Entscheidungsdatum
24.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
L530 2292102-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, 1383649110/240155723, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, 1383649110/240155723, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2024, zu Recht erkannt:
A)
Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Fremde reiste spätestens am 27. Jänner 2024 in das Bundesgebiet ein und wurde in weiterer Folge in einem Reisezug in Fahrtrichtung Italien durch Organe der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen, bei der festgestellt wurde, dass er keine, für einen rechtmäßigen Aufenthalt notwendige Dokumente mit sich führte.
Der Fremde wurde am 27. Jänner 2024 von der Polizei festgenommen und der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verständigt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete die Festnahme des Fremden gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 und seine Verbringung ins Polizeianhaltezentrum Villach an.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete die Festnahme des Fremden gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 und seine Verbringung ins Polizeianhaltezentrum Villach an.
Der Fremde wurde am 27. Jänner 2024 von der Polizei niederschriftlich befragt und er gab dabei an, dass er nach Italien wolle, keine gesundheitlichen Probleme habe, weder Freunde noch Familienangehörige in Österreich habe und über 175,70 Euro und 970 serbische Dinar verfügen würde.
Am 27. Jänner 2024 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Fremden ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2024 wurde dem Fremden gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Schreiben vom 27. Jänner 2024 wurde dem Fremden gemäß Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte am 27. Jänner 2024 über den Fremden die Schubhaft und erließ zu diesem Zweck einen auf § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützten Mandatsbescheid zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur der Sicherung der Abschiebung.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte am 27. Jänner 2024 über den Fremden die Schubhaft und erließ zu diesem Zweck einen auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützten Mandatsbescheid zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur der Sicherung der Abschiebung.
Wegen des von den kroatischen Behörden verhängten Einreiseverbotes wurde ein Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt und aufgrund der Auskunft, dass der Beschwerdeführer gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen Kroatiens verstoßen hat, wurde eine Außerlandesbringung gemäß § 46b Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 vorbereitet. Seine Abschiebung wäre für den 5. Februar 2024 geplant gewesen.Wegen des von den kroatischen Behörden verhängten Einreiseverbotes wurde ein Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt und aufgrund der Auskunft, dass der Beschwerdeführer gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen Kroatiens verstoßen hat, wurde eine Außerlandesbringung gemäß Paragraph 46 b, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 vorbereitet. Seine Abschiebung wäre für den 5. Februar 2024 geplant gewesen.
Am 1. Februar 2024 stellte der Fremde – aus dem Stande der Schubhaft – den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen einer durchgeführten Erstbefragung am 2. Februar 2024, befragt nach Fluchtgrund und Rückkehrgefährdung, Folgendes zu Protokoll gab:
„Ich habe mich in ein Mädchen verliebt und mit diesem Mädchen bin ich durchgebrannt. Wir haben uns darauf geeinigt, dass wir weglaufen. Ihre Familie wollte uns nicht, da sie keine Kurden in der Familie tolerieren. Die Familie meiner Freundin sind Türken aus der Stadt Erzurum. Wir konnten nicht lange zusammenbleiben, weil ihre Familie mich angerufen hat und mich bedroht hat, dass wenn ich meine Freundin nicht zurück nach Hause schicke, sie meine 18-jährige Nichte (Tochter meiner Schwester) entführen würden und mich mit meiner Freundin gemeinsam töten. Außerdem würde ihre Familie meiner Familie auch schaden (insbesondere den jüngeren Familienmitgliedern). Ich habe Angst um mein Leben.
Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.
… Ich habe Angst, dass ich getötet werde, wenn ich zurück in die Türkei komme.“
Am 9. Februar 2024 wurde der Fremde vom Bundes für Fremdenwesen Asyl niederschriftlich einvernommen und er erklärte dabei Folgendes:
„LA: Warum suchen Sie hier um Asyl an? Schildern Sie bitte nachvollziehbar und mit allen Details, sodass sich das Bundesamt ein umfassendes Bild machen kann. Dabei handelt es sich um eine freie Erzählung. Nehmen Sie sich dafür alle Zeit, die Sie benötigen.
VP: Ich befürchte, dass ich in die Türkei zurückgeschickt werde. Wenn ich jetzt dort ankomme, dann komme ich nicht mehr raus. Dort habe ich Probleme.
LA: Welche Probleme?
VP: Ich habe keine andere Möglichkeit mehr aus dem Land auszureisen. Bosnien hat mir ein Einreiseverbot für ein Jahr ausgestellt und auch Montenegro hat mir die Einreise verweigert. Ich kann es über diese Länder nicht mehr probieren.
LA: Welche Probleme haben Sie in der Türkei?
VP: Ich habe ein Problem mit der Familie meiner Freundin. Wir sind zusammen von zu Hause weggelaufen. Die Familie hat mich mit dem Tod bedroht. Das ist auch der Grund, warum ich das Land verlassen habe. Es sind auch andere meiner Familienmitglieder bedroht worden.
LA: Genauer. Was ist wann passiert?
VP: Ich bin mit dieser Freundin weggelaufen, sie war einverstanden. Aber die Familie hat mich unmittelbar danach angerufen und gesagt, dass ich das Mädchen zurückbringen soll. Wenn ich das nicht mache, würden sie meine Schwester, deren Kinder und mich sowie andere der Familie umbringen.
LA: Was ist dann weiter passiert?
VP: Ich habe es mit der Angst zu tun bekommen und ihr gesagt, dass sie zurückkehren, soll zu ihrer Familie. Aber wir hatten weiterhin Kontakt, weil wir uns lieben. Die Familie des Mädchens hat das mitbekommen und mich weiter bedroht, dass ich den Kontakt abbrechen soll. Angesichts dieser Drohungen habe ich Angst bekommen und sah mich gezwungen das Land zu verlassen.
LA: Wie liefen die Bedrohungen ab?
VP: Das war telefonisch. Die haben mir gesagt, dass ich zu ihnen kommen soll und mit ihnen sprechen soll. Die Familie des Mädchens lebt weit weg von mir in Erzerum. Das sind zwei Stunden Fahrt mit dem Auto.
LA: Persönlich ist also nie jemand an Sie herangetreten?
VP: Nein.
LA: Waren Sie wegen den Drohungen bei der Polizei oder den Behörden?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: Ich wollte keine Behörden ins Spiel bringen. Ich habe Hoffnung gehabt, dass die Familie es doch akzeptiert, dass ich mit diesem Mädchen zusammen bin.
LA: Jetzt leben noch Teile Ihrer Familie dort. Die werden nicht bedroht?
VP: Nein, die nicht. Es werden sie jungen Familienmitglieder bedroht.
LA: Den Kontakt zum Mädchen haben Sie dann eingestellt?
VP: Ja. Jetzt habe ich ja keine Möglichkeit.
…
LA: Warum stellen Sie diesen Antrag erst so spät?
VP: Es hat geheißen, dass ich nach 48 Stunden freikommen würde und zu meiner Familie nach Italien
fahren kann. Auf das habe ich gewartet. Dann kam jemand von der BBU und der hat mir gesagt, dass ich einen Asylantrag stellen soll, da ich ansonsten abgeschoben werde. Ich will ja niemanden zur Last fallen, ich will nur freigelassen werden, damit ich nach Italien reisen kann zu meiner Familie.
LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Türkei?
VP: Ich habe Angst vor dieser Familie. Ich bin mir sicher, dass sie mich töten werden.
LA: Was hindert Sie daran sich zum Beispiel in Istanbul anzusiedeln?
VP: Es ist egal wo ich lebe, sie werden mich finden.
LA: Es fand nie eine persönliche Bedrohung statt. Die Familie ist nicht einmal zwei Stunden zu Ihnen nach Bingöl gefahren um ihnen etwas anzutun. Wieso sollten sie diese Leute nun landesweit suchen, wenn sie nicht einmal wissen, dass sie überhaupt dort sind?
VP: Damit meine Familienmitglieder keinen Schaden davontragen, musste ich das Land verlassen. Sie würden mich auch in Istanbul finden.“
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Dem Fremden wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V). Weiters wurde gegen den Fremden gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII) und festgestellt, dass gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VIII). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei gemäß „§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch II) als unbegründet ab. Dem Fremden wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch IV) und gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Weiters wurde gegen den Fremden gemäß „§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 6 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII) und festgestellt, dass gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VIII).
Gegen diesen Bescheid erhob der Fremde mit Schriftsatz vom 14. März 2024 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tage wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung
A) 1. Feststellungen
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Die Identität des volljährigen Fremden steht fest. Der Fremde wurde in der Türkei geboren, ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe und der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Er wurde in der Türkei hauptsozialisiert und spricht Türkisch und Zazaki. Er ist ledig und kinderlos.
Vor seiner Ausreise besuchte der gesunde und erwerbsfähige Fremde acht Jahre die Grundschule sowie ein berufsbildendes Gymnasium und fünf Monate eine Universität. Er arbeitete zudem als Schweißer. In der Türkei leben seine Eltern, seine beiden Schwestern und ein Bruder. Eine Schwester lebt in Italien.
Die kroatischen Behörden haben über den Fremden ein Einreiseverbot im Schengener Gebiet wegen „Förderung der illegalen Einwanderung (Schlepperei) verhängt und ihn am 12. Dezember 2023 nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben, von wo er wiederum in die Türkei abgeschoben wurde.
Nach seiner Abschiebung versuchte der Fremde bereits nach zwei Wochen ein zweites Mal nach Italien zu gelangen und flog zu diesem Zweck nach Montenegro, musste aber mit dem gleichen Flugzeug Montenegro Richtung Istanbul wieder verlassen.
Beim dritten Versuch nach Italien zu gelangen, flog der Fremde nach Serbien und gelangte über Ungarn nach Österreich, wo er dann am 27. Jänner 2024 festgenommen und in Schubhaft genommen wurde.
Über den Fremden wurde mit Mandatsbescheid vom 27. Jänner 2024 die Schubhaft verhängt, der Schubhaftbescheid wurde ihm nachweislich am 27. Jänner 2024 um 13:30 Uhr im Polizeianhaltezentrum Villach zugestellt, seither befindet er sich durchgehend in Schubhaft.
Um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erreichen und um seine Abschiebung zu verhindern, stellte der Fremde am 1. Februar 2024 den gegenständlichen Asylantrag während seiner Anhaltung in Schubhaft. Um seine Abschiebung zu erschweren, hat er bereits seinen Reisepass in Serbien zerrissen und weggeworfen; außerdem hat er zu diesem Zweck die Fotos seines Reispasses gelöscht. Somit verfügt er auch jetzt nicht über ein gültiges Reisedokument. Er ist auch im Fall eines negativen Ausgangs seines Asylverfahrens nicht bereit, freiwillig in die Türkei zurückzukehren.
Der Fremde geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach und ist auch polizeilich nicht gemeldet. Unter seiner Verfahrensidentität ist der Fremde in Österreich nicht vorbestraft. Er verfügt nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren.
A) 2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Beweis erhoben.
Außerdem wurde die Rechtssache im Beisein des Fremden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2024 erörtert.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden stehen aufgrund der von ihm vorgelegten türkischen Identitätsdokumente fest.
Die Feststellungen zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Volljährigkeit und seinem Gesundheitszustand gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Fremden im Asylverfahren. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Fremden aufkommen lässt.
A) 3. Rechtliche Beurteilung
A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 22a BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2023, lautet:
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft1. Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2023,, lautet:
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
2. §§ 76 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 202/2022, lauten:2. Paragraphen 76 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,, lauten:
„Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Dauer der Schubhaft
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
A) 3.2. Zur Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft
1.1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.1.1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 Fremdenpolizeigesetz 2005, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 leg.cit.), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 leg.cit.).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, Fremdenpolizeigesetz 2005, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, leg.cit.), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, leg.cit.).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2010, 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich das Erkennt