Entscheidungsdatum
23.05.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W602 2292076-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx über I) die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , II) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx über römisch eins) die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch XXXX , römisch II) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch XXXX gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , zu Recht:
A)
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
II.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 und 4 VwGVG abgewiesen. römisch II.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 4 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 02.11.2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag in Österreich. Im Zuge der Asylantragstellung wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt und aufgefordert, sich zwecks Erstbefragung bei der Fremdenpolizei in XXXX zu melden. Dies tat er jedoch nicht und meldete auch keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich an. Am 25.01.2024 griff die LPD Wien aufgrund einer Meldung den Beschwerdeführer bei der Auslieferung von Zeitungen auf, hielt ihn an und befragte ihn am 26.01.2024 zu seinem Asylantrag. Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund an, in Indien niemanden zu haben und dort keine Arbeit zu bekommen. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 02.11.2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag in Österreich. Im Zuge der Asylantragstellung wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt und aufgefordert, sich zwecks Erstbefragung bei der Fremdenpolizei in römisch XXXX zu melden. Dies tat er jedoch nicht und meldete auch keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich an. Am 25.01.2024 griff die LPD Wien aufgrund einer Meldung den Beschwerdeführer bei der Auslieferung von Zeitungen auf, hielt ihn an und befragte ihn am 26.01.2024 zu seinem Asylantrag. Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund an, in Indien niemanden zu haben und dort keine Arbeit zu bekommen.
Der Beschwerdeführer wurde mit 29.01.2024 in die Grundversorgung aufgenommen. Aufgrund einer 24h Abwesenheit vom Quartier wurde er aus der Grundversorgung mit 31.01.2024 wieder abgemeldet, der Beschwerdeführer meldete keinen weiteren Wohnsitz an.
Am XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) den Asylantrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und demnach gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte VI. und VII.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt (Spruchpunkt VIII.).Am römisch XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) den Asylantrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.) und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und demnach gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch VI. und römisch VII.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch VIII.).
Zum Entscheidungszeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer wiederholt über keine Meldeanschrift. Das Bundesamt stellte dem Beschwerdeführer den Bescheid am XXXX durch Hinterlegung im Akt zu. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer wiederholt über keine Meldeanschrift. Das Bundesamt stellte dem Beschwerdeführer den Bescheid am römisch XXXX durch Hinterlegung im Akt zu.
Eine Abfrage des zentralen Melderegisters durch das Bundesamt vom 22.03.2024 ergab, dass der Beschwerdeführer seit 29.02.2024 obdachlos an der Meldeadresse XXXX , gemeldet ist. Daraufhin übermittelte das Bundesamt den Bescheid mit den Informationsblättern zur Kenntnis an diese Meldeadresse. Der Beschwerdeführer übernahm die Dokumente nachweislich am 25.03.2024.Eine Abfrage des zentralen Melderegisters durch das Bundesamt vom 22.03.2024 ergab, dass der Beschwerdeführer seit 29.02.2024 obdachlos an der Meldeadresse römisch XXXX , gemeldet ist. Daraufhin übermittelte das Bundesamt den Bescheid mit den Informationsblättern zur Kenntnis an diese Meldeadresse. Der Beschwerdeführer übernahm die Dokumente nachweislich am 25.03.2024.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.04.2024 im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung Beschwerde. Das Bundesamt wies die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom XXXX als verspätet zurück und begründete die Verspätung mit der bereits am XXXX erfolgten Zustellung im Akt und dem damit verbundenen Ablauf der Beschwerdefrist mit XXXX 2024. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.04.2024 im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung Beschwerde. Das Bundesamt wies die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom römisch XXXX als verspätet zurück und begründete die Verspätung mit der bereits am römisch XXXX erfolgten Zustellung im Akt und dem damit verbundenen Ablauf der Beschwerdefrist mit römisch XXXX 2024.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung am 02.05.2024 nachweislich zugestellt.
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX (Schriftsatz datiert mit 29.08.2022) einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Beschwerdevorentscheidung ein. Zeitgleich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gestellt, dem eine Beschwerde, die sich jedoch gegen einen anderen Bescheid richtete, angeschlossen war. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Zustellmängel, die für den Beschwerdeführer ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis gewesen wären und mit der Rechtsansicht, es wäre aufgrund der fehlenden Einvernahme des Beschwerdeführers mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen gewesen, begründet.Der Beschwerdeführer brachte am römisch XXXX (Schriftsatz datiert mit 29.08.2022) einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Beschwerdevorentscheidung ein. Zeitgleich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gestellt, dem eine Beschwerde, die sich jedoch gegen einen anderen Bescheid richtete, angeschlossen war. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Zustellmängel, die für den Beschwerdeführer ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis gewesen wären und mit der Rechtsansicht, es wäre aufgrund der fehlenden Einvernahme des Beschwerdeführers mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen gewesen, begründet.
Das Bundesamt legte die beiden Anträge mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Das Einlangen des vollständigen Verwaltungsaktes wurde dem Bundesamt am 21.05.2024 per 17.05.2024 gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG bestätigt. Das Bundesamt legte die beiden Anträge mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Das Einlangen des vollständigen Verwaltungsaktes wurde dem Bundesamt am 21.05.2024 per 17.05.2024 gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, führt im Asylverfahren den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist in XXXX , Indien, geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer spricht Hindi und gehört der Religionsgemeinschaft des Hinduismus an. Er absolvierte in Indien zehn Schuljahre. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, führt im Asylverfahren den Namen römisch XXXX und das Geburtsdatum römisch XXXX . Er ist in römisch XXXX , Indien, geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer spricht Hindi und gehört der Religionsgemeinschaft des Hinduismus an. Er absolvierte in Indien zehn Schuljahre.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 02.11.2022 einen Asylantrag. Eine unverzügliche Erstbefragung unterblieb, weil der Beschwerdeführer sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung am 02.11.2022 anlässlich seiner Asylantragstellung in der Folge nicht bei der zuständigen Fremdenpolizei meldete und auch keinen Aufenthaltsort in Österreich bekannt gab. Sonstige Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zu Österreich waren nicht bekannt, weshalb das Asylverfahren vom Bundesamt eingestellt wurde. Erst am 25.01.2024, nachdem der Beschwerdeführer von der LPD Wien zufällig bei der Auslieferung von Zeitungen aufgegriffen wurde, wurde er festgenommen und sein Asylverfahren fortgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2024 zu seinem Asylantrag erstbefragt. Als Fluchtgrund gab er an, in Indien niemanden zu haben und dort keine Arbeit zu bekommen. Am 29.01.2024 wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Am 26.01.2024 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, über die Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 1 Meldegesetz und die Mitwirkungspflichten gemäß §§ 15, 15a AsylG und § 13 Abs. 2 BFA-VG in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 02.11.2022 einen Asylantrag. Eine unverzügliche Erstbefragung unterblieb, weil der Beschwerdeführer sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung am 02.11.2022 anlässlich seiner Asylantragstellung in der Folge nicht bei der zuständigen Fremdenpolizei meldete und auch keinen Aufenthaltsort in Österreich bekannt gab. Sonstige Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zu Österreich waren nicht bekannt, weshalb das Asylverfahren vom Bundesamt eingestellt wurde. Erst am 25.01.2024, nachdem der Beschwerdeführer von der LPD Wien zufällig bei der Auslieferung von Zeitungen aufgegriffen wurde, wurde er festgenommen und sein Asylverfahren fortgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2024 zu seinem Asylantrag erstbefragt. Als Fluchtgrund gab er an, in Indien niemanden zu haben und dort keine Arbeit zu bekommen. Am 29.01.2024 wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Am 26.01.2024 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, über die Meldepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz und die Mitwirkungspflichten gemäß Paragraphen 15,, 15a AsylG und Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG in Kenntnis gesetzt worden zu sein.
Mit 28.01.2024 wurde der Beschwerdeführer in die Grundversorgung aufgenommen, von der er mit 31.01.2024 wegen einer 24h Ortsabwesenheit wieder abgemeldet wurde. Der Beschwerdeführer gab dem Bundesamt in der Folge keine Meldeanschrift bekannt und meldete auch keinen Wohnsitz an. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren und wirkte am Verfahren nicht mit. Ein Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war nicht feststellbar, da weder eine Erwerbstätigkeit, bisherige Meldeadressen oder allfällige soziale Kontakte des Beschwerdeführers bekannt waren. Erst mit 29.02.2024 meldete sich der Beschwerdeführer in einer Kontaktstelle einer Obdachloseneinrichtung in Wien an. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer in der Zeit von 03.11.2022 bis 25.01.2024 und in der Zeit von 01.02.2024 bis 28.02.2024 aufhielt.
Das Bundesamt entschied über den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom XXXX . Dieser Bescheid wurde im Akt durch Hinterlegung ohne vorangegangenen Zustellversuch zugestellt und die Hinterlegung im Akt mit XXXX , 15:33 Uhr, beurkundet. Die Beschwerdefrist gegen den Bescheid endete am XXXX 2024. Innerhalb der Beschwerdefrist wurde gegen den Bescheid keine Beschwerde erhoben.Das Bundesamt entschied über den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom römisch XXXX . Dieser Bescheid wurde im Akt durch Hinterlegung ohne vorangegangenen Zustellversuch zugestellt und die Hinterlegung im Akt mit römisch XXXX , 15:33 Uhr, beurkundet. Die Beschwerdefrist gegen den Bescheid endete am römisch XXXX 2024. Innerhalb der Beschwerdefrist wurde gegen den Bescheid keine Beschwerde erhoben.
Am 10.04.2024 langte eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zahl XXXX , ein, die das Bundesamt mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX zur selben Zahl, als verspätet zurückwies. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung, am 02.05.2024 nachweislich zugestellt.Am 10.04.2024 langte eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , ein, die das Bundesamt mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch XXXX zur selben Zahl, als verspätet zurückwies. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung, am 02.05.2024 nachweislich zugestellt.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Beschwerdevorentscheidung und brachte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, die Zustellung des Bescheides sei fehlerhaft gewesen, ein. Der Beschwerdeführer stellte am römisch XXXX einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Beschwerdevorentscheidung und brachte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, die Zustellung des Bescheides sei fehlerhaft gewesen, ein.
Der Beschwerdeführer erlangte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis von der Zustellung des Bescheides. Der Beschwerdeführer war nicht durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , zu erheben. Der Beschwerdeführer erlangte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis von der Zustellung des Bescheides. Der Beschwerdeführer war nicht durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch XXXX , zu erheben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Protokoll seiner Erstbefragung (AS 29), die ungeklärte Identität aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine weiteren persönlichen Angaben tätigte und insbesondere kein Ausweisdokument aus Indien vorlegte. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist dem Strafregisterauszug vom 17.05.2024 zu entnehmen.
Die Feststellungen zu aufrechten und fehlenden Wohnsitzmeldungen sowie zur An- und Abmeldung in der Grundversorgung waren auf Basis der zentralen Melderegisterauskunft und des Speicherauszugs aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 2) zu treffen. Die im Wiedereinsetzungsantrag aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe lediglich wenige Tage „nach Verlassen des Asylheims“ bereits seinen Wohnsitz wieder angemeldet (AS 193), kann die Annahme, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abfertigung des Bescheides über keine Wohnsitzmeldung verfügte und eine Abgabestelle nicht leicht feststellbar war, nicht entkräften. Die Behauptung im Wiedereinsetzungsantrag, der Bescheid wäre im Akt trotz aufrechter Meldeadresse hinterlegt worden, widerspricht unsubstantiiert dem amtlichen Melderegister, demzufolge der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung als auch der Zustellung keine Meldeanschrift aufwies. Eine falsche Eintragung wurde nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren, da er aufgrund seiner Asylantragstellung am 02.11.2022 jedenfalls in Kenntnis seines Asylverfahrens war, jedoch an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitwirkte, in dem er nicht zur Erstbefragung erschien und, nachdem er am 24.01.2024 aufgegriffen wurde, nach einer kurzen Anwesenheit in der Betreuungseinrichtung wiederum ortsabwesend war. Die Kenntnisnahme der Meldepflicht findet sich im Verwaltungsakt (AS 45). Das Bundesamt hatte keine Anhaltspunkte, die Aufschluss über den Verbleib bzw. den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers geben könnten. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung nur vage Antworten, sodass auch hieraus keinerlei Rückschlüsse auf Aufenthaltsorte gezogen werden konnten.
Die Zustellung des Bescheides ergibt sich aus dem Verfahrensakt (AS 105ff), die Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung ist auf AS 107 dokumentiert. Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Behördenakt des Bundesamtes und dem zentralen Fremdenregister (OZ 2).
Im Wiedereinsetzungsantrag wurde vorgebracht, die Zustellung durch Hinterlegung, die fehlerhafte Entscheidung und die nicht erfolgte rechtzeitige Information des Beschwerdeführers über die Zustellung durch Hinterlegung sei in der Verkettung dieser Ereignisse ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Da der Beschwerdeführer in Kenntnis seines Asylverfahrens und seiner Meldepflicht war, lag in der Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch im Akt jedoch kein unvorhergesehenes Ereignis vor, sondern hat es der Beschwerdeführer selbst durch sein Untertauchen verursacht, dass ihm der Bescheid an keine von ihm gewählte Abgabestelle zugestellt werden konnte. Er hätte die Zustellung durch Hinterlegung durch eigenes Verhalten, nämlich durch die Bekanntgabe einer Abgabestelle, verhindern können, somit war dieses „Ereignis“ auch nicht unabwendbar. Sonstige Gründe für die Versäumung der Beschwerdefrist wurden nicht ins Treffen geführt, sodass festzustellen, war, dass die Versäumung der Frist auf keinem unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignis beruhte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Beschwerde gegen den Bescheid nach Beschwerdevorentscheidung3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Beschwerde gegen den Bescheid nach Beschwerdevorentscheidung
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 02.05.2024 an den Beschwerdeführer zugestellt. Der am XXXX eingebrachte Vorlageantrag erfolgte daher innerhalb der 14tägigen Vorlagefrist und war somit rechtzeitig. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 02.05.2024 an den Beschwerdeführer zugestellt. Der am römisch XXXX eingebrachte Vorlageantrag erfolgte daher innerhalb der 14tägigen Vorlagefrist und war somit rechtzeitig.
Die Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde, die sich gegen den Ausgangsbescheid richtet, dieser bleibt auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, wenngleich nur die – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung – aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann. (ZB VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098)
Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte. (VwSlg 19271 A/2015)Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach Paragraph 30 b, VwGG etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte. (VwSlg 19271 A/2015)
Wäre die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hätte das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung treten würde, ohne dass diese explizit behoben werden müsste. (VwSlg 19271 A/2015)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG).
Die maßgeblichen Bestimmungen für die Zustellung des Bescheides im Zustellgesetz lauten:
Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23, (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Mit dem Asylantrag am 02.11.2022 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers eröffnet und der Beschwerdeführer hatte somit ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von diesem Verfahren. Mit der niederschriftlichen Erstbefragung des Beschwerdeführers am 24.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Betreuungsquartier zugewiesen und verfügte er zu diesem Zeitpunkt über eine Abgabestelle. In Kenntnis des Asylverfahrens verließ er jedoch die Betreuungseinrichtung, ohne eine neue Abgabestelle bekannt zu geben, obwohl er nachweislich über seine Meldepflichten (nicht nur) im Asylverfahren in Kenntnis gesetzt wurde. Für die Behörde war es aufgrund der rudimentären Angaben und Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich de facto unmöglich, ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle festzustellen. Die in § 8 Abs. 2 ZustellG normierten Voraussetzungen für die Anordnung der Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides (des „Dokuments“) lagen daher vor, weshalb die Behörde zu Recht gemäß § 23 ZustellG vorgegangen ist. Die Zustellung wurde beurkundet. Fehler in der Zustellung sind nicht passiert. Die Zustellung war rechtmäßig. Die Behörde ordnete die Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch an und beurkundete diese ordnungsgemäß im Akt. Das Dokument wurde mit dem ersten Tag der Hinterlegung, das war der XXXX , zugestellt. Mit dem Asylantrag am 02.11.2022 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers eröffnet und der Beschwerdeführer hatte somit ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von diesem Verfahren. Mit der niederschriftlichen Erstbefragung des Beschwerdeführers am 24.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Betreuungsquartier zugewiesen und verfügte er zu diesem Zeitpunkt über eine Abgabestelle. In Kenntnis des Asylverfahrens verließ er jedoch die Betreuungseinrichtung, ohne eine neue Abgabestelle bekannt zu geben, obwohl er nachweislich über seine Meldepflichten (nicht nur) im Asylverfahren in Kenntnis gesetzt wurde. Für die Behörde war es aufgrund der rudimentären Angaben und Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich de facto unmöglich, ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle festzustellen. Die in Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG normierten Voraussetzungen für die Anordnung der Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides (des „Dokuments“) lagen daher vor, weshalb die Behörde zu Recht gemäß Paragraph 23, ZustellG vorgegangen ist. Die Zustellung wurde beurkundet. Fehler in der Zustellung sind nicht passiert. Die Zustellung war rechtmäßig. Die Behörde ordnete die Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch an und beurkundete diese ordnungsgemäß im Akt. Das Dokument wurde mit dem ersten Tag der Hinterlegung, das war der römisch XXXX , zugestellt.
Die rechtmäßige Zustellung vom XXXX löste den Lauf der Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG aus, sodass diese nach Ablauf von vier Wochen, somit am XXXX 2024 endete. Die rechtmäßige Zustellung vom römisch XXXX löste den Lauf der Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG aus, sodass diese nach Ablauf von vier Wochen, somit am römisch XXXX 2024 endete.
Die Beschwerde wurde erst am 10.04.2024 eingebracht und erwies sich damit als deutlich verspätet. Das Bundesamt wies daher zu Recht die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung zurück. Eine inhaltliche Auseinandersetzung, mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung aber verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Die Beschwerde wurde erst am 10.04.2024 eingebracht und erwies sich damit als deutlich verspätet. Das Bundesamt wies daher zu Recht die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung zurück. Eine inhaltliche Auseinandersetzung, mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung aber verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. – Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung3.2. Zu Spruchpunkt römisch II. – Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung
Die maßgeblichen Bestimmungen zur Wiedereinsetzung im VwGVG lauten:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).
Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung ist die schuldlose Versäumung einer Frist durch eine Partei -weil die Partei von einer Zustellung keine Kenntnis erlangte - wobei ein minderer Grad des Versehens nicht schadet. Die Versäumung muss auf einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis beruhen.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt (VwGH, 09.05.2023, Ra 2023/09/0049 mwN).
Da die Zustellung jedoch, wie bereits unter Punkt 3.1. ausgeführt, rechtmäßig erfolgte, war der Antrag auf Wiedereinsetzung grundsätzlich zulässig. Unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist „versäumt“, weil die Frist zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.).
Der Beschwerdeführer brachte kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vor, das ihn daran hinderte, die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist zu erheben. Das Argument, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt würde ein solch unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis darstellen, ist insofern verfehlt, da diese Form der Zustellung eben durch das schuldhafte Fehlverhalten des Beschwerdeführers, das in der nicht erfolgten Bekanntgabe einer Abgabestelle lag, hervorgerufen wurde. Dass der Beschwerdeführer folglich von dem Zustellvorgang keine Kenntnis erlangte, war ihm selber anzulasten, da er der Behörde keinerlei Kontaktmöglichkeiten mitgeteilt hat. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, womöglich täglich, zu prüfen, ob die Partei nunmehr über eine Abgabestelle verfügt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer durch rechtmäßiges Verhalten von der Zustellung Kenntnis erlangen können, da in diesem Fall eine andere Form der Zustellung angezeigt gewesen wäre. Die Verletzung der Meldepflicht ist ihm sowohl als Verletzung der Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 1 Meldegesetz als auch als Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, insbesondere gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG, vorwerfbar, weshalb von keinem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden konnte. Der Beschwerdeführer brachte kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vor, das ihn daran hinderte, die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist zu erheben. Das Argument, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt würde ein solch unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis darstellen, ist insofern verfehlt, da diese Form der Zustellung eben durch das schuldhafte Fehlverhalten des Beschwerdeführers, das in der nicht erfolgten Bekanntgabe einer Abgabestelle lag, hervorgerufen wurde. Dass der Beschwerdeführer folglich von dem Zustellvorgang keine Kenntnis erlangte, war ihm selber anzulasten, da er der Behörde keinerlei Kontaktmöglichkeiten mitgeteilt hat. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, womöglich täglich, zu prüfen, ob die Partei nunmehr über eine Abgabestelle verfügt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer durch rechtmäßiges Verhalten von der Zustellung Kenntnis erlangen können, da in diesem Fall eine andere Form der Zustellung angezeigt gewesen wäre. Die Verletzung der Meldepflicht ist ihm sowohl als Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz als auch als Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, insbesondere gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, vorwerfbar, weshalb von keinem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden konnte.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der Sachverhalt war bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es wurde kein Sachverhaltsvorbringen erstattet, das substantiiert die Feststellungen oder die Beweiswürdigung des Bundesamtes in Zweifel ziehen würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der Sachverhalt war bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es wurde kein Sachverhaltsvorbringen erstattet, das substantiiert die Feststellungen oder die Beweiswürdigung des Bundesamtes in Zweifel ziehen würde.