TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/28 W250 2288202-4

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Veröffentlicht am 28.05.2024
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Entscheidungsdatum

28.05.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


W250 2288202-4/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), nach seinen Angaben ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.08.2011 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.09.2011 persönlich übergeben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.11.2011 als verspätet zurückgewiesen.

2. Mit Ladungsbescheid einer Bundespolizeidirektion vom 24.02.2012 wurde der BF für den 28.03.2012 zur Regelung bzw. Sicherung der notwendigen Ausreise geladen und ihm eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Der BF kam der Ladung nach und wurde hinsichtlich der Beschaffung eines Heimreisezertifikates, einer Verwaltungsstrafe und seiner Abschiebung einvernommen. Der BF gab an, zu wissen, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei und gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung nach Indien bestehe. Er wisse aktuell nicht, ob er freiwillig ausreisen wolle. Als Heimatadresse und Geburtsort nannte er XXXX , Distrikt XXXX . Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Indien und er habe keine Angehörigen in Österreich.2. Mit Ladungsbescheid einer Bundespolizeidirektion vom 24.02.2012 wurde der BF für den 28.03.2012 zur Regelung bzw. Sicherung der notwendigen Ausreise geladen und ihm eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Der BF kam der Ladung nach und wurde hinsichtlich der Beschaffung eines Heimreisezertifikates, einer Verwaltungsstrafe und seiner Abschiebung einvernommen. Der BF gab an, zu wissen, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei und gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung nach Indien bestehe. Er wisse aktuell nicht, ob er freiwillig ausreisen wolle. Als Heimatadresse und Geburtsort nannte er römisch XXXX , Distrikt römisch XXXX . Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Indien und er habe keine Angehörigen in Österreich.

3. Der BF verfügte von 23.01.2012 bis 04.07.2014 über eine Meldeadresse in Österreich, danach tauchte er unter. Erst am 10.03.2015 meldete der BF wieder einen Hauptwohnsitz in Österreich.

4. Mit Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 06.07.2017 wurde der BF betreffend die Regelung seiner Ausreise für den 24.07.2017 geladen. Der BF kam der Ladung nach und gab im Zuge der Einvernahme an, dass er seinen Lebensunterhalt mit der Zustellung von Zeitungen und Gelegenheitsarbeiten aller Art bestreite. Er wohne derzeit kostenlos mit einem indischen Landsmann in einer Wohnung. Er nehme zur Kenntnis, dass er zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei. Der BF füllte Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates aus und gab als Heimatadresse und Geburtsort XXXX , Distrikt XXXX in XXXX , an.4. Mit Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 06.07.2017 wurde der BF betreffend die Regelung seiner Ausreise für den 24.07.2017 geladen. Der BF kam der Ladung nach und gab im Zuge der Einvernahme an, dass er seinen Lebensunterhalt mit der Zustellung von Zeitungen und Gelegenheitsarbeiten aller Art bestreite. Er wohne derzeit kostenlos mit einem indischen Landsmann in einer Wohnung. Er nehme zur Kenntnis, dass er zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei. Der BF füllte Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates aus und gab als Heimatadresse und Geburtsort römisch XXXX , Distrikt römisch XXXX in römisch XXXX , an.

5. Der BF verfügte von 10.03.2015 bis 18.07.2019 über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich, danach tauchte er neuerlich unter.

6. Am 28.04.2022 übermittelte der BF durch seinen neu bekanntgegebenen Rechtsvertreter ein ausgefülltes Formblatt für die Erlangung eines Heimreisezertifikates, in dem er XXXX , in XXXX als Heimatadresse und Geburtsort angab.6. Am 28.04.2022 übermittelte der BF durch seinen neu bekanntgegebenen Rechtsvertreter ein ausgefülltes Formblatt für die Erlangung eines Heimreisezertifikates, in dem er römisch XXXX , in römisch XXXX als Heimatadresse und Geburtsort angab.

7. Der BF kam einer neuerlichen Ladung des Bundesamtes nach und gab im Zuge seiner Einvernahme am 13.05.2022 an, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und bestreite seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller, für die er keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung habe. Seit zwei Wochen wohne er bei seinem Cousin an einer näher genannten Adresse, an der er jedoch nicht behördlich gemeldet sei. Davor habe er an verschiedenen Adressen bei Bekannten unangemeldet Unterkunft genommen. Der BF wurde aufgefordert bis zu seiner Ausreise an seiner Wohnadresse wohnhaft zu bleiben, sich behördlich anzumelden sowie jede Adressen- bzw. Aufenthaltsänderung der Behörde bekanntzugeben und bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. Zudem wurde dem BF die Information über die Verpflichtung zur Ausreise übergeben. Der BF füllte erneut Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab darin XXXX als Heimatadresse und Geburtsort an.7. Der BF kam einer neuerlichen Ladung des Bundesamtes nach und gab im Zuge seiner Einvernahme am 13.05.2022 an, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und bestreite seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller, für die er keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung habe. Seit zwei Wochen wohne er bei seinem Cousin an einer näher genannten Adresse, an der er jedoch nicht behördlich gemeldet sei. Davor habe er an verschiedenen Adressen bei Bekannten unangemeldet Unterkunft genommen. Der BF wurde aufgefordert bis zu seiner Ausreise an seiner Wohnadresse wohnhaft zu bleiben, sich behördlich anzumelden sowie jede Adressen- bzw. Aufenthaltsänderung der Behörde bekanntzugeben und bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. Zudem wurde dem BF die Information über die Verpflichtung zur Ausreise übergeben. Der BF füllte erneut Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab darin römisch XXXX als Heimatadresse und Geburtsort an.

Eine Meldeadresse erlangte der BF erst am 07.06.2023.

8. Am 26.09.2023 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den BF um ihn zum anberaumten Vorführtermin der indischen Delegation am 04.10.2023 vorzuführen. Trotz mehrmaliger Versuche konnte der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden, weshalb ein Verfahren zur amtlichen Abmeldung eingeleitet wurde.

9. Am 23.11.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Bei seiner Einvernahme gab der BF am 24.11.2023 vor dem Bundesamt an, dass er über kein Geld und keine Ersparnisse verfüge. Er sei Zeitungszusteller gewesen. Er habe keine besonderen Freunde oder Anknüpfungspunkte in Österreich und wolle nicht zurück nach Indien. Der BF füllte erneut Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab darin XXXX als Heimatadresse und Geburtsort an. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Seither wird er in Schubhaft angehalten.9. Am 23.11.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Bei seiner Einvernahme gab der BF am 24.11.2023 vor dem Bundesamt an, dass er über kein Geld und keine Ersparnisse verfüge. Er sei Zeitungszusteller gewesen. Er habe keine besonderen Freunde oder Anknüpfungspunkte in Österreich und wolle nicht zurück nach Indien. Der BF füllte erneut Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab darin römisch XXXX als Heimatadresse und Geburtsort an. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Seither wird er in Schubhaft angehalten.

10. Am 06.12.2023 wurde der BF einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Die von ihm angegebenen Daten mussten nach Indien zur weiteren Überprüfung übermittelt werden. Am 12.03.2024 wurde der BF neuerlich vom Bundesamt im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen, wobei ihm die Rückmeldung der indischen Vertretungsbehörde, wonach er aufgrund seiner Angaben nicht identifiziert habe werden können, mitgeteilt wurde und er aufgefordert wurde seine richtige Identität anzugeben. Der BF gab dazu an, dass er seine richtigen Daten gesagt habe. Er füllte neuerlich Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab nunmehr XXXX als Heimatadresse und XXXX als Geburtsort an. Die neuen Formblätter wurden der indischen Botschaft am 15.03.2024 übermittelt, derzeit werden die vom BF nunmehr angegebenen Daten in Indien überprüft.10. Am 06.12.2023 wurde der BF einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Die von ihm angegebenen Daten mussten nach Indien zur weiteren Überprüfung übermittelt werden. Am 12.03.2024 wurde der BF neuerlich vom Bundesamt im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen, wobei ihm die Rückmeldung der indischen Vertretungsbehörde, wonach er aufgrund seiner Angaben nicht identifiziert habe werden können, mitgeteilt wurde und er aufgefordert wurde seine richtige Identität anzugeben. Der BF gab dazu an, dass er seine richtigen Daten gesagt habe. Er füllte neuerlich Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab nunmehr römisch XXXX als Heimatadresse und römisch XXXX als Geburtsort an. Die neuen Formblätter wurden der indischen Botschaft am 15.03.2024 übermittelt, derzeit werden die vom BF nunmehr angegebenen Daten in Indien überprüft.

11. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnissen vom 19.03.2024, 10.04.2024 und 02.05.2024 fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

12. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 22.05.2024 neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass die vom BF angegebenen Identitätsdaten derzeit in Indien überprüft werden. Eine Identifizierung des BF sei bisher nicht möglich gewesen, da er falsche Daten angegeben habe. Da die indische Vertretungsbehörde grundsätzlich Heimreisezertifikate ausstelle und Flüge nach Indien verfügbar seien, sei eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich.12. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 22.05.2024 neuerlich gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass die vom BF angegebenen Identitätsdaten derzeit in Indien überprüft werden. Eine Identifizierung des BF sei bisher nicht möglich gewesen, da er falsche Daten angegeben habe. Da die indische Vertretungsbehörde grundsätzlich Heimreisezertifikate ausstelle und Flüge nach Indien verfügbar seien, sei eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich.

13. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, woraufhin er mit Schriftsatz vom 24.05.2024 vorbrachte, dass er sich seit dem 24.11.2023 in Schubhaft befinde und seine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht absehbar sei. Die Behörde sei ausdrücklich dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, dies habe das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht getan. Angesichts der fehlenden Aussicht auf eine baldige Durchführung der Abschiebung erweise sich die Schubhaft als nicht (mehr) verhältnismäßig. Es liege an der Behörde darzulegen, wann die Erteilung eines Heimreisezertifikates erfolge, ein konkretes Datum der Abschiebung werde jedoch nicht genannt. Schubhaft dürfe auch nicht dazu dienen, den Betroffenen zur Mitwirkung im HRZ-Verfahren oder zur freiwilligen Ausreise zu bewegen. Sei eine Abschiebung ohne Mitwirkung des Betroffenen innerhalb der maximal zulässigen Schubhaftfrist voraussichtlich nicht möglich, sei die Schubhaft nicht verhältnismäßig und somit rechtswidrig. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.05.2024 ergebe sich, dass die Schubhaft im Fall des BF rechtswidrig als Beugemittel betrachtet werde. Begründete Ausführungen, warum die Abschiebung des BF ohne seine Mitwirkung innerhalb der maximal zulässigen Schubhaftdauer möglich sein werde, fehlten in der Stellungnahme der Behörde. Vielmehr ergebe sich daraus, dass eine Abschiebung des BF binnen der höchstzulässigen Schubhaftfrist nicht möglich sein werde. Weshalb die Identifizierung des BF und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung möglich sein solle vermöge die Behörde nicht zu begründen.

Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und auszusprechen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. – I.13.)1. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1. – römisch eins.13.)

Der unter Punkt I.1. – I.13. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1. – römisch eins.13. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er gibt an ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens zu sein, seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.

2.2. Der BF wird seit 24.11.2023 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Erkenntnis vom 02.05.2024 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, die Frist zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft endet am 30.05.2024.

2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2011 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz.

3.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF kam bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

3.3. Der BF war von 08.09.2011 bis 23.01.2012 obdachlos gemeldet. Er weist eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich von 23.01.2012 bis 04.07.2014, sodann von 10.03.2015 bis 18.07.2019 und von 07.06.2023 bis 13.10.2023 auf. Der BF ist jeweils nach der Abmeldung von seiner Wohnsitzadresse am 04.07.2014 und 18.07.2019 untergetaucht. Der BF verfügte sodann zwar von 07.06.2023 bis 13.10.2023 über eine Hauptwohnsitzmeldung, war an dieser Adresse jedoch nicht erreichbar, sondern bewohnte eine Wohnung an einer Adresse, an der er nicht gemeldet war.

3.4. Der BF hat bisher keine Dokumente vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er erschwert seine Identifizierung durch die indischen Behörden und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Angabe unrichtiger und mangelhafter Daten.

3.5. Der BF befand sich während der Anhaltung in Schubhaft von 14.12.2023 bis 23.01.2024 in Hungerstreik.

3.6. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht bereit, nach Indien zurückzukehren. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen.

3.7. Der BF hat in Österreich weder enge familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat die Möglichkeit in Österreich bei einem Bekannten zu wohnen. Diese Wohnmöglichkeit ist nicht geeignet, den BF von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft:

Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde im Jahr 2012 eingeleitet. Entsprechende Formulare wurden auch in den Jahren 2017 und 2022 an die indische Vertretungsbehörde übermittelt. Am 06.12.2023 wurde der BF erstmals der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Da der BF bisher mehr als zehn Jahre lang unrichtige und mangelhafte Angaben zu seiner Identität gemacht und keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt hat, war seine Identifizierung bislang nicht möglich.

Der BF füllte am 12.03.2024 im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesamt neuerlich Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates aus und machte darin neue Angaben zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort. Derzeit wird die Identität des BF auf Grundlage der neuen Angaben des BF in Indien überprüft. Eine Identifizierung des BF ist aufgrund der neuen Angaben des BF zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort maßgeblich wahrscheinlich.

Am 01.09.2023 ist das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität in Kraft getreten, das in seinem Teil 4 die Zusammenarbeit bei der Rückführung von ausreisepflichtigen Personen und bei der Bekämpfung von irregulärer Migration, Menschenhandel und Dokumentenfälschung regelt. Vor dem Hintergrund dieses Abkommens beträgt die Bearbeitungsdauer bei Vorlage einer Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen) ca. 30-45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft, bei Vorlage von indischen Dokumenten (wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte) ca. 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. In Fällen in denen keine Dokumente vorgelegt werden, ist für die Rückmeldung der Botschaft keine Frist vorgesehen. Die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien nimmt in solchen Fällen längere Zeit (mehrere Monate) in Anspruch. Die indische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und es finden regelmäßig Abschiebungen aus Österreich nach Indien statt. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Indien.

Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des BF ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.

Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zuletzt am 07.05.2024 bei der indischen Vertretungsbehörde urgiert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.2. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er führte insbesondere am 24.11.2023 vor dem Bundesamt aus, dass er keinen Reisepass besitze, da ihm dieser vom Schlepper abgenommen worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.

1.3. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.11.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024 entschieden wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt.

1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei und auf dem Verwaltungsakt, denen keine Anhaltspunkte für wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen sind. Auch in seiner Stellungnahme brachte der BF keine gesundheitlichen Beschwerden vor.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

2.1. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet und seiner unbegründeten Asylantragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011, mit dem der Antrag vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde.

2.2. Die Feststellung zum Vorliegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen.

2.3. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Der BF war demnach zuletzt von 07.06.2023 bis 13.10.2023 an der Adresse XXXX , gemeldet. In der Einvernahme am 24.11.2023 gab der BF an, dass er in den letzten vier Monaten an der Adresse XXXX , gewohnt hat. Es war daher festzustellen, dass der BF an einer Adresse gemeldet war, an der er nicht erreichbar war, sondern an einer Adresse wohnte, an der er nicht gemeldet war. Dies wird auch durch den Bericht einer Landespolizeidirektion vom 04.10.2023 bestätigt, wonach der BF an der gemeldeten Meldeadresse trotz mehrmaliger Versuche von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anfang Oktober 2023 nicht angetroffen werden konnte und ein Nachbar angegeben hat, an der gemeldeten Adresse schon länger niemanden mehr gesehen zu haben. Der BF führte daher zuletzt eine Scheinmeldung in Österreich.2.3. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Der BF war demnach zuletzt von 07.06.2023 bis 13.10.2023 an der Adresse römisch XXXX , gemeldet. In der Einvernahme am 24.11.2023 gab der BF an, dass er in den letzten vier Monaten an der Adresse römisch XXXX , gewohnt hat. Es war daher festzustellen, dass der BF an einer Adresse gemeldet war, an der er nicht erreichbar war, sondern an einer Adresse wohnte, an der er nicht gemeldet war. Dies wird auch durch den Bericht einer Landespolizeidirektion vom 04.10.2023 bestätigt, wonach der BF an der gemeldeten Meldeadresse trotz mehrmaliger Versuche von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anfang Oktober 2023 nicht angetroffen werden konnte und ein Nachbar angegeben hat, an der gemeldeten Adresse schon länger niemanden mehr gesehen zu haben. Der BF führte daher zuletzt eine Scheinmeldung in Österreich.

2.4. Dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Hinweise darauf, dass der BF bemüht war entsprechende Dokumente vorzulegen, ergeben sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus seinen bisherigen Angaben. Dass der BF unterschiedliche und somit offenkundig unrichtige und mangelhafte Angaben zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort machte, ergibt sich aus dem Vergleich der im Verwaltungsakt einliegenden vom BF ausgefüllten Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und den Einvernahmeprotokollen. Zudem ergibt sich dies auch aus der Rückmeldung der indischen Botschaft, wonach der BF aufgrund mangelhafter bzw. unkorrekter Angaben bislang nicht identifiziert werden konnte. Der BF füllte daher zwar die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus, machte betreffend seine Heimatadresse und seinen Geburtsort jedoch stets unterschiedliche Angaben, sodass evident ist, dass der BF die Erlangung eines Heimreisezertifikates erschwert.

2.5. Die Feststellung zum Hungerstreik des BF ergibt sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.6. Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich aus seinem Verhalten seit seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an die österreichischen Meldevorschriften, zumal er bereits zweimal untergetaucht ist und über eine Scheinmeldung in Österreich verfügte. Obwohl der BF über einen Reisepass verfügte, legte er weder dieses Dokument noch eine Kopie davon den Fremden- bzw. Asylbehörden vor. Sein Verhalten war daher bereits seit seinem – unberechtigten – Asylantrag darauf gerichtet, seine Abschiebung aus Österreich zu verhindern. Der BF machte im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mehr als 10 Jahre unrichtige bzw. unvollständige Angaben seine Heimatadresse betreffend. Der BF erschwert dadurch seine Identifizierung durch die indischen Behörden. Zudem trat der BF während der Anhaltung in Schubhaft von 14.12.2023 bis 23.01.2024 in einen Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus den Rückkehrberatungsprotokollen, zumal der BF im Zuge der Rückkehrberatungsgespräche am 28.11.2023, 07.02.2024, 21.02.2024, 26.03.2024 und zuletzt am 17.04.2024 jeweils angab, nicht rückkehrwillig zu sein. Es ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.

2.7. Dass der BF keine engen familiären oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Einvernahmen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der BF in der Einvernahme am 13.05.2022 angab, derzeit bei seinem Cousin zu wohnen, in der Einvernahme am 24.11.2024 gab der BF hingegen befragt, ob er enge Kontakte oder Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe, an, dass er über keine besonderen Freunde oder Anknüpfungspunkte verfüge, sodass nicht (mehr) vom Vorliegen enger familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte auszugehen war. Selbst bei Zugrundelegung, dass der BF über einen Cousin im Bundesgebiet hat, ist festzuhalten, dass dieser den BF auch bisher nicht dazu verhalten konnte, den Verpflichtungen aus dem Meldegesetz nachzukommen, zumal der Cousin dem BF eine Unterkunft zur Verfügung stellte, an der sich der BF selbst nach konkreter Aufforderung des Bundesamtes in der Einvernahme am 13.05.2022, nicht behördlich meldete. Aufgrund der Angaben des BF und der Nachschau im Zentralen Melderegister war festzustellen, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt. Der BF gab in der Einvernahme am 24.11.2023 an, dass er sich in den letzten 4 Monaten an einer anderen Adresse als seiner Meldeadresse aufgehalten habe, was auch mit den Erhebungen der Polizei im Einklang steht. Der BF legte dem Bundesamt eine Bestätigung vor, wonach er bei einem Bekannten übernachten könnte. Dazu ist vor dem soeben Ausgeführten festzuhalten, dass eine Unterkunftmöglichkeit den BF auch bisher nicht davon abgehalten hat, eine Scheinmeldung zu führen, zumal er eine Meldeadresse begründet bzw. aufrechterhalten hat, obwohl er sich tatsächlich an einer anderen Adresse aufgehalten hat. Dass der BF keiner legalen beruflichen Tätigkeit nachging und kein Vermögen hat, ergibt sich aus seinen Angaben und der Einsicht in die Anhaltedatei.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft

3.1. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 11.03.2024, vom 08.04.2024, vom 30.04.2024 und vom 22.05.2024 sowie der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 13.03.2024. Dass der BF von den indischen Behörden aufgrund unrichtiger bzw. mangelhafter Angaben bisher nicht identifiziert werden konnte, ergibt sich aus der Rückmeldung der indischen Botschaft (vgl. Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 14.03.2024). Dass der BF im Rahmen der Einvernahme am 12.03.2024 neue Angaben zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort machte, ergibt sich aus einem Abgleich der jeweiligen Angaben des BF in den im Verwaltungsakt einliegenden Formblättern. Dass die neuen Angaben des BF in Indien überprüft werden, ergibt sich aus der Information der HRZ-Fachabteilung vom 13.03.2024, den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 08.04.2024 und vom 30.04.2024 sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.05.2024.3.1. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 11.03.2024, vom 08.04.2024, vom 30.04.2024 und vom 22.05.2024 sowie der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 13.03.2024. Dass der BF von den indischen Behörden aufgrund unrichtiger bzw. mangelhafter Angaben bisher nicht identifiziert werden konnte, ergibt sich aus der Rückmeldung der indischen Botschaft vergleiche Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 14.03.2024). Dass der BF im Rahmen der Einvernahme am 12.03.2024 neue Angaben zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort machte, ergibt sich aus einem Abgleich der jeweiligen Angaben des BF in den im Verwaltungsakt einliegenden Formblättern. Dass die neuen Angaben des BF in Indien überprüft werden, ergibt sich aus der Information der HRZ-Fachabteilung vom 13.03.2024, den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 08.04.2024 und vom 30.04.2024 sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.05.2024.

Festzuhalten ist insbesondere, dass das Verfahren zur Identifizierung des BF in Indien noch läuft. Die indische Botschaft gab zwar an, dass eine Identifizierung aufgrund der unrichtigen bzw. mangelhaften Angaben des BF bisher nicht möglich war und ersuchte um Übermittlung weiterer Informationen bzw. Dokumentekopien, dass die Identifizierung des BF (bereits) grundsätzlich nicht möglich ist, ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Da der BF am 12.03.2024 neuerlich Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausfüllte und erneut andere (neue) Angaben betreffend seine Heimatadresse und seinen Geburtsort in Indien machte, die wiederum von den indischen Behörden zu prüfen sind, ist die Identifizierung des BF durch die indischen Behörden maßgeblich wahrscheinlich.

Die Feststellungen zum Abkommen zwischen Österreich und Indien sowie zu den Ausstellungen von Heimreisezertifikaten, zu Abschiebungen nach Indien und der Rückmeldedauer im Identifizierungsverfahren der indischen Behörden ergeben sich aus dem Rücknahmeübereinkommen mit der indischen Botschaft und der Auskunft der HRZ-Fachabteilung des Bundesamtes vom 13.03.2024.

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats kann somit eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Indien erfolgen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des BF nach Indien ist somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten maßgeblich wahrscheinlich.

Dass das Bundesamt bei der indischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme, die im Zuge der Aktenvorlage erstattet wurde.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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