TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/23 W222 2279238-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2024
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Entscheidungsdatum

23.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZustG §23
ZustG §8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W222 2279238-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 30.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 31.03.2022 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am selben Tag wurde sein Verfahren zugelassen.

Der BF war in der Folge ab 31.03.2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung untergebracht. Mit 09.04.2022 wurde er aufgrund Abgängigkeit aus dem Quartier abgemeldet.

Am XXXX .04.2022 wurde im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) – ohne eine niederschriftliche Einvernahme des BF durchzuführen – ein „Bescheid“, Zl. XXXX , genehmigt, dem zufolge der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.03.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Abschließend wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Am römisch XXXX .04.2022 wurde im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) – ohne eine niederschriftliche Einvernahme des BF durchzuführen – ein „Bescheid“, Zl. römisch XXXX , genehmigt, dem zufolge der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.03.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Mit Spruchpunkt römisch III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Abschließend wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.).

Am XXXX .04.2022 wurde sodann die „Bescheidzustellung“ gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde verfügt.Am römisch XXXX .04.2022 wurde sodann die „Bescheidzustellung“ gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde verfügt.

Am 14.04.2022 beurkundete das BFA die Hinterlegung des „Bescheides“ vom XXXX .04.2022 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde. Jener „Bescheid“ erwuchs – laut BFA – mit Ablauf des 12.05.2022 in Rechtskraft. Am 16.05.2022 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG (unrechtmäßiger Aufenthalt).Am 14.04.2022 beurkundete das BFA die Hinterlegung des „Bescheides“ vom römisch XXXX .04.2022 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde. Jener „Bescheid“ erwuchs – laut BFA – mit Ablauf des 12.05.2022 in Rechtskraft. Am 16.05.2022 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG (unrechtmäßiger Aufenthalt).

Am XXXX .07.2022 wurde der BF einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. In der Folge wurde der BF auf Anordnung des BFA festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.Am römisch XXXX .07.2022 wurde der BF einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. In der Folge wurde der BF auf Anordnung des BFA festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.

Nach Einvernahme des BF am XXXX .07.2022 ordnete das BFA über diesen mit Mandatsbescheid vom selben Tag gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Nach Einvernahme des BF am römisch XXXX .07.2022 ordnete das BFA über diesen mit Mandatsbescheid vom selben Tag gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

Der BF wurde in der Folge vom XXXX .07.2022 bis XXXX .08.2022 in Schubhaft angehalten, wobei er am 05.08.2022 vom BFA in einem Verfahren betreffend Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen wurde.Der BF wurde in der Folge vom römisch XXXX .07.2022 bis römisch XXXX .08.2022 in Schubhaft angehalten, wobei er am 05.08.2022 vom BFA in einem Verfahren betreffend Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen wurde.

Am 25.10.2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 28.10.2022 hierzu erstbefragt.

Am 01.09.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zu jenem Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.10.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.10.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 30.03.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde nach Durchführung der polizeilichen Erstbefragung am 31.03.2022 am selben Tag vom BFA zugelassen.

Der BF war in der Folge ab 31.03.2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung untergebracht. Mit 09.04.2022 wurde er aufgrund Abgängigkeit aus dem Quartier abgemeldet; mit diesem Tag erfolgte auch eine entsprechende Abmeldung im Zentralen Melderegister.

Am XXXX .04.2022 wurde im BFA – ohne eine niederschriftliche Einvernahme des BF durchzuführen – ein „Bescheid“, Zl. XXXX , genehmigt, dem zufolge der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.03.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Abschließend wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Am römisch XXXX .04.2022 wurde im BFA – ohne eine niederschriftliche Einvernahme des BF durchzuführen – ein „Bescheid“, Zl. römisch XXXX , genehmigt, dem zufolge der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.03.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Mit Spruchpunkt römisch III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Abschließend wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.).

Am XXXX .04.2022 wurde sodann die „Bescheidzustellung“ gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde verfügt, wobei zuvor eine negativ verlaufene Abfrage im Zentralen Melderegister sowie Betreuungsinformationssystem aktenkundig gemacht wurde.Am römisch XXXX .04.2022 wurde sodann die „Bescheidzustellung“ gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde verfügt, wobei zuvor eine negativ verlaufene Abfrage im Zentralen Melderegister sowie Betreuungsinformationssystem aktenkundig gemacht wurde.

Nach negativ verlaufener, aktenkundig gemachter Abfrage im Zentralen Melderegister am 14.04.2022 beurkundete das BFA am 14.04.2022 die Hinterlegung des „Bescheides“ vom XXXX .04.2022 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde. Nach negativ verlaufener, aktenkundig gemachter Abfrage im Zentralen Melderegister am 14.04.2022 beurkundete das BFA am 14.04.2022 die Hinterlegung des „Bescheides“ vom römisch XXXX .04.2022 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde.

Am 25.10.2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 28.10.2022 hierzu erstbefragt.

Am 01.09.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zu jenem Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.10.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.10.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Einsicht genommen wurde insbesondere in den Verwaltungsakt betreffend das (gegenständliche) Verfahren Zl. XXXX , in den Verwaltungsakt betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2022, Zl. XXXX sowie weiters in den Schubhaftakt den BF betreffend, Zl. XXXX . Ferner erfolgte eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, Zentrale Melderegister, Betreuungsinformationssystem des Bundes, Strafregister der Republik Österreich sowie in die Anhaltedatei.Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Einsicht genommen wurde insbesondere in den Verwaltungsakt betreffend das (gegenständliche) Verfahren Zl. römisch XXXX , in den Verwaltungsakt betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2022, Zl. römisch XXXX sowie weiters in den Schubhaftakt den BF betreffend, Zl. römisch XXXX . Ferner erfolgte eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, Zentrale Melderegister, Betreuungsinformationssystem des Bundes, Strafregister der Republik Österreich sowie in die Anhaltedatei.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Allerdings ist Voraussetzung dafür, dass ein Folgeantrag vorliegt, dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Daher ist zunächst die Vorfrage zu klären, ob der „Bescheid“ vom XXXX .04.2022, Zl. XXXX , dem BF überhaupt rechtmäßig zugestellt und somit erlassen wurde. Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus (vgl. VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102; VwGH 11.06.2014, Ro 2014/22/0010; VwGH 07.03.2016, Ra 2015/02/0233).Allerdings ist Voraussetzung dafür, dass ein Folgeantrag vorliegt, dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Daher ist zunächst die Vorfrage zu klären, ob der „Bescheid“ vom römisch XXXX .04.2022, Zl. römisch XXXX , dem BF überhaupt rechtmäßig zugestellt und somit erlassen wurde. Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus vergleiche VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102; VwGH 11.06.2014, Ro 2014/22/0010; VwGH 07.03.2016, Ra 2015/02/0233).

Es ist daher zu prüfen, ob die am XXXX .04.2022 verfügte Hinterlegung des „Bescheides“ vom XXXX .04.2022 am 14.04.2022 im Akt gemäß § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG zu Recht erfolgte.Es ist daher zu prüfen, ob die am römisch XXXX .04.2022 verfügte Hinterlegung des „Bescheides“ vom römisch XXXX .04.2022 am 14.04.2022 im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zu Recht erfolgte.

Der mit „Änderung der Abgabestelle“ übertitelte § 8 Zustellgesetz (ZustG) lautet:Der mit „Änderung der Abgabestelle“ übertitelte Paragraph 8, Zustellgesetz (ZustG) lautet:

„§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“

Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ übertitelte § 23 ZustG lautet:Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ übertitelte Paragraph 23, ZustG lautet:

„§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“

In Asylverfahren besteht die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung" (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten – typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht (vgl. VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079).In Asylverfahren besteht die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung" (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten – typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht vergleiche VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079).

Ausgehend davon beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung fünf Tage lagen, die Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG als nicht rechtswirksam, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen war (vgl. VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).Ausgehend davon beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung fünf Tage lagen, die Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG als nicht rechtswirksam, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen war vergleiche VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).

Im gegenständlichen Fall änderte der BF während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2022 mit 09.04.2022 seine Abgabestelle (vgl. § 11 Abs. 1 BFA-VG) und war daher gemäß § 8 Abs. 1 ZustG grundsätzlich verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Im gegenständlichen Fall änderte der BF während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2022 mit 09.04.2022 seine Abgabestelle vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG) und war daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG grundsätzlich verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Ausgehend von der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH war im vorliegenden Fall jedoch zum Zeitpunkt der Hinterlegung des „Bescheides“ vom XXXX .04.2022 am 14.04.2022 der Zeitraum, der dem BF für die Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle (09.04.2022) zur Verfügung stand, noch nicht verstrichen, zumal zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung nur fünf Tage lagen (das BFA verfügte die Hinterlegung im Übrigen bereits schon am XXXX .04.2022 nach der Bescheiderstellung vom selben Tag, sohin nur zwei Tage nach Änderung der Abgabestelle des BF).Ausgehend von der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH war im vorliegenden Fall jedoch zum Zeitpunkt der Hinterlegung des „Bescheides“ vom römisch XXXX .04.2022 am 14.04.2022 der Zeitraum, der dem BF für die Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle (09.04.2022) zur Verfügung stand, noch nicht verstrichen, zumal zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung nur fünf Tage lagen (das BFA verfügte die Hinterlegung im Übrigen bereits schon am römisch XXXX .04.2022 nach der Bescheiderstellung vom selben Tag, sohin nur zwei Tage nach Änderung der Abgabestelle des BF).

Die Behörde konnte daher am 14.04.2022 (noch) keine wirksame Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG vornehmen.Die Behörde konnte daher am 14.04.2022 (noch) keine wirksame Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vornehmen.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so äußert ein derartiger Vorgang, vorbehaltlich einer Heilung des Zustellmangels, keine Rechtswirkungen (vgl. etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 203/1 mwN).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so äußert ein derartiger Vorgang, vorbehaltlich einer Heilung des Zustellmangels, keine Rechtswirkungen vergleiche etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 203/1 mwN).

Die „Zustellung" des „Bescheids“ des BFA vom XXXX .04.2022 am 14.04.2022 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt war daher nicht rechtswirksam.Die „Zustellung" des „Bescheids“ des BFA vom römisch XXXX .04.2022 am 14.04.2022 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt war daher nicht rechtswirksam.

Dass dem BF das Dokument („Bescheid“ vom XXXX .04.2022) im Sinne des § 7 ZustG tatsächlich zugekommen ist, ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet.Dass dem BF das Dokument („Bescheid“ vom römisch XXXX .04.2022) im Sinne des Paragraph 7, ZustG tatsächlich zugekommen ist, ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet.

Somit liegt im gegenständlichen Fall noch kein (Vor-)Bescheid der belangten Behörde über den Antrag auf internationalen Schutz des BF vor. Gegenständlich relevant ist, dass mangels rechtskräftigen (Vor-)Bescheides kein Folgeantrag vorliegt.

Daher ist – mangels rechtskräftig erlassenen (Vor-)Bescheid – der angefochtene Bescheid vom XXXX mangels Rechtsgrundlage ersatzlos zu beheben und ist insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist – mangels rechtskräftig erlassenen (Vor-)Bescheid – der angefochtene Bescheid vom römisch XXXX mangels Rechtsgrundlage ersatzlos zu beheben und ist insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Bescheiderlassung Bescheidqualität entschiedene Sache ersatzlose Behebung Nichtbescheid Rechtsanschauung des VwGH Rechtswirkung Zustellmangel Zustellung Zustellung durch Hinterlegung Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W222.2279238.1.01

Im RIS seit

13.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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