Entscheidungsdatum
23.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W126 2270762-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zahl römisch XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Erstes Verfahrenrömisch eins.1. Erstes Verfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 02.03.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.03.2022 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 03.03.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023, Zahl römisch XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht am 12.04.2023 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2023, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht am 12.04.2023 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2023, GZ römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen
I.2. Zweites (Gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.2. Zweites (Gegenständliches) Verfahren
1. Am 20.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 21.12.2023 und am 10.01.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
2. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.11.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1, 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.11.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins,, 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.).
3. Gegen den am 29.04.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 13.05.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi an, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs und spricht muttersprachlich Punjabi. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Bezirk Sangrur, Bundesstaat Punjab (Indien), wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte.1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde am römisch XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi an, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs und spricht muttersprachlich Punjabi. Er stammt aus dem Dorf römisch XXXX , Bezirk Sangrur, Bundesstaat Punjab (Indien), wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte.
1.2. Er stellte am 02.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023 bzw. mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2023 als unbegründet abgewiesen wurde, zumal sein Fluchtvorbringen als unglaubhaft beurteilt wurde. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 04.08.2023 in Rechtskraft. Am 20.11.2023 stellte er den zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Spruch angeführten Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.1.2. Er stellte am 02.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023 bzw. mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2023 als unbegründet abgewiesen wurde, zumal sein Fluchtvorbringen als unglaubhaft beurteilt wurde. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 04.08.2023 in Rechtskraft. Am 20.11.2023 stellte er den zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Spruch angeführten Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.
1.3. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren im Zuge der Erstbefragung sowie der beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neue Fluchtgründe und somit einen geänderten Sachverhalt vor, dem nicht von Vornherein der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Indien:
Sicherheitslage
Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023).
Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Di