TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/24 W176 2284654-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2024
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Entscheidungsdatum

24.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W176 2284654-1/3E

W176 2284654-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter (1.) über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 04.01.2024, Zl. 201 Jv 424/23z-33, sowie (2.) über den Antrag des Genannten vom 03.01.2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11.12.2023, (ebenfalls) Zl. 201 Jv 424/23z-33,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter (1.) über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 04.01.2024, Zl. 201 Jv 424/23z-33, sowie (2.) über den Antrag des Genannten vom 03.01.2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11.12.2023, (ebenfalls) Zl. 201 Jv 424/23z-33,

A1) zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen den zu (1.) angefochtenen Bescheid wird dieser Bescheid wegen Unzuständigkeit aufgehoben.

A2) beschlossen:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.04.2023, Zl. XXXX , schrieb die Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien für dessen Präsidentin dem nunmehrigen Beschwerdeführer bzw. Antragsteller (im Folgenden: BF) für die von ihm am 20.08.2019 erhobene Berufung die Pauschalgebühr nach TP 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv EUR 571,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 578,--, zur Zahlung vor.1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.04.2023, Zl. römisch XXXX , schrieb die Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien für dessen Präsidentin dem nunmehrigen Beschwerdeführer bzw. Antragsteller (im Folgenden: BF) für die von ihm am 20.08.2019 erhobene Berufung die Pauschalgebühr nach TP 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv EUR 571,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 578,--, zur Zahlung vor.

2. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Gerichtsgebühren vom Treuhandkonto seines Rechtsanwaltes abzubuchen und nicht ihm (dem BF) vorzuschreiben seien. Überdies sei das Verfahren über seinen Antrag auf Verfahrenshilfe vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien noch nicht abgeschlossen.

3. Mit Bescheid vom 09.10.2023, Zl. 201 Jv 424/23z-33, gab die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (im Folgenden: belangte Behörde) der Vorstellung nicht Folge.

Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, dass der BF, dem keine Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, in der Höhe der vorgeschriebenen Kosten zahlungspflichtig sei.

4. Daraufhin stellte der BF mit Schriftsatz vom 05.12.2023 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den unter Punkt 3. dargestellten Bescheid.

5. Mit Bescheid vom 11.12.2023, (wiederum) Zl. 201 Jv 424/23z-33, wies die belangte Behörde diesen Verfahrenshilfeantrag ab.

Begründend verwies sie darauf, dass im (erg.: gerichtlichen Grund-)Verfahren Zl. XXXX der Verfahrenshilfeantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei, dies gemäß § 8 Abs. 1 GGG sinngemäß anzuwenden sei und Verfahrenshilfe daher nicht in Betracht komme.Begründend verwies sie darauf, dass im (erg.: gerichtlichen Grund-)Verfahren Zl. römisch XXXX der Verfahrenshilfeantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei, dies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GGG sinngemäß anzuwenden sei und Verfahrenshilfe daher nicht in Betracht komme.

6. In der Folge stellte der BF am 03.01.2023 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den unter Punkt 5. dargestellten Bescheid.

zusammengefasst brachte er vor, dass die belangte Behörde irre, wenn sie meine, dass es sich bei der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht um die beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängige Rechtssache handle.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den zuletzt genannten „neuerlichen“ Verfahrenshilfeantrag ab. In der Begründung wiederholt sie wortgleich ihre Ausführungen im unter Punkt 5. dargestellten Bescheid.

8. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Zur Vorgeschichte wird festgehalten, dass der BF über seinen Rechtsanwalt am 20.08.2019 gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 20.11.2018, Zl. XXXX , eine Berufung eingebracht habe. Der BF habe daher am 21.08.2019 den Betrag von EUR 571,-- auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts überwiesen. Obwohl sich auf diesem Treuhandkonto aktuell ein Guthaben von EUR 1.819,-- befinde, seien dem BF Gerichtsgebühren iHv EUR 579,- vorgeschrieben worden. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien habe es unterlassen, die Gerichtsgebühren vom Treuhandkonto abzubuchen bzw. im Fall, dass der Verfügungsberechtigte dies vereitelt, diesen bescheidmäßig zur Freigabe der treuhändig hinterlegten Gerichtsgebühren zu verpflichten. Zur Vorgeschichte wird festgehalten, dass der BF über seinen Rechtsanwalt am 20.08.2019 gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 20.11.2018, Zl. römisch XXXX , eine Berufung eingebracht habe. Der BF habe daher am 21.08.2019 den Betrag von EUR 571,-- auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts überwiesen. Obwohl sich auf diesem Treuhandkonto aktuell ein Guthaben von EUR 1.819,-- befinde, seien dem BF Gerichtsgebühren iHv EUR 579,- vorgeschrieben worden. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien habe es unterlassen, die Gerichtsgebühren vom Treuhandkonto abzubuchen bzw. im Fall, dass der Verfügungsberechtigte dies vereitelt, diesen bescheidmäßig zur Freigabe der treuhändig hinterlegten Gerichtsgebühren zu verpflichten.

Um eine Bescheidbeschwerde einbringen zu können, habe der BF aufgrund der rechtlichen Komplexität am 04.12.2023 Verfahrenshilfe beantragt, was von der belangten Behörde am 11.12.2023 bescheidmäßig abgewiesen worden sei. Um ein Rechtsmittel gegen diese Abweisung einbringen zu, habe der BF am 03.01.2024 einen weiteren (den verfahrensgegenständlichen) Verfahrenshilfeantrag gestellt, welcher von der belangten Behörde am 04.01.2024 bescheidmäßig abgewiesen worden sei.

8. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen (einschließlich den – dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden – Verfahrenshilfeantrag des BF) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.1. § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Verfahrenshilfe
3.2.1. Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.

[…]“

Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ (also alle auf einmal) vorliegen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 8a K5).Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ (also alle auf einmal) vorliegen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 8 a, K5).

Über die Gewährung von Verfahrenshilfe entscheidet stets (mithin auch, wenn der Antrag bei der Verwaltungsbehörde einzubringen war) das Verwaltungsgericht, und zwar durch Beschluss (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 8a VwGVG Anm 13).Über die Gewährung von Verfahrenshilfe entscheidet stets (mithin auch, wenn der Antrag bei der Verwaltungsbehörde einzubringen war) das Verwaltungsgericht, und zwar durch Beschluss vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 8 a, VwGVG Anmerkung 13).

3.2.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A1):

Wie sich aus § 8a VwGVG unzweifelhaft ergibt (vgl. zusätzlich zur zuvor angeführten Literatur BVwG 25.02.2024, W2082288275-1), hat über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht jedenfalls das Verwaltungsgericht zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn der Antrag bei der Behörde eingebracht wurde. Eine Entscheidungskompetenz der Behörde ist nicht vorgesehen. Wie sich aus Paragraph 8 a, VwGVG unzweifelhaft ergibt vergleiche zusätzlich zur zuvor angeführten Literatur BVwG 25.02.2024, W2082288275-1), hat über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht jedenfalls das Verwaltungsgericht zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn der Antrag bei der Behörde eingebracht wurde. Eine Entscheidungskompetenz der Behörde ist nicht vorgesehen.

Der angefochtene Bescheid war daher mangels Zuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Auf die (unzutreffende) Begründung, der Umstand, dass im gerichtlichen Grundverfahren der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe rechtskräftig abgewiesen worden sei, in Hinblick auf § 8 Abs. 1 GGG (wonach die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozess [§§ 63 bis 73 ZPO] hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden sind) der Bewilligung von Verfahrenshilfe im gegenständlichen Fall entgegenstehe, war daher nicht weiter einzugehen.Auf die (unzutreffende) Begründung, der Umstand, dass im gerichtlichen Grundverfahren der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe rechtskräftig abgewiesen worden sei, in Hinblick auf Paragraph 8, Absatz eins, GGG (wonach die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozess [§§ 63 bis 73 ZPO] hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden sind) der Bewilligung von Verfahrenshilfe im gegenständlichen Fall entgegenstehe, war daher nicht weiter einzugehen.

3.2.3. Zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrags (Spruchpunkt A2):

3.2.3.1. Da der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verfahrenshilfeantrag im Rahmen der unter Punkt I.8. erwähnten Aktenvorlage dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, hat dieses in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit darüber abzusprechen.3.2.3.1. Da der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verfahrenshilfeantrag im Rahmen der unter Punkt römisch eins.8. erwähnten Aktenvorlage dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, hat dieses in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit darüber abzusprechen.

Dieser Antrag zielt auf die Bewilligung von Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den unter Punkt 5. dargestellten Bescheid ab. Mit diesem Bescheid hatte die belangte Behörden den Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 09.10.2023, mit dem der Vorstellung gegen die Vorschreibung der Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG samt Einhebungsgebühr nicht Folge gegeben wurde, abgewiesen.

3.2.3.2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenshilfe liegen im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht vor, da die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132) und mangels Bezug zum Unionsrecht auch der Anwendungsbereich von Art. 47 GRC nicht eröffnet ist.3.2.3.2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenshilfe liegen im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht vor, da die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132) und mangels Bezug zum Unionsrecht auch der Anwendungsbereich von Artikel 47, GRC nicht eröffnet ist.

Überdies kann in Hinblick auf die zuvor vom Bundesverwaltungsgericht dargelegte Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über Anträge auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht gesagt werden, dass im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen.

Der Verfahrenshilfeantrag war daher abzuweisen.

Der BF kann die Beschwerde auch ohne Rechtsbeistand bei der belangten Behörde einbringen, wobei die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG mit Zustellung der den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Entscheidung (also der gegenständlichen Entscheidung) zu laufen beginnt. Der BF kann die Beschwerde auch ohne Rechtsbeistand bei der belangten Behörde einbringen, wobei die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG mit Zustellung der den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Entscheidung (also der gegenständlichen Entscheidung) zu laufen beginnt.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da zum einen bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Z 1), und zum anderen die Vorschreibung von Gerichtsgebühren – wie zuvor ausgeführt – weder in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK noch in jenen von Art. 47 GRC fällt (Z 4).3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da zum einen bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Ziffer eins,), und zum anderen die Vorschreibung von Gerichtsgebühren – wie zuvor ausgeführt – weder in den Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK noch in jenen von Artikel 47, GRC fällt (Ziffer 4,).

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. 3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bescheidbehebung unzuständige Behörde Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2284654.1.00

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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