TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/23 W298 2255416-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
DSGVO Art4 Z1
DSGVO Art6 Abs1 litf
DSGVO Art77
GewO 1994 §129
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 129 heute
  2. GewO 1994 § 129 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022
  3. GewO 1994 § 129 gültig von 27.02.2008 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  4. GewO 1994 § 129 gültig von 01.08.2003 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 129 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 129 gültig von 01.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  7. GewO 1994 § 129 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. GewO 1994 § 129 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994

Spruch


W298 2255416-1/8E

Im namen der republik

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas SCHWEITZER, Wickenburggasse 3/11, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.04.2022, GZ: XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas SCHWEITZER, Wickenburggasse 3/11, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.04.2022, GZ: römisch XXXX (mitbeteiligte Partei: römisch XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Verfahren vor der belangten Behörde „Beschwerdeführerin“, im hg. Verfahren „mitbeteiligte Partei“) brachte mit Eingabe vom XXXX eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge auch „belangte Behörde“) ein. Aufgrund einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen ihrem Lebensgefährten und seiner ehemaligen Arbeitgeberin („ XXXX “), sei ihr Lebensgefährte vom Berufsdetektiv XXXX (im Verfahren vor der belangten Behörde „Beschwerdegegner“ im hg. Verfahren „Beschwerdeführer“) überwacht worden. Die mitbeteiligte Partei sei in dieser Angelegenheit im Observationsbericht als „Zielperson 2“ geführt worden. Es seien zu diesem Zweck von ihrer Person auf ihrem Privatgrund mehrere Fotos gemacht worden, teilweise auch nur von ihr alleine. Die Überwachungen hätten zwischen dem XXXX und dem XXXX stattgefunden. Diese Fotos sowie der vom Beschwerdeführer angefertigte Observationsbericht seien in weiterer Folge am XXXX dem Anwalt ihres Lebensgefährten und dem Arbeitsgericht übermittelt worden, ohne Einverständnis der mitbeteiligten Partei. Die mitbeteiligte Partei habe erst XXXX davon erfahren. 1. römisch XXXX (im Verfahren vor der belangten Behörde „Beschwerdeführerin“, im hg. Verfahren „mitbeteiligte Partei“) brachte mit Eingabe vom römisch XXXX eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge auch „belangte Behörde“) ein. Aufgrund einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen ihrem Lebensgefährten und seiner ehemaligen Arbeitgeberin („ römisch XXXX “), sei ihr Lebensgefährte vom Berufsdetektiv römisch XXXX (im Verfahren vor der belangten Behörde „Beschwerdegegner“ im hg. Verfahren „Beschwerdeführer“) überwacht worden. Die mitbeteiligte Partei sei in dieser Angelegenheit im Observationsbericht als „Zielperson 2“ geführt worden. Es seien zu diesem Zweck von ihrer Person auf ihrem Privatgrund mehrere Fotos gemacht worden, teilweise auch nur von ihr alleine. Die Überwachungen hätten zwischen dem römisch XXXX und dem römisch XXXX stattgefunden. Diese Fotos sowie der vom Beschwerdeführer angefertigte Observationsbericht seien in weiterer Folge am römisch XXXX dem Anwalt ihres Lebensgefährten und dem Arbeitsgericht übermittelt worden, ohne Einverständnis der mitbeteiligten Partei. Die mitbeteiligte Partei habe erst römisch XXXX davon erfahren.

2. Mit Eingabe vom 20.02.2021 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein und führte darin aus, im Zuge der Auftragserfüllung habe er neben der zu observierenden Person auch die mitbeteiligte Person am XXXX und am XXXX wahrgenommen, darüber hinaus seien keine Daten der Beschwerdeführerin erhoben worden. Um eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung zu gewährleisten seien sämtliche Bewegungen, welche im Zusammenhang mit dem Auftragsziel stünden festgehalten und dokumentiert worden. Dabei sei versehentlich die mitbeteiligte Partei auch als Zielperson bezeichnet worden, die richtige Bezeichnung wäre „Zeugin“ gewesen. Die Feststellung, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei um die Lebensgefährtin der Zielperson handle, sei insofern von Bedeutung gewesen, um nach dem Ausschlussprinzip einer möglichen Konkurrenzbeschäftigung für ein anderes Unternehmen vorgehen zu können. Zur Vermeidung von mühsamen und aufwendigen Zusatzermittlungen zur Ausforschung der mitbeteiligten Partei als Zeugin, sei diese im Bericht erwähnt worden. Ausgehend vom Observationsbericht seien keine sensiblen Daten der mitbeteiligten Partei verarbeitet worden. 2. Mit Eingabe vom 20.02.2021 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein und führte darin aus, im Zuge der Auftragserfüllung habe er neben der zu observierenden Person auch die mitbeteiligte Person am römisch XXXX und am römisch XXXX wahrgenommen, darüber hinaus seien keine Daten der Beschwerdeführerin erhoben worden. Um eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung zu gewährleisten seien sämtliche Bewegungen, welche im Zusammenhang mit dem Auftragsziel stünden festgehalten und dokumentiert worden. Dabei sei versehentlich die mitbeteiligte Partei auch als Zielperson bezeichnet worden, die richtige Bezeichnung wäre „Zeugin“ gewesen. Die Feststellung, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei um die Lebensgefährtin der Zielperson handle, sei insofern von Bedeutung gewesen, um nach dem Ausschlussprinzip einer möglichen Konkurrenzbeschäftigung für ein anderes Unternehmen vorgehen zu können. Zur Vermeidung von mühsamen und aufwendigen Zusatzermittlungen zur Ausforschung der mitbeteiligten Partei als Zeugin, sei diese im Bericht erwähnt worden. Ausgehend vom Observationsbericht seien keine sensiblen Daten der mitbeteiligten Partei verarbeitet worden.

3. Die mitbeteiligte Partei replizierte mit Eingabe vom 24.02.2021, es sei für sie nicht ersichtlich, inwieweit die von ihr aufgenommenen Lichtbilder zur Beweisführung dienen sollten. Der Beschwerdeführer habe nicht von einer möglichen Konkurrenzbeschäftigung ausgehen können, da sie in einer ganz anderen Sparte tätig sei und die Lichtbilder an einem Wochenende auf einem Privatgrundstück angefertigt worden wären. Ein „einfacher schlichter“ Bericht des Beschwerdeführers wäre diesbezüglich ausreichend gewesen, ohne zusätzlicher Bildaufnahmen.

4. Mit Schriftsatz vom 15.03.2021 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein und führte darin ergänzend aus, die Abfrage im Grundbuch sei vom Auftraggeber selbst durchgeführt worden. Der Grundbuchsauszug sei sodann dem Beschwerdeführer übermittelt worden, weshalb er bereits über den vollständigen Namen der mitbeteiligten Partei verfügt habe. Die mitbeteiligte Partei sei zudem nicht gezielt beobachtet worden und auf den Lichtbildern aufgrund der schlechten Qualität nicht eindeutig zu erkennen. Fotoaufnahmen seien kein sensibles Datum. Die mitbeteiligte Partei sei auf einigen Sozialen-Medien mit Fotos vertreten.

5. Die mitbeteiligte Partei replizierte mit Eingabe vom 31.05.2021, die Fotos seien im digitalen Original ohne Unschärfe aufgenommen worden. Die eingescannte Version des Beschwerdeführers hätte schlicht nicht mehr die erforderliche Auflösung gehabt. Die mitbeteiligte Partei sei im arbeitsrechtlichen Prozess gegen ihren Lebensgefährten nie und werde auch nie als Zeugin geladen werden. Es stimme außerdem nicht, dass sie in diversen sozialen Medien mit Fotos vertreten sei, auch wenn dies zutreffe, sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt sie unerlaubt auf ihrem Privatgrund zu fotografieren.

6. Mit Bescheid vom 11.04.2022 wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG verletzt habe, indem er sie am XXXX und am XXXX unrechtmäßig observiert und fotografiert habe und anhand dieser Daten am XXXX einen Observationsbericht erstellt und diesen an seinen Auftraggeber übermittelt habe (Spruchpunkt I.) Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt II.)6. Mit Bescheid vom 11.04.2022 wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt habe, indem er sie am römisch XXXX und am römisch XXXX unrechtmäßig observiert und fotografiert habe und anhand dieser Daten am römisch XXXX einen Observationsbericht erstellt und diesen an seinen Auftraggeber übermittelt habe (Spruchpunkt römisch eins.) Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.)

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Auftraggeberin habe zwar den zivilrechtlichen Auftrag zur Observierung des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei erteilt, die Observierung selbst sei aber in weiterer Folge vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Gewerbeausübung (vgl. § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) eigenständig durchgeführt worden und habe dieser einen entsprechend weiten Ermessensspielraum bei der Durchführung der Observierung sowie bei der Wahl der Mittel der damit einhergehenden Datenverarbeitung. Indem der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die mitbeteiligte Partei observiert und ihre Daten erhoben habe (nämlich durch das Anfertigen von Bildaufnahmen der mitbeteiligten Partei und die Erfassung ihres Motorradkennzeichens), habe er den von der zivilrechtlichen Auftraggeberin erteilten Auftrag überschritten und sei aus diesem Grund als (alleiniger) Verantwortlicher iSd. Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren. Die mitbeteiligte Partei sei auf den Lichtbildern identifizierbar und werde im Observationsbericht als „Zielperson 2“ geführt, weshalb es eindeutig sei, dass es sich um die mitbeteiligte Person handle. Die vom Beschwerdeführer angefertigten Lichtbilder der mitbeteiligten Partei seien einem Arbeitsgerichtsverfahren nicht dienlich. Um die Beschwerdeführerin als Zeugin in einem Gerichtsverfahren führen zu können seien die Informationen ausreichend, die der Beschwerdeführer von dessen Auftraggeberin erhalten habe. Die Annahme, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei um eine konkurrierende Dienstgeberin gehandelt habe, sei ebenso haltlos gewesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Auftraggeberin habe zwar den zivilrechtlichen Auftrag zur Observierung des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei erteilt, die Observierung selbst sei aber in weiterer Folge vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Gewerbeausübung vergleiche Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) eigenständig durchgeführt worden und habe dieser einen entsprechend weiten Ermessensspielraum bei der Durchführung der Observierung sowie bei der Wahl der Mittel der damit einhergehenden Datenverarbeitung. Indem der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die mitbeteiligte Partei observiert und ihre Daten erhoben habe (nämlich durch das Anfertigen von Bildaufnahmen der mitbeteiligten Partei und die Erfassung ihres Motorradkennzeichens), habe er den von der zivilrechtlichen Auftraggeberin erteilten Auftrag überschritten und sei aus diesem Grund als (alleiniger) Verantwortlicher iSd. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren. Die mitbeteiligte Partei sei auf den Lichtbildern identifizierbar und werde im Observationsbericht als „Zielperson 2“ geführt, weshalb es eindeutig sei, dass es sich um die mitbeteiligte Person handle. Die vom Beschwerdeführer angefertigten Lichtbilder der mitbeteiligten Partei seien einem Arbeitsgerichtsverfahren nicht dienlich. Um die Beschwerdeführerin als Zeugin in einem Gerichtsverfahren führen zu können seien die Informationen ausreichend, die der Beschwerdeführer von dessen Auftraggeberin erhalten habe. Die Annahme, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei um eine konkurrierende Dienstgeberin gehandelt habe, sei ebenso haltlos gewesen.

7. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.05.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde führe in der Sachverhaltsfeststellung eine Norm an, welche einerseits nicht existiere und andererseits, es sich bei § 127 GewO um ein gänzlich anderes Gewerk handle, als jenes, welches der Beschwerdeführer ausübe. Die belangte Behörde hätte sich durch geeignete Nachforschungen und Feststellungen darüber informieren müssen, wie ein Detektiv arbeite, welche Beweise er erheben müsse und wie Identitätsfeststellungen zu erfolgen hätten. Die belangte Behörde sei nicht dazu befugt, festzustellen, ob jemand als Zeug:in in Frage käme oder nicht und ob diese Person sachdienliche Hinweise in einem Verfahren vor den Zivilgerichten abgeben könne oder nicht. Allein aufgrund eines Lichtbildes sei die Identität der abgebildeten Person zudem nicht gesichert.7. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.05.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde führe in der Sachverhaltsfeststellung eine Norm an, welche einerseits nicht existiere und andererseits, es sich bei Paragraph 127, GewO um ein gänzlich anderes Gewerk handle, als jenes, welches der Beschwerdeführer ausübe. Die belangte Behörde hätte sich durch geeignete Nachforschungen und Feststellungen darüber informieren müssen, wie ein Detektiv arbeite, welche Beweise er erheben müsse und wie Identitätsfeststellungen zu erfolgen hätten. Die belangte Behörde sei nicht dazu befugt, festzustellen, ob jemand als Zeug:in in Frage käme oder nicht und ob diese Person sachdienliche Hinweise in einem Verfahren vor den Zivilgerichten abgeben könne oder nicht. Allein aufgrund eines Lichtbildes sei die Identität der abgebildeten Person zudem nicht gesichert.

8. Mit Aktenvorlage vom 23.05.2022 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in ihrer Stellungnahme aus, sie hätte richtigerweise den § 129 GewO anführen müssen anstatt den § 127 Z 18 GewO. Es sei wesentlich gewesen, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Berufsdetektiv verfüge. Der Beschwerdeführer sei daher entgegen seinem Vorbringen, durch die getroffene Feststellung und Bezugnahme auf eine falsche Gesetzesbestimmung nicht beschwert. 8. Mit Aktenvorlage vom 23.05.2022 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in ihrer Stellungnahme aus, sie hätte richtigerweise den Paragraph 129, GewO anführen müssen anstatt den Paragraph 127, Ziffer 18, GewO. Es sei wesentlich gewesen, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Berufsdetektiv verfüge. Der Beschwerdeführer sei daher entgegen seinem Vorbringen, durch die getroffene Feststellung und Bezugnahme auf eine falsche Gesetzesbestimmung nicht beschwert.

9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.11.2023 wurde die Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Abteilung W 298 neu zugewiesen.

10. Mit Beschluss vom 08.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt.

11. Mit Eingabe vom 06.02.2024 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der belangten Behörde und führte zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers an der Ausübung seines Gewerbes nicht ausreichend und richtig gewürdigt habe, weil es durch die Stattgabe die Datenverarbeitungsgrundlage für die Ausübung des rechtlich geschützten Gewerbes entzogen habe. Dadurch sei der Beschwerdeführer durch den rechtswidrigen Bescheid beschwert. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf die Bescheidbeschwerde und beantragte die Stattgabe der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer ist als Berufsdetektiv tätig und wurde von der XXXX , der Arbeitgeberin des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei beauftragt, ihn zu observieren, da der Verdacht bestand, dieser würde sich im Krankenstand genesungswidrig verhalten. Der Beschwerdeführer ist als Berufsdetektiv tätig und wurde von der römisch XXXX , der Arbeitgeberin des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei beauftragt, ihn zu observieren, da der Verdacht bestand, dieser würde sich im Krankenstand genesungswidrig verhalten.

Der Beschwerdeführer führte aufgrund des ihm erteilten Auftrages sohin am XXXX , am XXXX sowie am XXXX eine Observation des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei durch. Die Observation wurde des Weiteren am XXXX und am XXXX am Privatgrundstück des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei, an der Adresse XXXX , durchgeführt. Die mitbeteiligte Partei war zu diesem Zeitpunkt an dieser Adresse ebenso anwesend. Das Ergebnis der Observationen hielt der Beschwerdeführer in seinem Bericht vom XXXX fest. Der Beschwerdeführer führte aufgrund des ihm erteilten Auftrages sohin am römisch XXXX , am römisch XXXX sowie am römisch XXXX eine Observation des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei durch. Die Observation wurde des Weiteren am römisch XXXX und am römisch XXXX am Privatgrundstück des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei, an der Adresse römisch XXXX , durchgeführt. Die mitbeteiligte Partei war zu diesem Zeitpunkt an dieser Adresse ebenso anwesend. Das Ergebnis der Observationen hielt der Beschwerdeführer in seinem Bericht vom römisch XXXX fest.

In seinem Bericht führte er den vollständigen Namen der mitbeteiligten Partei „ XXXX “ an und bezeichnete sie als „Zielperson 2 (ZP 2)“. Der Lebensgefährte der mitbeteiligten Partei wurde als „Zielperson 1 (ZP 1)“ bezeichnet. In seinem Bericht führte er den vollständigen Namen der mitbeteiligten Partei „ römisch XXXX “ an und bezeichnete sie als „Zielperson 2 (ZP 2)“. Der Lebensgefährte der mitbeteiligten Partei wurde als „Zielperson 1 (ZP 1)“ bezeichnet.

Der Beschwerdeführer fertigte am XXXX im Zuge seiner Observation mehrere Lichtbilder des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei an sowie ein Lichtbild, auf welchem ausschließlich die mitbeteiligte Partei zu sehen ist und hielt in seinem Bericht dazu fest: „Gegen 15:00 Uhr kann auch die ZP2 am Balkon wahrgenommen werden“. Auf diesem Bild ist zu erkennen, dass die mitbeteiligte Partei alleine auf einem Balkon steht. Am XXXX fertigte der Beschwerdeführer ein weiteres Lichtbild an, auf welchem die mitbeteiligte Partei und ihr Lebensgefährte abgebildet sind. Dabei fotografierte der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei und ihren Lebensgefährten gemeinsam auf dem Balkon stehend. In seinem Bericht hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest „09:00 Uhr ZP1+2 können gemeinsam am Balkon wahrgenommen werden“. Weiters hielt er fest: „10:22 Uhr ZP2 kommt aus dem ZO steigt auf das ZF2 und fährt weg“. Dabei fertigte er ein weiteres Mal zwei Lichtbilder ausschließlich von der mitbeteiligten Partei an, auf welchen erkennbar ist, wie sie zuerst auf ein Motorrad steigt und in der Folge wegfährt. In seinem Bericht hielt er fest, dass es sich dabei um ein XXXX Motorrad mit dem mit dem Kennzeichen XXXX handelt und bezeichnete dieses als „Zielfahrzeug 2 (ZF2)“. Der Beschwerdeführer fertigte am römisch XXXX im Zuge seiner Observation mehrere Lichtbilder des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei an sowie ein Lichtbild, auf welchem ausschließlich die mitbeteiligte Partei zu sehen ist und hielt in seinem Bericht dazu fest: „Gegen 15:00 Uhr kann auch die ZP2 am Balkon wahrgenommen werden“. Auf diesem Bild ist zu erkennen, dass die mitbeteiligte Partei alleine auf einem Balkon steht. Am römisch XXXX fertigte der Beschwerdeführer ein weiteres Lichtbild an, auf welchem die mitbeteiligte Partei und ihr Lebensgefährte abgebildet sind. Dabei fotografierte der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei und ihren Lebensgefährten gemeinsam auf dem Balkon stehend. In seinem Bericht hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest „09:00 Uhr ZP1+2 können gemeinsam am Balkon wahrgenommen werden“. Weiters hielt er fest: „10:22 Uhr ZP2 kommt aus dem ZO steigt auf das ZF2 und fährt weg“. Dabei fertigte er ein weiteres Mal zwei Lichtbilder ausschließlich von der mitbeteiligten Partei an, auf welchen erkennbar ist, wie sie zuerst auf ein Motorrad steigt und in der Folge wegfährt. In seinem Bericht hielt er fest, dass es sich dabei um ein römisch XXXX Motorrad mit dem mit dem Kennzeichen römisch XXXX handelt und bezeichnete dieses als „Zielfahrzeug 2 (ZF2)“.

Der Beschwerdeführer fertigte insgesamt vier Lichtbilder an, auf denen (auch) die mitbeteiligte Partei abgebildet ist; auf drei dieser Lichtbilder ist ausschließlich die mitbeteiligte Partei abgebildet.

Die mitbeteiligte Partei brachte in der Folge eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX ein, wegen unerlaubter Verwendung und Weiterleitung ihrer Fotos, sowie gegen den Beschwerdeführer wegen Eingriffs in ihre Privatsphäre und Missachtung ihrer Persönlichkeitsrechte.Die mitbeteiligte Partei brachte in der Folge eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch XXXX ein, wegen unerlaubter Verwendung und Weiterleitung ihrer Fotos, sowie gegen den Beschwerdeführer wegen Eingriffs in ihre Privatsphäre und Missachtung ihrer Persönlichkeitsrechte.

Der angefochtene verfahrensgegenständliche Bescheid behandelt ausschließlich die Beschwerde gegen den Beschwerdeführer.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (insbesondere aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen und vom Beschwerdeführer am XXXX angefertigten Observierungsbericht) sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Sachverhalt ist unstrittig. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (insbesondere aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen und vom Beschwerdeführer am römisch XXXX angefertigten Observierungsbericht) sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.

3.1. Maßgebliche Bestimmungen

§ 1 DSG lautet:Paragraph eins, DSG lautet:

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1.das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2.das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.(4) Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig.

§ 24 DSG lautet:
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
Paragraph 24, DSG lautet:
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“

Artikel 4 Ziffer 1DSGVO lautet:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO lautet:
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet:
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

f)

die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

Art. 77 DSGVO lautet:
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“
Artikel 77, DSGVO lautet:
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“

§129 Abs. 1 und 2 GewO lauten:
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für
§129 Absatz eins und 2 GewO lauten:
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (Paragraph 94, Ziffer 62,) bedarf es für

1.die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,

2.die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,

3.die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,

4.die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,

5.die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,

6.die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,

7.den Schutz von Personen,

8.Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.8.Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Ziffer 2, bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.

3.2. In der Sache

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er am XXXX und am XXXX im Zuge einer Observation ihres Lebensgefährten, Lichtbilder von ihr anfertigte. Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er am römisch XXXX und am römisch XXXX im Zuge einer Observation ihres Lebensgefährten, Lichtbilder von ihr anfertigte.

Im konkreten Fall bestehen keine Zweifel am Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Observation des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei, insgesamt vier Lichtbilder von der mitbeteiligten Partei anfertigte.

3.2.1 Zur Frage, ob personenbezogene Daten vorliegen:

Ebenso unstrittig ist, dass Lichtbilder gemäß Art 4 Z 1 DSGVO „personenbezogene Daten“ sind sofern sie sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, mit einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen[…] oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Ebenso unstrittig ist, dass Lichtbilder gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO „personenbezogene Daten“ sind sofern sie sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, mit einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen[…] oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Eindeutig identifiziert ist eine Person immer dann, wenn die Identität der Person, wie verfahrensgegenständlich, unmittelbar aus der Information selbst hervorgeht (EuGH 19. 10. 2016, C-582/14). Im Fall von Bilddaten muss die abgebildete Person zumindest erkennbar sein. Auch wenn die Betroffenen nachträglich bestimmbar sind, liegt ein Personenbezug vor, wenn eines oder mehrere Merkmale einer bestimmten Person zugeordnet werden kann (Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO Rz 12, 16 (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Eindeutig identifiziert ist eine Person immer dann, wenn die Identität der Person, wie verfahrensgegenständlich, unmittelbar aus der Information selbst hervorgeht (EuGH 19. 10. 2016, C-582/14). Im Fall von Bilddaten muss die abgebildete Person zumindest erkennbar sein. Auch wenn die Betroffenen nachträglich bestimmbar sind, liegt ein Personenbezug vor, wenn eines oder mehrere Merkmale einer bestimmten Person zugeordnet werden kann (Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 12, 16 (Stand 1.12.2018, rdb.at)).

Im Observationsbericht des Beschwerdeführers wurde die mitbeteiligte Partei mit vollständigem Namen angeführt und als „Zielperson 2“ bezeichnet. Auch wenn die mitbeteiligte Partei auf den Lichtbildern nicht eindeutig zu erkennen wäre, können die vom Beschwerdeführer angefertigten Bilder schon aufgrund seiner zusätzlichen Bildbeschreibungen (samt Namen der mitbeteiligten Partei und Kennzeichen des Motorrades), eindeutig der mitbeteiligten Partei zugeordnet werden. Es ist daher ein Personenbezug gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Partei sei nicht eindeutig identifizierbar, geht somit ins Leere.

3.2.2. Berechtigte Interessen

Daran anschließend ist auch die Frage, ob der Beschwerdeführer einen (ausreichenden) Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art. 6 DSGVO hat, zu verneinen.Daran anschließend ist auch die Frage, ob der Beschwerdeführer einen (ausreichenden) Rechtfertigungsgrund im Sinne des Artikel 6, DSGVO hat, zu verneinen.

Demnach ist für die Rechtmäßigkeit jeder Datenverarbeitung normiert, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Urteil vom 24. November 2011, C?468/10 und C?469/10, EU:C:2011:777, sowie wiederholt im Urteil vom 11.Dezember 2019 C-708/17 ECLI:EU:C:2019:1064, sowie jüngst VwGH vom 06.03.2024 Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5, Rn, 50 mit Verweis auf EuGH vom 22.06.2023, C-579/21 J.M. Rn 62). Demnach ist für die Rechtmäßigkeit jeder Datenverarbeitung normiert, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Urteil vom 24. November 2011, C?468/10 und C?469/10, EU:C:2011:777, sowie wiederholt im Urteil vom 11.Dezember 2019 C-708/17 ECLI:EU:C:2019:1064, sowie jüngst VwGH vom 06.03.2024 Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5, Rn, 50 mit Verweis auf EuGH vom 22.06.2023, C-579/21 J.M. Rn 62).

Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die mitbeteiligte Partei in die Datenverarbeitung eingewilligt hat oder dass lebenswichtige Interessen der mitbeteiligten Partei tangiert sind. In Frage kommt daher lediglich eine Verarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (überwiegende berechtigter Interessen des Beschwerdeführers) infrage.Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die mitbeteiligte Partei in die Datenverarbeitung eingewilligt hat oder dass lebenswichtige Interessen der mitbeteiligten Partei tangiert sind. In Frage kommt daher lediglich eine Verarbeitung aufgrund von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO (überwiegende berechtigter Interessen des Beschwerdeführers) infrage.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ua gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Wenn nun der Beschwerdeführer behauptet die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung liege in seinem berechtigten Interesse ist dies nicht zutreffend. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ua gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Wenn nun der Beschwerdeführer behauptet die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung liege in seinem berechtigten Interesse ist dies nicht zutreffend.

Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind. Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Im Zuge dieser Interessenabwägung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (i) Vorliegen eines berechtigten Interesses, (ii) Erforderlichkeit der Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten, um dieses Interesse zu verfolgen, (iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO Rz 71 [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind. Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Im Zuge dieser Interessenabwägung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (i) Vorliegen eines berechtigten Interesses, (ii) Erforderlichkeit der Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten, um dieses Interesse zu verfolgen, (iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6, DSGVO Rz 71 [Stand 1.12.2020, rdb.at]).

Das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers als Berufsdetektiv liegt darin, im Sinne seiner Auftraggeberin die Observationen des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei durchzuführen, in concreto darin, das Verhalten des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei im Krankenstand zu beobachten, damit die Auftraggeberin ein eventuell genesungswidriges Verhalten im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht vorbringen kann. Eine dahingehende Würdigung des Sachverhalts – nämlich ob diese Datenverarbeitung gerechtfertigt ist – ist im gegenständlichen Verfahren nicht statthaft, weil „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. (vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 19, mwN).Das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers als Berufsdetektiv liegt darin, im Sinne seiner Auftraggeberin die Observationen des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei durchzuführen, in concreto darin, das Verhalten des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei im Krankenstand zu beobachten, damit die Auftraggeberin ein eventuell genesungswidriges Verhalten im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht vorbringen kann. Eine dahingehende Würdigung des Sachverhalts – nämlich ob diese Datenverarbeitung gerechtfertigt ist – ist im gegenständlichen Verfahren nicht statthaft, weil „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. vergleiche etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 19, mwN).

Es ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er rügt, dass die belangte Behörde die Gewerbeordnung unrichtig zitiert habe, weil dies auf die Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigt war bei der Ausübung des Mandats Daten der mitbeteiligten Partei zu verarbeiten keinen Einfluss hat. Entscheidend ist nämlich, dass der Beschwerdeführer als Berufsdetektiv tätig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zudem aus, dass das unrichtige Zitieren einer Rechtsvorschrift keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründet (siehe VwGH 17.5.1988, 87/04/0121).

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei sei fotografiert worden, da sie als Zeugin in dem arbeitsrechtlichen Verfahren gegen ihren Lebensgefährten in Betracht käme. Die Beweiswürdigung, ob jemand als Zeug:in in Frage käme oder nicht und ob diese Person sachdienliche Hinweise in einem Verfahren vor den Zivilgerichten abgeben könne oder nicht, obliege einzig und alleine dem Gericht.

Dem Beschwerdeführer ist jedoch entgegenzuhalten, dass er ausschließlich den Auftrag hatte, den Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei zu beobachten, da die Auftraggeberin allenfalls ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen diesen anstrebt. Das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers, Daten zu verarbeiten, gründet sich einerseits darauf, seinen anerkannten Beruf auszuüben und andererseits sein Mandat (konkret: Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens) für den Auftraggeber zu erfüllen. Im Hinblick auf das Mandat (liegt ein genesungswidriges Verhalten des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei vor) kann die Datenverarbeitung aber gerade gegenüber der mitbeteiligten Partei nicht gerechtfertigt sein, weil die Auftraggeberin ( Arbeitgeber des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei) kein arbeits- oder vertragsrechtliches Verhältnis mit der mitbeteiligten Partei hat.

Was die eine etwaige Zeugeneigenschaft in einem gegebenfalls anzustrebenenden Verfahren betrifft, ist festzuhalten, dass das berechtigte Interesse zum Zeitpunkt der Verarbeitung bereits entstanden und vorhanden sein muss und nicht bloß hypothetisch sein darf (vgl abermals EuGH 11.12.2019, C-708/18, TK/Asocia?ia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rz 44)Was die eine etwaige Zeugeneigenschaft in einem gegebenfalls anzustrebenenden Verfahren betrifft, ist festzuhalten, dass das berechtigte Interesse zum Zeitpunkt der Verarbeitung bereits entstanden und vorhanden sein muss und nicht bloß hypothetisch sein darf vergleiche abermals EuGH 11.12.2019, C-708/18, TK/Asocia?ia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rz 44)

Auch zur Ausübung des Gewerbes des Berufsdetektivs ist die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung nicht erforderlich.

Die Beobachtung der mitbeteiligten Partei, insbesondere das Fotografieren ihrer Person, waren daher auch nicht von einem überwiegenden berechtigten Interesse gegenüber der Nichterhebung dieser Daten der mitbeteiligten Partei getragen.

3.2.3. Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung

Da es der inrede stehenden Datenverarbeitung auf Ebene von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der gesetzlich geforderten Legitimität fehlt, kann die Prüfung, ob die anderen obligatorischen Tatbestandserfordernisse (insbesondere die Frage, ob die Datenverarbeitung auch Art. 5 Abs. 1 lit c DSGVO erfüllt ist) kumulativ vorliegen, im Sinne der zitierten Judikatur des EuGH unterbleiben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten