Entscheidungsdatum
27.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2264145-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Personalamts der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft vom 03.10.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch die Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Personalamts der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft vom 03.10.2022, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.02.2024 zu Recht:
A) In Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß § 169f GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 XXXX Tage beträgt. A) In Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 römisch XXXX Tage beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.