TE Bvwg Beschluss 2024/5/23 W150 2239756-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W150 2239756-2/24E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter im am 19.03.2021 amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX , über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von Herrn XXXX , geboren am XXXX 1985, StA: Armenien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter im am 19.03.2021 amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch XXXX , über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von Herrn römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 1985, StA: Armenien, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 1. Halbsatz VwGVG, § 31 Abs. 1 VwGVG, § 22a Abs. 4 BFA-VG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 1. Halbsatz VwGVG, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: „BF“), ein armenischer Staatsbürger, stellte im Jahr 2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes (in weiterer Folge auch: „BAA“) vom 17.03.2008 negativ beschieden und der BF aus dem Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Eine hiergegen erhobene Berufung wurde vom seinerzeitigen Asylgerichtshof (in weiterer Folge auch: „AsylGH“) am 02.09.2010 als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen dieses Verfahrens gab der BF an, staatenlos zu sein, er habe aber in der russischen Föderation gelebt. Dokumente aus denen seine Identität oder Staatsangehörigkeit hervorgehe, würden nicht existieren.

2. Im Jahr 2008 wurde der BF erstmals straffällig. Er wurde von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der versuchten Entwendung gemäß §§ 15 iVm 141 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. 2. Im Jahr 2008 wurde der BF erstmals straffällig. Er wurde von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der versuchten Entwendung gemäß Paragraphen 15, in Verbindung mit 141 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.

In weiterer Folge erfolgten insgesamt acht weitere rechtskräftige Verurteilungen – in überwiegender Mehrzahl der Fälle durch Landesgerichte – aufgrund diverser Verbrechen des schweren respektive gewerbsmäßigen Diebstahls sowie Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 127, 130 StGB).In weiterer Folge erfolgten insgesamt acht weitere rechtskräftige Verurteilungen – in überwiegender Mehrzahl der Fälle durch Landesgerichte – aufgrund diverser Verbrechen des schweren respektive gewerbsmäßigen Diebstahls sowie Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 127,, 130 StGB).

So wurde der BF zwischen 2011 und 2017 allein sechsmal aufgrund dieser Deliktskategorie (teils wegen derer Vollendung, teil im Versuchsstadium verbleibend) von unterschiedlichen Landesgerichten zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt. Vereinzelt wurden diese bedingt nachgesehen, eine bedingte Entlassung jedoch im Jahr 2017 schließlich nach zwischenzeitiger Verlängerung der Probezeiten auf fünf Jahre widerrufen und die Strafe in Vollzug gesetzt.

3. Der BF stellte im Jahr 2011 seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher vom BAA mit Bescheid vom 10.03.2011 gemäß § 68 AVG unter gleichzeitigen neuerlichen Ausspruchs einer Ausweisung zurückgewiesen wurde. Der dagegen eingebrachten Berufung leistete der damalige AsylGH mit Erkenntnis vom 28.03.2011 keine Folge.3. Der BF stellte im Jahr 2011 seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher vom BAA mit Bescheid vom 10.03.2011 gemäß Paragraph 68, AVG unter gleichzeitigen neuerlichen Ausspruchs einer Ausweisung zurückgewiesen wurde. Der dagegen eingebrachten Berufung leistete der damalige AsylGH mit Erkenntnis vom 28.03.2011 keine Folge.

4. Nach vermehrter Straffälligkeit des BF (vgl. Punkt 2.) wurde mit Bescheid des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 13.05.2016 eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot gegen den BF erlassen. 4. Nach vermehrter Straffälligkeit des BF vergleiche Punkt 2.) wurde mit Bescheid des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 13.05.2016 eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot gegen den BF erlassen.

Dieser Bescheid wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch: „BVwG“) im Rahmen einer Beschwerde erfolgreich bekämpft und mit Erkenntnis vom 29.08.2016, Zl. W 234 1813787-3/7E, aufgehoben sowie zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen, wobei unter einem ausgesprochen wurde, demzufolge eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Russland nicht getroffen werden könne, da nicht klar wäre, ob der BF überhaupt russischer Staatsbürger sei. Dies basierend auf einer der Beschwerde beigelegten Mitteilung des russischen Migrationsdienstes, wonach der Beschwerdeführer kein russischer Staatsbürger wäre.

5. In Folge dieser Entscheidung wurde vom BFA im Jahr 2016 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in weiterer Folge auch: „HRZ“) mit Armenien eingeleitet, zumal Hinweise hinsichtlich einer potentiellen armenischen Staatsangehörigkeit vorlagen. Die armenische Botschaft teilte jedoch zunächst mit, demzufolge der BF nicht als Armenier identifiziert hätte werden können.

6. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot erlassen. Hiebei wurde jedoch ausgesprochen, wonach dessen Abschiebung nach Russland nicht zulässig sei, zumal die Staatsangehörigkeit des BF als ungeklärt angesehen werden müsse. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge im April 2018 in Rechtskraft.

7. Zwischenzeitlich befand sich der BF seit 2017 durchgehend in Strafhaft. Im August 2018 wurde der BF von der JA S XXXX in die JA G XXXX überstellt, was einen Zuständigkeitswechsel zur Regionaldirektion XXXX des BFA zur Folge hatte.7. Zwischenzeitlich befand sich der BF seit 2017 durchgehend in Strafhaft. Im August 2018 wurde der BF von der JA S römisch XXXX in die JA G römisch XXXX überstellt, was einen Zuständigkeitswechsel zur Regionaldirektion römisch XXXX des BFA zur Folge hatte.

8. Im September 2018 wurde vom BFA erneut versucht über die armenische Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen.

Ende Dezember 2018 langte erneut eine Absage durch die armenische Botschaft ein. Dennoch wurde der BF aber am 11.06.2019 überraschend von der armenischen Botschaft zu einem Delegationstermin geladen. Die Sachlage hatte sich nämlich dadurch signifikant geändert, als dass nunmehr der BF über Dokumente seiner Eltern beziehungsweise seines Bruders, die sich ihrerseits ebenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten und für die im Jahr 2018 Heimreisezertifikat erfolgreich beantragt worden waren, zweifelsfrei identifiziert werden konnte. Die armenische Botschaft stellte darauf basierend noch im Jahr 2018 Heimreisezertifikate für die gesamte Familie des Beschwerdeführers, konkret dessen Mutter, Vater und Bruder, aus.

9. Vater und Bruder des BF wurden sodann Ende 2018 nach Armenien abgeschoben. Die Mutter des BF, gegen die ebenfalls bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, verblieb demgegenüber weiterhin im Bundesgebiet und stellte im Oktober 2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, um ihre bevorstehende Abschiebung – zumindest temporär erfolgreich – zu vereiteln.

In diesem Antrag behauptete die Mutter des BF, trotz vorangegangener erfolgter Identifizierung als armenische Staatsangehörige, staatenlos zu sein.

10. Die armenische Botschaft stellte dem Beschwerdeführer aufgrund der im Jahr 2018 vorgelegten Dokumente seiner Eltern im Juni 2019 ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis Oktober 2019 aus, führte hierzu jedoch aus, der Vorname des BF sei höchstwahrscheinlich nicht richtig angegeben worden.

Das BFA gewährte dem BF im Juni 2019 Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die voraussichtliche bedingte Entlassung aus der Strafhaft zur Ausreise gemäß § 133a StVG nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Haftstrafe. Das BFA gewährte dem BF im Juni 2019 Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die voraussichtliche bedingte Entlassung aus der Strafhaft zur Ausreise gemäß Paragraph 133 a, StVG nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Haftstrafe.

Mit Bescheid des BFA vom 03.09.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in Anschluss an die bevorstehende Entlassung aus der Strafhaft verhängt. Das zuständige Strafvollzugsgericht entschied jedoch mit Beschluss (Rechtskraft am 02.09.2019) aber aufgrund spezial- und generalpräventiver Umstände darauf, dass dem BF das vorläufige Absehen vom weitern Strafvollzug zur Ausreise nach § 133a StVG nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Strafe nicht gewährt werde. Der BF konnte somit nicht abgeschoben werden und die Gültigkeitsdauer des bereits erteilten HRZ lief ab. Bereits im Februar 2019 war das vorläufige Absehen vom weitern Strafvollzug nach § 133a StVG zum Hälfe-Stichtag der Haftdauer des BF aus denselben Erwägungen abgelehnt worden. Ein weiterer Antrag des BF auf Entlassung zur Ausreise nach § 133a StVG hatte schließlich im Dezember 2019 Erfolg und war die Entlassung des BF zur Ausreise (frühestens) ab dem 27.01.2020 vorgesehen.Mit Bescheid des BFA vom 03.09.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in Anschluss an die bevorstehende Entlassung aus der Strafhaft verhängt. Das zuständige Strafvollzugsgericht entschied jedoch mit Beschluss (Rechtskraft am 02.09.2019) aber aufgrund spezial- und generalpräventiver Umstände darauf, dass dem BF das vorläufige Absehen vom weitern Strafvollzug zur Ausreise nach Paragraph 133 a, StVG nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Strafe nicht gewährt werde. Der BF konnte somit nicht abgeschoben werden und die Gültigkeitsdauer des bereits erteilten HRZ lief ab. Bereits im Februar 2019 war das vorläufige Absehen vom weitern Strafvollzug nach Paragraph 133 a, StVG zum Hälfe-Stichtag der Haftdauer des BF aus denselben Erwägungen abgelehnt worden. Ein weiterer Antrag des BF auf Entlassung zur Ausreise nach Paragraph 133 a, StVG hatte schließlich im Dezember 2019 Erfolg und war die Entlassung des BF zur Ausreise (frühestens) ab dem 27.01.2020 vorgesehen.

11. Anfang des Jahres 2020 kam es zu einem Wechsel in der Person der armenischen Konsulin in Wien. Das armenische Konsulat teilte aus diesem Grund dem BFA mit, der Beschwerdeführer müsste erneut zu einem Interviewtermin vorgeführt werden, da es Unstimmigkeiten hinsichtlich seines Vornamens gebe, die armenische Staatsbürgerschaft des BF werde aber weiterhin anerkannt.

12. Das BFA plante den Beschwerdeführer nun nach Ende seiner Strafhaft (November 2020) unter Erneuerung des HRZ nach Armenien abzuschieben. Gegen Ende der nunmehrigen Haftdauer stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft am 16.10.2020 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz; er gab in diesem Antrag erneut an, staatenlos zu sein.

Das BFA widerrief hierauf den Schubhaftbescheid vom 03.09.2019 und gewährte dem BF erneut Parteiengehör im Hinblick auf den nunmehrigen Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Das BFA widerrief hierauf den Schubhaftbescheid vom 03.09.2019 und gewährte dem BF erneut Parteiengehör im Hinblick auf den nunmehrigen Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2020, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2020, Zl. römisch XXXX , wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

13. Der Beschwerdeführer wurde am 04.11.2020 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.

14. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2020 wurde der Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen ohne hiebei zugleich eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dieser Bescheid erwuchs Ende Dezember 2020 in Rechtskraft.14. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2020 wurde der Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen ohne hiebei zugleich eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dieser Bescheid erwuchs Ende Dezember 2020 in Rechtskraft.

15. Der BF beantrage im Jänner 2021 in völliger Abkehr zu seinem bisherigen unkooperativen Verhalten überraschend die freiwillige Rückkehr nach Armenien und gab im entsprechenden Antrag explizit an, armenischer Staatsbürger zu sein. Der freiwilligen Ausreise wurde dem Grunde nach zugestimmt. Die Kostenübernahme durch das BFA wurde jedoch abgelehnt, da der Beschwerdeführer über ausreichend Barmittel verfüge um seine Rückreise selbst bezahlen zu können.

16. In weiterer Folge änderte der BF seine Angaben abermals und behauptete nunmehr erneut gegenüber der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (in weiterer Folge auch: „BBU“), die zwischenzeitig die Rückkehrberatung übernommen hatte, staatenlos zu sein.

17. Über Mitteilung des armenischen Konsulats, derzufolge es für die Angehörigen des Beschwerdeführers ein Leichtes sei, in Armenien Dokumentenduplikate für diesen zu erhalten, kontaktierte die BBU Letztgenannten und teilte ihm mit, er möge mit seinen Verwandten ebendort in Kontakt treten und sich diese Dokumente schicken lassen.

Der BF verweigert dies jedoch mit der lapidar in den Raum gestellten Behauptung, sein bereits nach Armenien abgeschobener Vater und sein Bruder könnten dort aus nicht näher dargelegten Gründen keine Dokumente besorgen; auch sonst werde er generell nicht mit seinen Verwandten in Kontakt treten.

18. Das BFA führte termingerecht die Schubhaftüberprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.18. Das BFA führte termingerecht die Schubhaftüberprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch.

19. Das BFA legte dem BVwG am 22.02.2021 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft über den vierten Monat hinaus vor.19. Das BFA legte dem BVwG am 22.02.2021 den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft über den vierten Monat hinaus vor.

20. Dem Beschwerdeführer wurde die mit der Aktenvorlage übermittelte Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör in das Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge auch: „PAZ“) übermittelt, was jedoch keinerlei Reaktion seiner Person nach sich zog.

21. Mit Erkenntnis vom 01.03.2021, Zl. W282 2239756-1/8E, wurde ausgesprochen, wonach zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.

22. Am 11.03.2021 wurde erneut eine Anfrage betreffend einen Termin bei der armenischen Delegation getätigt. Aufgrund der aktuellen COVID 19 – Situation konnte jedoch kein konkretes Datum festgesetzt werden; abermals wurde bei dieser Gelegenheit auf die komplikationslose Möglichkeit der Beschaffung von Dokumentsduplikaten durch entsprechende Bemühungen seitens der Verfahrenspartei hingewiesen.

23. Neuerlich am 16.03.2021 mit dieser potentiellen Vorgangsweise konfrontiert, verweigerte der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen wie bisher jegliche Mitwirkung; auch das Führen eines entsprechenden Telefonates wurde seinerseits dezidiert abgelehnt.

24. In weiterer Folge legte das BFA dem BVwG am 19.03.2021 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG erneut zur weiteren Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft über den vierten Monat hinaus vor.24. In weiterer Folge legte das BFA dem BVwG am 19.03.2021 den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG erneut zur weiteren Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft über den vierten Monat hinaus vor.

25. Dem Beschwerdeführer wurde die mit der Aktenvorlage übermittelte Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör in das PAZ übermittelt. Bis zur Erkenntniserlassung langte keine Stellungnahme des BF ein.

26. Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 19.03.2021 übermittelte das BFA am 25.03.2021 eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung vom gleichen Tage, welches die weitere Haftfähigkeit des BF bestätigte.

27. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2021, Zl. W150 2239756-2/8E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, wonach zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen wären und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig gewesen sei. 27. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2021, Zl. W150 2239756-2/8E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, wonach zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen wären und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig gewesen sei.

28. Der dagegen erhobenen Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 02.03.2023, Zl. Ra 2021/21/0137-9, stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, demzufolge in casu „die im Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vom BFA erstattete Stellungnahme vom 17. März 2021 zwar insoweit einem Parteiengehör unterzogen wurde, als sie dem Revisionswerber unter Einräumung einer Frist zur Erstattung einer Äußerung übermittelt wurde. Gemäß dem Inhalt der Verwaltungsakten unterblieb jedoch sowohl eine Zustellung der Stellungnahme an den Rechtsberater als auch dessen Verständigung von der Verfahrenseinleitung durch das BFA oder das BVwG. Es ist überdies auch nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber zu einem anderen Zeitpunkt darüber informiert worden wäre, dass sich sein Anspruch auf Rechtsberatung nicht nur auf ein allfälliges in der „Verfahrensanordnung“ vom 30 Oktober 2020 angesprochenes Beschwerdeverfahren, sondern auch auf das Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG bezieht. Begründend wurde ausgeführt, demzufolge in casu „die im Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom BFA erstattete Stellungnahme vom 17. März 2021 zwar insoweit einem Parteiengehör unterzogen wurde, als sie dem Revisionswerber unter Einräumung einer Frist zur Erstattung einer Äußerung übermittelt wurde. Gemäß dem Inhalt der Verwaltungsakten unterblieb jedoch sowohl eine Zustellung der Stellungnahme an den Rechtsberater als auch dessen Verständigung von der Verfahrenseinleitung durch das BFA oder das BVwG. Es ist überdies auch nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber zu einem anderen Zeitpunkt darüber informiert worden wäre, dass sich sein Anspruch auf Rechtsberatung nicht nur auf ein allfälliges in der „Verfahrensanordnung“ vom 30 Oktober 2020 angesprochenes Beschwerdeverfahren, sondern auch auf das Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG bezieht.

Insofern gleicht der vorliegende Fall jener Konstellation, die auch dem Erkenntnis VwGH 2402.2022, Ra 2020/21/0492, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (siehe dazu die Rn. 10 ff, insbesondere Rn. 25/26) verwiesen werden. Insofern gleicht der vorliegende Fall jener Konstellation, die auch dem Erkenntnis VwGH 2402.2022, Ra 2020/21/0492, zugrunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (siehe dazu die Rn. 10 ff, insbesondere Rn. 25/26) verwiesen werden.

Demnach hätte das BFA den Revisionswerber bereits bei der Anordnung der Schubhaft in eindeutiger Weise darüber informieren müssen, dass der bei der Schubhaftanordnung beigegebene Rechtsberater dem Revisionswerber auch in einem nach § 22a Abs. 4 BFA-VG geführten Verfahren vor dem BVwG zur periodischen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu unterstützen und zu beraten sowie auf sein Ersuchen auch „einschließlich einer mündlichen Verhandlung“ – zu vertreten hat. Da dies im vorliegenden Fall unterlassen wurde, wäre das BFA verpflichtet gewesen, diese Belehrung aus Anlass der Einleitung des Überprüfungsverfahrens nach § 22a Abs. 4 BFA-VG gegenüber dem Revisionswerber und dem Rechtsberater (nunmehr der BBU GmbH) nachzuholen. Mangels einer entsprechenden Information durch das BFA hätte das BVwG die diesbezügliche Aufklärung des Revisionswerbers in Verbindung mit dem zu der vom BFA erstatteten Stellungnahme aus Anlass der Aktenvorlage vom 19. März 2021 einzuräumenden Parteiengehör vorzunehmen und auch den Rechtsberater (nunmehr die BBU GmbH) von der Verfahrenseinleitung zu verständigen gehabt.Demnach hätte das BFA den Revisionswerber bereits bei der Anordnung der Schubhaft in eindeutiger Weise darüber informieren müssen, dass der bei der Schubhaftanordnung beigegebene Rechtsberater dem Revisionswerber auch in einem nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG geführten Verfahren vor dem BVwG zur periodischen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu unterstützen und zu beraten sowie auf sein Ersuchen auch „einschließlich einer mündlichen Verhandlung“ – zu vertreten hat. Da dies im vorliegenden Fall unterlassen wurde, wäre das BFA verpflichtet gewesen, diese Belehrung aus Anlass der Einleitung des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG gegenüber dem Revisionswerber und dem Rechtsberater (nunmehr der BBU GmbH) nachzuholen. Mangels einer entsprechenden Information durch das BFA hätte das BVwG die diesbezügliche Aufklärung des Revisionswerbers in Verbindung mit dem zu der vom BFA erstatteten Stellungnahme aus Anlass der Aktenvorlage vom 19. März 2021 einzuräumenden Parteiengehör vorzunehmen und auch den Rechtsberater (nunmehr die BBU GmbH) von der Verfahrenseinleitung zu verständigen gehabt.

Da dies unterlassen wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BVwG bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, war das angefochtene Erkenntnis – schon deshalb – nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat aufzuheben.“Da dies unterlassen wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BVwG bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, war das angefochtene Erkenntnis – schon deshalb – nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat aufzuheben.“

29. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer am 22.04.2021 um 16:10 aus der Schubhaft entlassen (Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten und die hg. Gerichtsakten, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich ist daher nach der Geschäftsverteilung der im Spruch angeführte Einzelrichter zuständig.

Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes sind durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes sind durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die verfahrensgegenständlich entscheidungsrelevante materielle Norm lautet:

„§ 22a Abs. 4 1. Satz BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG„§ 22a Absatz 4, 1. Satz BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.“

Mit der Vorlage der Akten am 19.03.2021 wird im Sinne des angeführten 3. Satzes leg. cit eine Beschwerdeerhebung fingiert.

Der Beschwerdeführer wurde zwar zunächst ab dem 04.11.2020 in Schubhaft angehalten, diese endete aber mit seiner Entlassung am 22.04.2021 aus der Schubhaft.

Da die Schubhaft sohin mit diesem Tag endete, war nun auch nicht mehr über eine Fortsetzung der Schubhaft abzusprechen; eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft hatte folgerichtig daher zum aktuellen Zeitpunkt zu entfallen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mangels gesetzlicher Grundlage für einen Fortsetzungsausspruch war daher die eine Beschwerde fingierende Aktenvorlage spruchgemäß mit Beschluss zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben (Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.

Schlagworte

Entlassung Ersatzentscheidung Rechtsanschauung des VwGH Schubhaft Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W150.2239756.2.00

Im RIS seit

07.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten