TE Bvwg Beschluss 2024/5/23 W227 2290539-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §32 Abs2a
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 32 heute
  2. SchUG § 32 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  3. SchUG § 32 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. SchUG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  5. SchUG § 32 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2013
  6. SchUG § 32 gültig von 01.06.2013 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2013
  7. SchUG § 32 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  8. SchUG § 32 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  9. SchUG § 32 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2003
  10. SchUG § 32 gültig von 01.09.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  11. SchUG § 32 gültig von 01.09.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  12. SchUG § 32 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  13. SchUG § 32 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  14. SchUG § 32 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  15. SchUG § 32 gültig von 01.04.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  16. SchUG § 32 gültig von 01.09.1988 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 229/1988

Spruch


W227 2290539-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 22. Februar 2024, Zl. I-305/6614-2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 22. Februar 2024, Zl. I-305/6614-2024:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Begründung

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Am 31. Jänner 2024 suchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung eines freiwilligen 11. Schuljahres an der XXXX Mittelschule XXXX für das Schuljahr 2024/2025 an.1. Am 31. Jänner 2024 suchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung eines freiwilligen 11. Schuljahres an der römisch XXXX Mittelschule römisch XXXX für das Schuljahr 2024/2025 an.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 32 Abs. 2a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ab. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 32, Absatz 2 a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ab.

Dieser Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2024 persönlich zugestellt.

3. Erst am 4. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin per Post die vorliegende Beschwerde.

4. Mit Schreiben vom 25. April 2024, zugestellt am 30. April 2024, hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor.

Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der angefochtene Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2024 persönlich zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.

Die Beschwerdeführerin erhob die gegenständliche Beschwerde erst am 4. April 2024 per Post.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Rückschein und dem Nachweis über die Postaufgabe; sie sind auch unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung eines Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, wenn der Bescheid einem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen. 3.1.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung eines Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, wenn der Bescheid einem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

3.1.2. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG i.V.m. § 292 Abs. 2 Zivilprozessordnung der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.).3.1.2. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG i.V.m. Paragraph 292, Absatz 2, Zivilprozessordnung der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind vergleiche dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Der angefochtene Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2024 rechtmäßig persönlich zugestellt. Somit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde am 25. März 2024.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 4. April 2024 – und damit verspätet – per Post eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Beschwerde wurde jedoch erst am 4. April 2024 – und damit verspätet – per Post eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 14a mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. wieder Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche wieder Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W227.2290539.1.00

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten