Entscheidungsdatum
24.05.2024Norm
AlVG §10Spruch
W229 2287405-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 29.09.2023, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2023, GZ: 2023-0566-9-041840, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 29.09.2023, VSNR: römisch XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2023, GZ: 2023-0566-9-041840, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 29.09.2023 wurde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Anspruchsverlust von Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 19.09.2023 bis 29.09.2023 und gem. § 38 AlVG iVm. § 10 AlVG der Anspruchsverlust von Notstandshilfe für den Zeitraum von 30.09.2023 bis 30.10.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 29.09.2023 wurde gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Anspruchsverlust von Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 19.09.2023 bis 29.09.2023 und gem. Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Anspruchsverlust von Notstandshilfe für den Zeitraum von 30.09.2023 bis 30.10.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 19.09.2023 erfahren habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 19.09.2023 erfahren habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma römisch XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Die Bescheide wurden an den Beschwerdeführer via eAMS versendet.
2. Gegen die Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 08.11.2023 via E-Mail Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er in letzter Zeit Schwierigkeiten beim Einloggen in sein E-AMS Konto gehabt habe, wodurch er das erhaltene Jobangebot erst verzögert gesehen habe. Sobald er Kenntnis davon erlangt habe, habe er sich umgehend beworben. Es sei das erste Mal, dass er ein Jobangebot unbeabsichtigt ignoriert habe. Er setze sich sehr engagiert für seine Jobsuche ein.
3. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung führte das AMS zwei Telefonate mit dem Beschwerdeführer betreffend die Verspätung der Beschwerde durch. Laut Aktenvermerk vom 14.11.2023 teilte der Beschwerdeführer im ersten Telefonat auf die Frage, wann er die Bescheide abgerufen habe mit, die Handhabung des eAMS Kontos sei problematisch, er habe die Bescheide nur aufmachen und lesen, aber nicht drucken können. Erst als ihn eine Mitarbeiterin des AMS aufgeklärt habe, habe er verstanden, worum es ginge. Im Zuge eines weiteren Telefonats gab der Beschwerdeführer an, er habe beide Nachrichten im eAMS-Konto angesehen, habe dann einen Bescheid aufgemacht (den TAB 10) und geglaubt, die Sperre dauere nur 2 Wochen. Er habe nicht gewusst, dass die Sperre für 6 Wochen verhängt worden sei. Er wollte deswegen keine Beschwerde einbringen. Den zweiten Bescheid habe er aus edv-technischen Gründen nicht aufmachen können.
Die Frage, weswegen er am 04.10.2023 die Serviceline (SEL) kontaktiert habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass er eine Beschwerde einbringen könne und warum er angesichts sämtlicher Belehrungen in allen Vermittlungsvorschlägen geglaubt habe, die Sanktion betrage nur zwei Wochen (und nicht mindestens 6 Wochen wie dort vermerkt), beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er mit seinem Berater sprechen habe wollen, weil er sich mit dem Verfassen der Beschwerde nicht ausgekannt habe. Auf die Frage, weshalb er zuerst gesagt habe, er wolle gar keine Beschwerde einbringen, sich aber am 04.10.2023 in der SEL über seine diesbezüglichen Rechte informiert habe und trotzdem über fünf Wochen gewartet habe, bevor er die Beschwerde eingebracht hat, teilte er mit, dass er nicht so lange gewartet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Sperre sechs Wochen betrage. Auf die Frage, warum er geglaubt habe, dass er über fünf Wochen mit der Beschwerde hätte warten können, wenn die Sanktion (seiner Ansicht nach) nur zwei Wochen betragen hätte und die Rechtsmittelbelehrung bzw. die Beschwerdefrist trotzdem die gleiche sei, nämlich vier Wochen, blieb der Beschwerdeführer laut dem Aktenvermerk vom 14.11.2023 betreffend das Telefonat dabei, dass er nicht solange mit der Beschwerde zugewartet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Sanktion für sechs Wochen ausgesprochen worden sei. Die Frage, weshalb er nicht nochmals versucht habe, den zweiten Bescheid aufzumachen, teilte der Beschwerdeführer mit, den zweiten Bescheid nicht geöffnet zu haben, weil er geglaubt habe es sei der gleiche Bescheid wie der, den er schon aufgemacht habe.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.10.2020 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlichen Bescheide vom 29.09.20230 per eAMS-Konto zugestellt worden seien, diese seien von seinem eAMS Konto am 30.09.2023 empfangen und am 01.10.2023 von ihm gelesen worden. Der Beschwerdeführer habe diese am 04.10.2023 die SEL kontaktiert und sei über die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde informiert worden. Die Beschwerde dagegen sei via E-Mail am 08.11.2023 beim AMS eingelangt. Beweiswürdigend führte das AMS aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zur Zustellung der Bescheide in sich widersprüchlich gewesen seien. Zuerst habe er angegeben, er habe die Bescheide öffnen, jedoch nicht drucken können, danach habe er angegeben, er habe nur einen der beiden Bescheide öffnen können, aber den anderen nicht; schlussendlich habe er mitgeteilt, nur einen der Bescheide geöffnet zu haben, weil er angenommen habe, der zweite Bescheid wäre inhaltlich gleich. Rechtlich führte das AMS in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass der Beschwerdeführer am 01.10.2023 von der Zustellung der Bescheide Kenntnis genommen habe und diese an diesem Tag als zugestellt gelten. Die am 08.11.2023 via E-Mail eingebrachte Beschwerde, sei somit als verspätet zurückzuweisen.
6. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führt darin aus, dass es ihm aufrichtig leidtue, dass er seine Beschwerde verspätet eingereicht habe. Die Verzögerung beruhe auf Problemen mit seinem eAMS-Konto. Er habe den Bescheid bezüglich der Sperre von 19.09. bis 30.09. gesehen. Nachdem er diesen gesehen habe, seien technische Probleme aufgetreten, die ihm den Zugang zu einer weiteren Mitteilung des AMS verwehrt hätten. Er habe den zweiten Bescheid nicht einsehen können, da technische Schwierigkeiten aufgetreten seien und er danach keinen Zugriff mehr auf das eAMS-Konto gehabt habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Sperre nur elf Tage gelte und habe dies mit dem AMS klären wollen. Erst als er am 30. Oktober keine Zahlung erhalten habe, habe er vom AMS erfahren, dass eine sechswöchige Sperre bestanden habe.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 28.02.2023 vorgelegt.7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 28.02.2023 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 03.05.2023 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld.
Er nutzt sein eAMS-Konto, auf welchem er regelmäßig Nachrichten des AMS empfing und auch las.
Mit zwei Bescheiden des AMS vom 29.09.2023 wurde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Anspruchsverlust von Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 19.09.2023 bis 29.09.2023 und gem. § 38 AlVG iVm. § 10 AlVG der Anspruchsverlust von Notstandshilfe für den Zeitraum 30.09.2023 bis 30.10.2023 ausgesprochen.Mit zwei Bescheiden des AMS vom 29.09.2023 wurde gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Anspruchsverlust von Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 19.09.2023 bis 29.09.2023 und gem. Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Anspruchsverlust von Notstandshilfe für den Zeitraum 30.09.2023 bis 30.10.2023 ausgesprochen.
Auf Seite 2 der Bescheide war folgende Rechtsmittelbelehrung enthalten:
„Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben
angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
2. die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat);
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung;
4. das Begehren und
5. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben).“
Die gegenständlichen Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 29.09.2023 um 23:59 Uhr an sein eAMS Kono gesendet. Die Bescheide wurden am 30.09.2023 vom eAMS-Konto des Beschwerdeführers empfangen und am 01.10.2023 um 09:36 Uhr und um 09.38 Uhr vom Beschwerdeführer gelesen.
Am 08.11.2023 übermittelte der Beschwerdeführer die Beschwerde an das AMS via E-Mail.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bezugsverlauf
Die Feststellungen, wann die gegenständlichen Bescheide übermittelt und gelesen wurden, beruhen auf dem KOM Sendeprotokoll des AMS. So ist darin für beide Bescheide ersichtlich, wann die Sendungen gelesen wurden, nämlich am 01.10.2023 um 09:36 Uhr und um 09.38 Uhr. Soweit der Beschwerdeführer dem im Vorlageantrag entgegenhält, dass ihm der Zugang zum zweiten Bescheid verwehrt gewesen sei, ist auf seine in sich widersprüchlichen Angaben im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens hinzuweisen. So gab der Beschwerdeführer auch darin – wie das AMS in der Beschwerdevorentscheidung bereits beweiswürdigend anführt – zunächst – den Aufzeichnungen im KOM Sendeprotokoll des AMS entsprechend – an, beide Bescheide aufgemacht und gelesen zu haben, jedoch nicht ausdrucken gekonnt zu haben. Die weiteren Angaben stehen hierzu im Widerspruch. Zumal bei Zutreffen seiner nunmehrigen Angaben, davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer bereits beim Einbringen seiner Beschwerde die Gelegenheit genutzt hätte, diese nunmehr vorgebrachten Probleme beim Öffnen der Bescheide vorzubringen. Gründe, weshalb es dem Beschwerdeführer verwehrt gewesen sei, dies bereits beim Einbringen der Beschwerde darzulegen, können nicht gesehen werden und wurden vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag auch nicht dargelegt.
Das Datum der Übermittlung der Beschwerde ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten jeweils auszugsweise:
3.2.1. Des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG):
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7, (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“
3.2.2. Des Zustellgesetzes (ZustG):
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
„Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde
§ 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.Paragraph 37, (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
(1a) Das Kommunikationssystem der Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul zu übermitteln. […]“(1a) Das Kommunikationssystem der Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Daten gemäß Absatz 3, an das Anzeigemodul zu übermitteln. […]“
3.2.3. Des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG):
„Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“
3.3. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.3.1. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, nutzte der Beschwerdeführer immer wieder sein eAMS-Konto, über welches ihm Nachrichten des AMS übermittelt wurden. Die gegenständlichen Bescheide vom 29.09.2023 wurden noch am selben Tag via eAMS versandt und vom Beschwerdeführer am 30.09.2023 empfangen sowie am 01.10.2023 von ihm auch gelesen.
Die Zustellung über das eAMS-Konto stellt keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem iSd. § 37 ZustG dar, da sich dieses nicht in der gem. § 37 Abs. 2a ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat, so dass die in § 37 Abs. 1 ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung nicht zum Tragen kommen. Im vorliegenden Fall ist jedoch durch das Lesen des Bescheides am 01.10.2023 und dem damit verbundenen Abrufen des Dokuments vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des Bescheides iSd § 7 ZustG auszugehen. Die Zustellung über das eAMS-Konto stellt keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem iSd. Paragraph 37, ZustG dar, da sich dieses nicht in der gem. Paragraph 37, Absatz 2 a, ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat, so dass die in Paragraph 37, Absatz eins, ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung nicht zum Tragen kommen. Im vorliegenden Fall ist jedoch durch das Lesen des Bescheides am 01.10.2023 und dem damit verbundenen Abrufen des Dokuments vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des Bescheides iSd Paragraph 7, ZustG auszugehen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid begann somit am 02.10.2023 und endete am 30.10.2023. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid begann somit am 02.10.2023 und endete am 30.10.2023.
Da die Beschwerde erst am 08.11.2023 beim AMS eingebracht wurde, ist diese verspätet.
3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Heilung Rechtsmittelfrist tatsächliches Zukommen Verspätung Zurückweisung ZustellmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2287405.1.00Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024