TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/23 W222 2274768-1

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Veröffentlicht am 23.05.2024
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Entscheidungsdatum

23.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W222 2274768-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch als „BF“ bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, Einreise in das Bundesgebiet am 27.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2022 gab der BF zu seiner Person an, im Punjab geboren worden und verheiratet zu sein. Er bekenne sich zum Sikhismus. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht und habe zuletzt als LKW-Fahrer gearbeitet. In Indien würden seine Eltern, seine Ehefrau, sein Sohn und ein Bruder leben. Seine Wohnsitzadresse sei im Punjab gewesen. Er habe heuer den Entschluss zur Ausreise gefasst, und habe kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Vor 1 Monat sei er aus Indien ausgereist. Er sei legal ausgereist und habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen indischen Reisepass. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches er in Serbien verloren habe. Zur Reiseroute führte er aus, sich 20 Tage in den VAE und 10 Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist, dort hätte sie seine Fingerabdrücke abgenommen. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, diese selbst ohne Schlepper organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten 2000 € betragen.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF Folgendes an „Ich musste aufgrund einer Grundstücksstreitigkeit mit meinen Nachbarn verlassen.“

Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er seine Nachbarn.

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „Nein“.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) am 09.05.2023 gab der BF insbesondere an (sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise bereinigt): „[ … ]

LA: Wo ist Ihr Rechtsvertreter?

VP: Er ist nicht mitgekommen. Befragt, gebe ich an, dass ich mit der Durchführung der Einvernahme ohne Rechtsberater einverstanden bin.

LA: Welche Sprache ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie noch?

VP: Meine Muttersprache ist Punjabi. Ich spreche noch Hindi.

LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher, haben Sie dazu Einwände?

VP: Ich habe keinen Einwand, die Verständigung ist sehr gut.

[ … ]

LA: Haben Sie die Belehrung verstanden, haben Sie dazu noch Fragen?

VP: Ich habe verstanden und keine Fragen dazu.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Bei Bedarf machen wir eine kurze Pause.

VP: Danke.

LA: Ich weise Sie darauf hin, dass Bild- und Tonaufnahmen in der Verhandlung nicht gestattet sind. Sie werden folglich ersucht Ihr Handy abzuschalten?

VP: Ok.

LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemanden eine Zustellvollmacht? Haben Sie einen Anwalt?

VP: Vom Migrantinnenverein St. Marx, beinhaltet auch die Zustellvollmacht.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung oder haben Sie Beschwerden?

VP: Es geht mir gut. Ich bin weder in ärztlicher Behandlung noch nehme ich Medikamente.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen. Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in der Erstbefragung durch die LPD Kärnten am 30.11.2022 die Wahrheit gesagt und stimmen diese Angaben? Können wir die Erstbefragung als Basis für die jetzige Einvernahme heranziehen? Wurde alles ordnungsgemäß rückübersetzt?

VP: Ja, Ich habe die Wahrheit gesagt. Die Angaben stimmen. Nein, ich habe weder eine Kopie bekommen noch eine Rückübersetzung.

LA: Haben Sie die ns. Erstbefragung vom 30.11.2022 unterzeichnet?

VP: Ja,

Anm: Der Fluchtgrund wird durch die Frau Dolmetscherin übersetzt:Anmerkung, Der Fluchtgrund wird durch die Frau Dolmetscherin übersetzt:

VP: Der Fluchtgrund passt.

LA: Wie heißen Sie, bitte nennen Sie wahrheitsgemäß Ihren vollständigen richtigen Familiennamen und Vornamen sowie etwaige frühere Namen auch Aliasnamen etc.?

VP: Familienname: XXXX , Vorname XXXX . VP: Familienname: römisch XXXX , Vorname römisch XXXX .

LA: Wann und wo sind Sie geboren?

VP: Ich bin am XXXX , Punjab, geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2021 und 2022 habe ich in der Stadt XXXX , Bundesland Maharashjta, Bezirk XXXX gelebt.VP: Ich bin am römisch XXXX , Punjab, geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2021 und 2022 habe ich in der Stadt römisch XXXX , Bundesland Maharashjta, Bezirk römisch XXXX gelebt.

LA: Können Sie entsprechende identitätsbezeugende Dokumente vorlegen wie z.B. Reisepass oder sonstige ID-Ausweise? Bzw. haben Sie bereits entsprechende Dokumente vorgelegt?

VP: Nein.

LA: Wo befinden sich diese Dokumente?

VP: Den Reisepass habe ich in Serbien verloren.

LA: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen. Im Besonderen heimatliche Dokumente bzw. Beweismittel, welche Sie noch nicht vorgelegt haben, die wichtig für das Verfahren sind?

VP: Ich habe keine weiteren Beweismittel.

LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

VP: Ich bin indischer Staatsangehöriger.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: XXXX , Schdueld Caste (unterste Kaste)VP: römisch XXXX , Schdueld Caste (unterste Kaste)

LA: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?

VP: Ich bekenne mich zum Sikhismus.

LA: Haben Sie je wegen Ihrer Religion oder Volksgruppe in Indien Probleme gehabt?

VP: Wegen meiner Kaste schon..

LA: Welche Ausbildungen haben Sie absolviert?

VP: Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht.

LA: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Indien finanziert, sind Sie einer Beschäftigung nachgegangen? Wovon haben Sie gelebt?

VP: Ich habe als LKW-Fahrer gearbeitet.

LA: Wie sind Ihre Wohnverhältnisse in Indien?

VP: In meinem Heimatdorf habe ich eine eigene Wohnung gehabt. In Maharashta habe ich in einer Mietwohnung gelebt.

LA: Wie lautet Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

VP: Ich bin verheiratet mit Frau XXXX , ca. XXXX Jahre.VP: Ich bin verheiratet mit Frau römisch XXXX , ca. römisch XXXX Jahre.

LA: Haben Sie Kinder, auch uneheliche oder adoptierte Kinder bzw. Sorgepflichten, wenn ja nennen Sie deren Personendaten?

VP: Ich habe einen Sohn XXXX , ca. XXXX Jahre.VP: Ich habe einen Sohn römisch XXXX , ca. römisch XXXX Jahre.

LA: Bitte nennen Sie die Personendaten Ihrer Eltern?

VP:

Vater: XXXX , ca. XXXX JahreVater: römisch XXXX , ca. römisch XXXX Jahre

Mutter: XXXX , ca. XXXX JahreMutter: römisch XXXX , ca. römisch XXXX Jahre

LA: Wie finanzieren sich ihre Eltern das Leben in Indien?

VP: Mein Vater ist auch als LKW-Fahrer tätig. Er transportiert Zement und Baumaterial.

LA: Wie finanziert Ihre Ehegattin das Leben in Indien?

VP: Sie lebt zur Zeit bei Ihren Eltern.

LA: Bitte nennen Sie die Personendaten Ihrer Geschwister?

VP: Ein Bruder, XXXX und ist ca. XXXX Jahre.VP: Ein Bruder, römisch XXXX und ist ca. römisch XXXX Jahre.

LA: Haben Sie noch weitere Angehörige oder Verwandte in Indien?

VP: Ja, Onkel und Tanten.

LA: Haben Sie Angehörige oder Verwandte in Europa bzw. Österreich?

VP: Nein.

LA: Wann und wie genau haben Sie Indien verlassen?

VP: Im November 2022 legal nach Dubai und weiter legal nach Serbien mit dem Flugzeug.

LA: Wann und wie sind Sie in Österreich konkret zuletzt eingereist?

VP: Ende November 2022.

LA: Haben sie Kontakt zu Ihrer Familie in Indien, zu wem genau?

VP: Nur mit meiner Ehefrau.

LA: Wie geht es Ihrer Familie in der Indien?

VP: Es geht ihnen gut.

LA: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren und verstehen Sie die Dolmetscherin?

VP: Ja.

LA: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe in freier Erzählung. Nehmen Sie sich ruhig Zeit dafür. Erzählen Sie so viele Details wie möglich. Sprechen Sie bitte auch über Ihre Emotionen Gefühle usw.?

VP: Das große Problem ist meine Kaste, ich bin von der untersten Kaste. Mit den Personen, mit denen ich Streit habe, gehören zu den höheren Kasten. Unsere Landwirtschaft grenzt an eine andere Landwirtschaft an und sie wollten unsere Landwirtschaft in Besitz nehmen. Es gab einen Streit, wobei ich schwer am Kopf verletzt worden bin. Aus Angst vor ihnen habe ich das Bundesland gewechselt. Als ich im anderen Bundesland war, habe ich die Landwirtschaft verkauft, damit ich Ruhe vor denen habe. Ich wurde von denen bis nach Maharashta verfolgt und aus Angst vor denen habe ich das Land verlassen. Befragt, ich möchte nichts hinzufügen.

LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Nein, dass ist der einzige Grund.

LA: Waren Sie wegen Ihrer Verletzung im Krankenhaus?

VP: Ich war ca. 20 Tage stationär aufhältig.

LA: Können Sie Befunde vorlegen?

VP: Nein. Die Befunde liegen in Punjab.

LA: Sie haben Kontakt zu Ihren Familienangehörigen, warum können Sie sich die Befunde und weitere Beweismittel nicht via Mobiltelefon senden lassen?

VP: Nein, weil die Befunde liegen im Dorf und da ist niemand mehr von der Familie aufhältig.

LA: Lebt Ihre Eltern nicht im Heimatdorf?

VP: Nein, die leben auch in Maharashta

LA: Was hatten Sie für Grundstücke?

VP: Wir haben 2 Hektar Grund gehabt und Reis und Weizen angebaut.

LA. Weshalb wollen Ihre Nachbarn die Grundstücke?

VP: Weil sie wohlhabend und mächtiger sind.

LA: Erzählen Sie mir von ihren Nachbarn!

VP: Sie leben in unserem Heimatdorf und gehören der Volksgruppe der Jat an.

LA: Wie lange leben Ihre Nachbarn schon neben Ihnen?

VP: Seit meiner Geburt.

LA: Wann hat der Streit begonnen?

VP: Seit den letzten 5, 6 Jahren.

LA: Vorher haben Sie sich gut mit den Nachbarn verstanden?

VP: Sie haben uns immer gezeigt, dass wir zu einer niedrigeren Kaste gehören.

LA: Waren Sie bei der Polizei?

VP: Ja. Niemand hat uns gehört.

LA: Sie haben gesagt, dass sie die Nachbarn bis nach Marashtra verfolgt haben. Erzählen Sie mir bitte. Wie haben Sie Ihre Nachbarn gefunden?

VP: Das weiß ich nicht, aber Sie haben mich dort 2-3 Mal angegriffen.

LA: Mit was wurden Sie verletzt?

VP: Mit einer Sichel haben sie mir auf den Kopf geschlagen. Befragt, es war der Nachbar XXXX .VP: Mit einer Sichel haben sie mir auf den Kopf geschlagen. Befragt, es war der Nachbar römisch XXXX .

LA: Wann war das?

VP: Kurz bevor ich Punjab verlassen habe, es war im Jahr 2021.

LA: Bitte genauer!

VP: Es war Anfang 2021.

LA: Wann sind Sie in Maharashtra auf Ihre Nachbarn getroffen?

VP: Im September 2022.

LA: Warum sollten Sie Ihre Nachbarn verfolgen, Sie hatten ja keine Grundstücke mehr?

VP: Sie waren verärgert, weil ich die Grundstücke nicht an sie gegeben habe. Sie wollten mir die Grundstücke ganz einfach nehmen, ohne zu bezahlen.

LA: Waren Sie oder Familienangehörige in Ihrem Herkunftsstaat politisch aktiv, Mitglied einer Partei?

VP: Nein.

LA: Haben Sie schon Integrationsschritte unternommen? Sind Sie ehrenamtlich tätig oder Mitglied in einer Organisation oder Verein? Haben Sie Bindungen zu Österreich?

VP: Nein.

LA: Wie finanzieren Sie Ihr Leben in Österreich?

VP: Ich arbeite als Zeitungszusteller. Ich bekomme keine Grundversorgung.

LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

VP: Ich bin sehr verwirrt. Ich habe als LKW-Fahrer gearbeitet. Ich würde mich freuen, wenn ich in Österreich die Gelegenheit dazu bekomme.

LA: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Indien, was würde passieren?

VP: Ich befürchte weitere Angriffe von meinen Nachbarn, mein Leben ist dort in Gefahr.

LA: Woher sollten die Nachbarn Wissen, dass Sie sich wieder in Indien befinden?

VP: Sie haben mich bis nach Maharashtra verfolgt, sie werden mich wieder finden, sie haben gute Beziehungen. Punjab ist 2000 Kilometer entfernt.

[ … ]

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr Vorbringen darzustellen oder möchten Sie noch etwas hinzufügen? Möchten Sie bezüglich Ihrer Fluchtgründe noch etwas anführen, wonach ich nicht explizit gefragt habe?

VP: Meine Ehefrau lebt derzeit bei ihren Eltern, ich weiß nicht, wie ich meine Frau und mein Kind ernähren soll.

LA: Möchten Sie noch etwas anführen?

VP: Nein, ich habe alles gesagt.

LA: Möchten Sie eine Ausfertigung der Niederschrift.

VP: Ja.

Anm: Die Niederschrift wird via E-Mail dem Rechtsberater übermittelt.Anmerkung, Die Niederschrift wird via E-Mail dem Rechtsberater übermittelt.

LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

VP: Ja, alles ok.

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er ist im Punjab, Indien geboren worden sowie aufgewachsen. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung und hat in Indien als LKW-Fahrer gearbeitet. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er spricht nach eigenen Angaben auch Hindi. Er ist verheiratet und Vater eines minderjährigen Sohnes. Ehefrau und Sohn leben ebenso wie seine Eltern, sein Bruder sowie weitere Verwandte in Indien. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige. Der BF arbeitet nach eigenen Angaben im Bundesgebiet als Zeitungszusteller. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht oder sich sozial engagiert. Intensive sonstige soziale Kontakte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF ist aus Indien ausgereist und hat am 27.11.2022 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Letzte Änderung 2023-05-17

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).

Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022).

Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014).

Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch IV o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020).

Es gibt eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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