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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Dezember 1993, Zl. 4.336.422/5-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Dezember 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Oktober 1992 abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.
Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid ausschließlich darauf, daß der Beschwerdeführer vor seiner Einreise ins Bundesgebiet bereits in Rumänien vor Verfolgung sicher gewesen sei, sodaß gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Asylgewährung ausgeschlossen sei.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen, zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 214/94-6, ab und trat sie zugleich dem Verwaltungsgerichtshof ab, der darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer ist am 23. Mai 1992 ins Bundesgebiet eingereist und hat am 25. Mai 1992 beantragt, daß ihm Asyl gewährt werde. Der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erging am 2. November 1992. Das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers war somit am 1. Juni 1992 noch vor der Behörde erster Instanz anhängig.
Die Annahme der belangten Behörde, daß sie im Beschwerdefall das Asylgesetz 1991 anzuwenden hätte, ist daher unrichtig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, festgestellt hat, trifft dies im Hinblick auf § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 und § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 nicht zu. Dadurch, daß die belangte Behörde insoferne die Rechtslage verkannt hat, wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, hat die belangte Behörde doch ihre Entscheidung - ohne sich mit der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäß § 1 Asylgesetz (1968) iVm Art. I Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention auseinanderzusetzen - ausschließlich darauf gestützt, daß beim Beschwerdeführer der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei. Auf dem Boden der von der belangten Behörde anzuwendenden alten Rechtslage hätte aber die belangte Behörde von diesem Ausschließungsgrund zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht Gebrauch machen können, weil dem Asylgesetz (1968) - demzufolge in solchen Verfahren lediglich die bescheidmäßige Feststellung zu treffen war, ob der Betreffende als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei oder nicht - eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1994, Zl. 93/01/1508, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß näher auf die Ausführungen in der Beschwerde (insbesondere zur Frage, ob ausreichende Feststellungen betreffend die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde hinsichtlich der Verfolgungsicherheit vorliegen) einzugehen war. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200705.X00Im RIS seit
20.11.2000