TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/23 L516 2272155-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2024
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Entscheidungsdatum

23.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L516 2272155-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023, Zahl 1324091204/222868233, nach mündlicher Verhandlung am 11.01.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb römisch XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023, Zahl 1324091204/222868233, nach mündlicher Verhandlung am 11.01.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 12.09.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25.04.2023 (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 12.09.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25.04.2023 (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG sowie (römisch II.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch IV.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 11.01.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht.

1. Sachverhaltsfeststellungen:
[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich;]

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan

Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. (NS EB 13.09.2022 S 2; NS EV 20.03.2023 S 5)

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz Punjab und besuchte dort zwölf Jahre die Schule. Er lebte – abgesehen von seinem ersten Lebensjahr, das er mit seiner Familie in einem Dorf namens XXXX verbrachte – zumindest bis zum Jahr 2006 durchgehend in XXXX und übte zwei Geschäftstätigkeiten (Handel mit Immobilien und Schrott, Betrieb eines Restaurants) aus. Anschließend hielt er sich an verschiedenen Orten (zB XXXX ) auf und führte verschiedene Berufstätigkeiten (Elektriker, Taxifahrer) aus. Vor der Ausreise besaß der Beschwerdeführer Büffel, welche er bei seinem Schwager unterstellte und lebte von den Einnahmen aus dem Verkauf der Büffelmilch. (NS EV 20.03.2023 S 5; VS 11.01.2024 S 7, 8)Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch XXXX in der Provinz Punjab und besuchte dort zwölf Jahre die Schule. Er lebte – abgesehen von seinem ersten Lebensjahr, das er mit seiner Familie in einem Dorf namens römisch XXXX verbrachte – zumindest bis zum Jahr 2006 durchgehend in römisch XXXX und übte zwei Geschäftstätigkeiten (Handel mit Immobilien und Schrott, Betrieb eines Restaurants) aus. Anschließend hielt er sich an verschiedenen Orten (zB römisch XXXX ) auf und führte verschiedene Berufstätigkeiten (Elektriker, Taxifahrer) aus. Vor der Ausreise besaß der Beschwerdeführer Büffel, welche er bei seinem Schwager unterstellte und lebte von den Einnahmen aus dem Verkauf der Büffelmilch. (NS EV 20.03.2023 S 5; VS 11.01.2024 S 7, 8)

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Söhne ( XXXX ) und eine Tochter ( XXXX ), welche alle nach wie vor in Pakistan leben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ( XXXX ) wohnt zusammen mit der gemeinsamen Tochter, dem Sohn XXXX und der Mutter des Beschwerdeführers im Haus des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers in XXXX . Die drei älteren Söhne des Beschwerdeführers wohnen ebenfalls in XXXX , jedoch in einer Fabrik, in der der älteste Sohne des Beschwerdeführers, XXXX , auch arbeitet. Die Tochter des Beschwerdeführers und sein Sohn XXXX leiden an einer Angststörung („Anxiety“), weswegen der Beschwerdeführer monatlich EUR 200 für deren Behandlung/Medizin nach Pakistan schickt. Davon abgesehen lebt die Familie des Beschwerdeführers von den Einnahmen aus dem Lebensmittelgeschäft der Mutter des Beschwerdeführers und dem Verdienst seines Sohnes. Der Beschwerdeführer hat zwei Mal täglich Kontakt zu seiner Familie. (NS EB 13.09.2022 S 3, 14; NS EV 20.03.2023 S 6-8; VS 11.01.2024 S 5-7)Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Söhne ( römisch XXXX ) und eine Tochter ( römisch XXXX ), welche alle nach wie vor in Pakistan leben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ( römisch XXXX ) wohnt zusammen mit der gemeinsamen Tochter, dem Sohn römisch XXXX und der Mutter des Beschwerdeführers im Haus des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers in römisch XXXX . Die drei älteren Söhne des Beschwerdeführers wohnen ebenfalls in römisch XXXX , jedoch in einer Fabrik, in der der älteste Sohne des Beschwerdeführers, römisch XXXX , auch arbeitet. Die Tochter des Beschwerdeführers und sein Sohn römisch XXXX leiden an einer Angststörung („Anxiety“), weswegen der Beschwerdeführer monatlich EUR 200 für deren Behandlung/Medizin nach Pakistan schickt. Davon abgesehen lebt die Familie des Beschwerdeführers von den Einnahmen aus dem Lebensmittelgeschäft der Mutter des Beschwerdeführers und dem Verdienst seines Sohnes. Der Beschwerdeführer hat zwei Mal täglich Kontakt zu seiner Familie. (NS EB 13.09.2022 S 3, 14; NS EV 20.03.2023 S 6-8; VS 11.01.2024 S 5-7)

Der Beschwerdeführer reiste Ende 2015 illegal aus Pakistan aus und über den Iran, die Türkei, Griechenland, wo er sich etwa sieben Jahre lang aufhielt, und weitere Länder, im September 2022 nach Österreich. (NS EB 13.09.2022 S5, 6; NS EV 20.03.2023 S 5)

1.2 Zu seiner Lebenssituation in Österreich

Der Beschwerdeführer reiste in Österreich im September 2022 ein und hält sich seither bislang über ein Jahr und neun Monate ununterbrochen und gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf. Es handelt sich gegenständlich um seinen ersten und einzigen Antrag auf internationalen Schutz. (IZR, ZMR (OZ16))

Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich. Er möchte in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, verfügt jedoch über keine Arbeitsbewilligung und ist auch nicht selbstständig erwerbstätig. Er zeigt sich damit jedoch arbeitswillig und arbeitsfähig. (GVS (OZ 16); VS 11.01.2024 S 4, 5)

Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Deutschkenntnisse und hat im Oktober bzw. November 2023 einen Deutschkurs Sprachniveau A1 besucht. Er hat keine familiären oder familienähnlichen Verbindungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen und ist kein Mitglied eines Vereins. Der Beschwerdeführer verbringt seine Zeit damit, Badminton oder Kricket zu spielen, zu beten und sich mit Freunden zu treffen. (NS EV 20.03.2023 S 9, 13; VS 11.01.2024 S 5; Beilage zur VS)

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (SA, SC)

1.3 Zum Gesundheitszustand

Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge Wirbelsäulenprobleme. Bei einer MRT-Untersuchung wurde eine geringe Verschleißerscheinung der Bandscheiben (geringe Chondrose), ein leichtes Wirbelgleiten (diskrete Retrolisthese), eine gering akzentuierte Bandscheibenvorwölbung L5/S1 (Bandscheibenprotrusion), eine geringe Verschleißerscheinung der Gelenkknorpel (Spondylarthrose) L5/S1, geringe gemischte Einengung des Nervenaustrittsloch in Lendenwirbelbereich (Forameneinengungen) beidseits, eine Streckhaltung der Längswirbelsäule bei sonst unauffälligen übrigen Längswirbelsäulen-Etagen diagnostiziert. Der Beschwerdeführer gibt an, eine Physiotherapie zu benötigen, befindet sich jedoch in keiner ärztlichen, psychologischen oder therapeutischen Behandlung und nimmt auch keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer leidet somit an keinen lebensbedrohlichen und auch an keiner akut behandlungsbedürftigen Krankheiten. Es besteht im Falle des Beschwerdeführers keine reale Gefahr, dass ihm in Pakistan eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist. Es besteht im Falle des Beschwerdeführers daher keine reale Gefahr, dass ihm in Pakistan eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist. (NS EV 20.03.2023 S 4; VS 01.11.2024 S 4; MRT-Befund 20.09.2023 (Beilage zur VS))

1.4 Zur Antragsbegründung

In der Erstbefragung vom 13.09.2022 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, die Cousins seines Vaters seien hinter ihm her. Darunter seien auch Polizeibeamte, die versucht hätten, ihn zu töten. Sie hätten ihm nach und nach Anzeigen angehängt. Der Beschwerdeführer sei zwar einmal freigesprochen worden, sie hätten jedoch wieder eine Anzeige erstattet. Weil ihn die Polizei verfolge, sei auch der Staat hinter ihm her. Er habe an seinem Körper und auf seinem Gesicht noch Folterspuren. (NS EB 13.09.2022 S 6)

In der Einvernahme vor dem BFA am 20.03.2023 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe bis 2006 keine Probleme gehabt und sein Leben sei wunderschön gewesen. Dann habe er angefangen mit seinem Vater mit Immobilien zu arbeiten und nach 2006 hätten sie Probleme gehabt. Sein Vater sei ca zwei Jahre im Gefängnis gewesen. 2010 sei der Beschwerdeführer selbst verhaftet worden und circa drei Monate im Gefängnis gewesen. „Sie“ hätten circa vier bis fünf Anklagen gefälscht. Bei einer Anzeige seien Zeugen zu Gericht gekommen und hätten gesagt, dass sie den Beschwerdeführer nicht kennen würden. Daraufhin sei er freigesprochen worden. Das sei zwei Mal gewesen, ein Mal 2007 und ein Mal 2008. Alle Anzeigen, die die Polizei gemacht habe, seien gefälscht. Bei der vierten Anzeige im Juni 2006 sei er des Mordes beschuldigt worden. Diese Anzeige sei noch offen. Er sei auf Bewährung freigelassen worden und nicht beim Gericht gewesen. Sein Vater und sein Schwager seien dort gewesen und freigesprochen worden. Die Polizei sei hinter dem Beschwerdeführer her und deshalb sei er aus seinem Land geflüchtet. Die Polizei wolle ihn unbedingt in Haft nehmen und ihn umbringen. Er könne nicht mehr dort leben, weil es Personen gebe, die ihn unbedingt umbringen möchten und die Polizei mache immer wieder gefälschte Anzeigen. Als er im Gefängnis gewesen sei, habe ihn das Gericht freigesprochen. Das Gericht habe gesagt, falls es andere Anzeigen gebe, solle man sie vorlegen. Dies habe die Polizei jedoch nicht gemacht. „Die“ hätten unbedingt gewollt, dass der Beschwerdeführer auf freien Fuß komme, um ihn zu erschießen. Die Polizei wolle ihm unbedingt etwas anhängen. Die Zeugen hätten jedoch gesagt, er sei nicht dabei gewesen. Die Polizei komme jetzt immer zu ihm nachhause und mache seiner Mutter und seiner Ehefrau Stress. Sein Sohn XXXX habe 2019 auch Probleme gehabt; die Polizei habe ihn mitgenommen. Jener Sohn habe Herzprobleme gehabt, man habe ihn zum Arzt gebracht, ihn untersucht und behandelt. Als es dem Sohn besser gegangen sei, habe man ihn freigelassen. Die Gegner des Beschwerdeführers würden mit der Polizei arbeiten, sie würden ihn umbringen lassen wollen. Die Proleme hätten 2006 begonnen, seine Verletzungen und Narben seien aus dem jarh 2007 und im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer das letzte Mal im Gefängnis gewesen. 2007 hätten ihn die Polizei und seine Gegner erwischt und so brutal geschlagen, dass sie geglaubt hätten, er sei tot. Deshalb seien sie gegangen. Seine Gegner seien aus seinem Familienkreis, es seien ein Cousin seines Vaters bzw. dessen Söhne, XXXX und XXXX . Das Problem sei, dass er und sein Vater im Jahr 1980 ein Grundstück gekauft hätten und der Beschwerdeführer darauf ein Büro habe errichten wollen. Die Cousins seines Vaters seien dann aufgetaucht und dagegen gewesen. In der Zwischenzeit sei ein Cousin seines Vaters erschossen worden. Jener habe in Lahore gelebt und mit jemandem Streit gehabt und sei gestorben. Die Schuld für den Tod sei auf den Beschwerdeführer und seinen Vater geschoben worden, obwohl sie nichts mit dieser Person nichts zu tun gehabt haben. Die Verwandten des Beschwerdeführers hätten gute Beziehungen zur Polizei gehabt und den Beschwerdeführer unbedingt umbringen wollen. Er sei 2010 verhaftet und ein paar Monate bis 2011 im Gefängnis gewesen. Im Jahr 2011 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Die Polizei sei noch mehrer Male bei ihnen zuhause gewesen. Sie hätten den Vater des Beschwerdeführers aufgefordert, den Beschwerdeführer zur Polizei zu bringen oder eine Adresse bekanntzugeben, wo sie den Beschwerdeführer verhaften könnten. Die Polizei habe seine Familie gestresst. Er sei deshalb erst 2015 ausgereist, da er sich lange Zeit versteckt habe. Wenn er von ihnen nicht erwischt worden sei, hätten sie seinen Schwager, seine Schwestern und sogar seinen Kindern Probleme gemacht. Irgendwann habe er beschlossen, sein Land zu verlassen, im Jahr 2015. Jenes Grundstück, wo er und seine Familie ein Büro hätten bauen wollen, sei von ihnen in Nachhinein an einen Cousin seines Vaters verkauft worden. Er und seine Familie [„Sie“] hätten noch genug Grundstücke dort, aber sie könnte dort nicht hingegen, da es sonst wieder Streitereien gebe. Die Polizei sei gegen sie, die Polizei nehme Geld und kille einen. (NS EV 20.03.2023 S 9-11). In der Einvernahme vor dem BFA am 20.03.2023 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe bis 2006 keine Probleme gehabt und sein Leben sei wunderschön gewesen. Dann habe er angefangen mit seinem Vater mit Immobilien zu arbeiten und nach 2006 hätten sie Probleme gehabt. Sein Vater sei ca zwei Jahre im Gefängnis gewesen. 2010 sei der Beschwerdeführer selbst verhaftet worden und circa drei Monate im Gefängnis gewesen. „Sie“ hätten circa vier bis fünf Anklagen gefälscht. Bei einer Anzeige seien Zeugen zu Gericht gekommen und hätten gesagt, dass sie den Beschwerdeführer nicht kennen würden. Daraufhin sei er freigesprochen worden. Das sei zwei Mal gewesen, ein Mal 2007 und ein Mal 2008. Alle Anzeigen, die die Polizei gemacht habe, seien gefälscht. Bei der vierten Anzeige im Juni 2006 sei er des Mordes beschuldigt worden. Diese Anzeige sei noch offen. Er sei auf Bewährung freigelassen worden und nicht beim Gericht gewesen. Sein Vater und sein Schwager seien dort gewesen und freigesprochen worden. Die Polizei sei hinter dem Beschwerdeführer her und deshalb sei er aus seinem Land geflüchtet. Die Polizei wolle ihn unbedingt in Haft nehmen und ihn umbringen. Er könne nicht mehr dort leben, weil es Personen gebe, die ihn unbedingt umbringen möchten und die Polizei mache immer wieder gefälschte Anzeigen. Als er im Gefängnis gewesen sei, habe ihn das Gericht freigesprochen. Das Gericht habe gesagt, falls es andere Anzeigen gebe, solle man sie vorlegen. Dies habe die Polizei jedoch nicht gemacht. „Die“ hätten unbedingt gewollt, dass der Beschwerdeführer auf freien Fuß komme, um ihn zu erschießen. Die Polizei wolle ihm unbedingt etwas anhängen. Die Zeugen hätten jedoch gesagt, er sei nicht dabei gewesen. Die Polizei komme jetzt immer zu ihm nachhause und mache seiner Mutter und seiner Ehefrau Stress. Sein Sohn römisch XXXX habe 2019 auch Probleme gehabt; die Polizei habe ihn mitgenommen. Jener Sohn habe Herzprobleme gehabt, man habe ihn zum Arzt gebracht, ihn untersucht und behandelt. Als es dem Sohn besser gegangen sei, habe man ihn freigelassen. Die Gegner des Beschwerdeführers würden mit der Polizei arbeiten, sie würden ihn umbringen lassen wollen. Die Proleme hätten 2006 begonnen, seine Verletzungen und Narben seien aus dem jarh 2007 und im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer das letzte Mal im Gefängnis gewesen. 2007 hätten ihn die Polizei und seine Gegner erwischt und so brutal geschlagen, dass sie geglaubt hätten, er sei tot. Deshalb seien sie gegangen. Seine Gegner seien aus seinem Familienkreis, es seien ein Cousin seines Vaters bzw. dessen Söhne, römisch XXXX und römisch XXXX . Das Problem sei, dass er und sein Vater im Jahr 1980 ein Grundstück gekauft hätten und der Beschwerdeführer darauf ein Büro habe errichten wollen. Die Cousins seines Vaters seien dann aufgetaucht und dagegen gewesen. In der Zwischenzeit sei ein Cousin seines Vaters erschossen worden. Jener habe in Lahore gelebt und mit jemandem Streit gehabt und sei gestorben. Die Schuld für den Tod sei auf den Beschwerdeführer und seinen Vater geschoben worden, obwohl sie nichts mit dieser Person nichts zu tun gehabt haben. Die Verwandten des Beschwerdeführers hätten gute Beziehungen zur Polizei gehabt und den Beschwerdeführer unbedingt umbringen wollen. Er sei 2010 verhaftet und ein paar Monate bis 2011 im Gefängnis gewesen. Im Jahr 2011 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Die Polizei sei noch mehrer Male bei ihnen zuhause gewesen. Sie hätten den Vater des Beschwerdeführers aufgefordert, den Beschwerdeführer zur Polizei zu bringen oder eine Adresse bekanntzugeben, wo sie den Beschwerdeführer verhaften könnten. Die Polizei habe seine Familie gestresst. Er sei deshalb erst 2015 ausgereist, da er sich lange Zeit versteckt habe. Wenn er von ihnen nicht erwischt worden sei, hätten sie seinen Schwager, seine Schwestern und sogar seinen Kindern Probleme gemacht. Irgendwann habe er beschlossen, sein Land zu verlassen, im Jahr 2015. Jenes Grundstück, wo er und seine Familie ein Büro hätten bauen wollen, sei von ihnen in Nachhinein an einen Cousin seines Vaters verkauft worden. Er und seine Familie [„Sie“] hätten noch genug Grundstücke dort, aber sie könnte dort nicht hingegen, da es sonst wieder Streitereien gebe. Die Polizei sei gegen sie, die Polizei nehme Geld und kille einen. (NS EV 20.03.2023 S 9-11).

Die Beschwerde vom 11.05.2023 wiederholt das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführes und führt ergänzend aus, dass die Söhne des Cousins des Vaters des Beschwerdeführers über einigen politischen Einfluss verfügen würden und somit auch auf die in Pakistan überwiegend korrupten Sicherheitskräfte. Während die genannten Personen die Partei PML-N (Pakistan Muslim League-Nawaz) unterstützen würden, sei der Beschwerdeführe in Pakistan Anhänger der Partei des inzwischen verhafteten Ex-Premierministers Imran Kahn (Pakistan Tehreek-e-Insaf –PTI). Im Fall der Rückkehr nach Pakistan würde dem Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Anzeigen gegen ihn die neuerliche Inhaftierung und Folter drohen und wäre er in Lebensgefahr. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Der pakistanische Staat sei weder in der Lage noch willens, den Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung zu schützen bzw gehe die Gefahr von ebendiesem aus. (Beschwerde 11.05.2023)

In der mündlichen Verhandlung am 11.01.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr 2019 sei sein mittlerer Sohn, XXXX , von der Polizei mitgenommen worden. Er sei gefoltert worden und habe einen Herzinfarkt bekommen, woraufhin ihn die Polizei privat behandeln lassen und anschließend nachhause geschickt habe. Dieser Sohn und die Tochter des Beschwerdeführers seien wegen der Folter und dem ganzen Stress psychisch krank geworden. Es gebe nicht nur ein Problem mit der Polizei. Sie hätten auch Feinde, die zwei Kilometer entfernt von ihnen seien. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten Angst vor den Feinden und der Polizei. Sie dürften auch keine Schule besuchen. Der Beschwerdeführer habe auch an anderen Orten, an denen er gelebt habe, Probleme mit der Polizei gehabt. In XXXX , wo seine Schwester lebe, habe es eine Polizeirazzia gegeben und sei der Beschwerdeführer hinter dem Haus in die Felder geflüchtet. Die Polizei habe auf ihn geschossen, aber es sei Nacht gewesen. Die Polizei habe dann den Ehemann seiner Schwester verhaftet unt mitgenommen. Er sei auch angezeigt, aber dann freigesprochen worden. Dies sei ungefähr 2008 oder 2007 gewesen. Im Jahr 2018 oder 2019 sei sein Schwager noch einmal wegen ihm verhaftet worden. Er sei gefoltert und gegen Bestechung freigelassen worden. Die Anzeigen und Strafen seien im Jahr 2007 und 2008 gewesen. Die Polizei habe eine „Fake-Razzia“ gemacht und „diese vier Personen“ seien ihm dann angehängt worden. Die vier Personen seien in Haft gewesen und die Polizei habe sie mitgenommen und getötet. Sie seien in zwei verschiedene Verfahren involviert gewesen. Wegen dieser zwei Verfahren werde der Beschwerdeführer falsch beschuldigt. Zudem sei er in vier anderen Verfahren freigesprochen worden und in einem sei er noch auf Bewährung. Die Polizei habe angegeben, dass der Beschwerdeführer diese vier Personen retten habe wollen und dort gewesen sei. Er kenne diese vier Personen jedoch nicht und habe damals auch deren Namen nicht gekannt. Im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer von der FIA (Federal Investigaton Agency) am Flughafen von Karachi festgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Entscheidungen getroffen worden. Er sei freigesprochen worden und in einem Verfahren auf Bewährung gewesen. Der Richter habe die Polizei gefragt, ob noch Verfahren offen seien, was die Polizei verneint habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Nachdem der Beschwerdeführer freigelassen worden sei, sei in derselben Nacht die Polizei noch einmal zu ihm nachhause gekommen und habe ihn festnehmen wollen, obwohl die Polizei zum Richter gesagt habe, es gebe keine Verfahren mehr gegen den Beschwerdeführer. Der Grund für die Bewährung sei, dass bei der Anhörung die Gegenpartei nicht erschienen sei. In diese Sache seien auch der Vater und Schwager des Beschwerdeführers involviert gewesen. Diese hätten für den Beschwerdeführer ausgesagt, dass er nichts mit der Sache zu tun habe. Das Verfahren sei eingestellt worden, bis die Gegner eine Fortsetzung wollen. Dies sei 13 Jahre her. Die Gegner hielten den Beschwerdeführer für unschuldig und würden deshalb keine Fortsetzung verlangen. Die Gegner hätten eine dritte Partei beauftragt, den Beschwedeführer in eine Mordsache hineinzuziehen. Dabei habe es sich um den Mord eines Rechtsanwaltes gehandelt. Die Familie des Rechtsanwaltes sei nicht der Gegner des Beschwerdeführers gewesen und habe das Gerichtsverfahren nicht fortgesetzt. Diese Familie sei von den Feinden des Beschwerdeführers bedroht worden, damit diese das Gerichtsverfahren fortsetze. Seine drei Feinde seien Rana Tanveer Hussain, ein Ex-Minister und von der Partei PML-N, XXXX und XXXX . Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe gesagt, dass sein Verfahren fortgesetzt werden sollte, weil er unschuldig sei. Die zwei Zeugen ( XXXX und XXXX ), die im Mordfall ausgesagt hätten, hätten gelogen. Dies sei auch festgestellt worden. Der Ermordete sei der Onkel des Beschwerdeführers gewesen. Die Zeugen hätten die Familie des Ermordeten gezwungen, den Beschwerdeführer anzuzueigen. Die beiden hätten auch den älteren Bruder des Bschwerdeführers ermorden lassen, als dieser 10 Jahre alt gewesen sei. Sie hätten den Vater wegen der Politik erschießen wollen, weil er Gegenkandidat als Chairman gewesen sei, aber der Bruder des Beschwerdeführers sei vor ihm gestanden. Deshalb hätten sie dann ihr Dorf verlassen. Der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers sei, dass alle Grundstücke, die Siedlung und auch das Business des Beschwerdeführers im Dorf seien. Nach 19 Jahren, im Jahr 2004 oder 2005, sei er in sein Dorf zurückgegangen. Die Feinde hätten den Anderen erzählt, dass sie den Beschwerdeführer umbringen würden. Sie hätten Beziehungen bis zum höchsten Polizeioffizier. Die Familienfeindschaft habe sich zu einem politischen Konflikt entwickelt. (VS 11.01.2024 S 6, 7, 9-12)In der mündlichen Verhandlung am 11.01.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr 2019 sei sein mittlerer Sohn, römisch XXXX , von der Polizei mitgenommen worden. Er sei gefoltert worden und habe einen Herzinfarkt bekommen, woraufhin ihn die Polizei privat behandeln lassen und anschließend nachhause geschickt habe. Dieser Sohn und die Tochter des Beschwerdeführers seien wegen der Folter und dem ganzen Stress psychisch krank geworden. Es gebe nicht nur ein Problem mit der Polizei. Sie hätten auch Feinde, die zwei Kilometer entfernt von ihnen seien. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten Angst vor den Feinden und der Polizei. Sie dürften auch keine Schule

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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