Entscheidungsdatum
23.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W227 2290539-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 22. Februar 2024, Zl. I-305/6614-2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 22. Februar 2024, Zl. I-305/6614-2024:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Am 31. Jänner 2024 suchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung eines freiwilligen 11. Schuljahres an der XXXX Mittelschule XXXX für das Schuljahr 2024/2025 an.1. Am 31. Jänner 2024 suchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung eines freiwilligen 11. Schuljahres an der römisch XXXX Mittelschule römisch XXXX für das Schuljahr 2024/2025 an.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 32 Abs. 2a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ab. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 32, Absatz 2 a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ab.
Dieser Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2024 persönlich zugestellt.
3. Erst am 4. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin per Post die vorliegende Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 25. April 2024, zugestellt am 30. April 2024, hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor.
Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der angefochtene Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2024 persönlich zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.
Die Beschwerdeführerin erhob die gegenständliche Beschwerde erst am 4. April 2024 per Post.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Rückschein und dem Nachweis über die Postaufgabe; sie sind auch unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung eines Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, wenn der Bescheid einem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen. 3.1.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung eines Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, wenn der Bescheid einem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
3.1.2. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG i.V.m. § 292 Abs. 2 Zivilprozessordnung der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.).3.1.2. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG i.V.m. Paragraph 292, Absatz 2, Zivilprozessordnung der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind vergleiche dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Der angefochtene Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2024 rechtmäßig persönlich zugestellt. Somit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde am 25. März 2024.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am 4. April 2024 – und damit verspätet – per Post eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Beschwerde wurde jedoch erst am 4. April 2024 – und damit verspätet – per Post eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 14a mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. wieder Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche wieder Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W227.2290539.1.00Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024