TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/28 L524 2168198-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2024
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Entscheidungsdatum

28.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


(1.) L524 2168202-2/4E
(2.) L524 2168214-2/4E
(3.) L524 2168198-2/4E
(4.) L524 2168209-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerden des (1.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (2.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, des (3.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak und des (4.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, alle vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2024, (1.) Zl. XXXX , (2.) Zl. XXXX , (3.) Zl. XXXX und (4.) Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerden des (1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Irak, der (2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Irak, des (3.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Irak und des (4.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Irak, alle vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2024, (1.) Zl. römisch XXXX , (2.) Zl. römisch XXXX , (3.) Zl. römisch XXXX und (4.) Zl. römisch XXXX , betreffend Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerinnen, irakische Staatsangehörige, stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.09.2015 ihre jeweils ersten Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.07.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt. Rückkehrentscheidungen wurden erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebungen in den Irak festgestellt und 14-tägige Fristen für die freiwillige Ausreise festgelegt.1. Die Beschwerdeführerinnen, irakische Staatsangehörige, stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.09.2015 ihre jeweils ersten Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.07.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt. Rückkehrentscheidungen wurden erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebungen in den Irak festgestellt und 14-tägige Fristen für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2021 als unbegründet abgewiesen. Nach Erhebung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 02.08.2021 zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss vom 27.09.2021, E 2820-2824/2021, die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof wurden nicht erhoben.

Die Beschwerdeführerinnen kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben illegal im Bundesgebiet.

2. Am 10.08.2022 stellten die Erst-, Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen die gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Dazu wurden sie am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der Drittbeschwerdeführer stellte am 27.02.2023 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin er am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Die Beschwerdeführerinnen wurden daraufhin im Oktober 2023 vor dem BFA einvernommen.

Mit Bescheiden des BFA vom 15.02.2024, (1.) Zl. XXXX , (2.) Zl. XXXX , (3.) Zl. XXXX und (4.) Zl. XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig seien. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Mit Bescheiden des BFA vom 15.02.2024, (1.) Zl. römisch XXXX , (2.) Zl. römisch XXXX , (3.) Zl. römisch XXXX und (4.) Zl. römisch XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig seien. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2024 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerinnen sind irakische Staatsangehörige, Araberinnen und Schiitinnen. Sie wuchsen in Basra auf und lebten dort bis zu ihrer Ausreise. Sie sprechen Arabisch.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der volljährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind ledig und haben keine Kinder. Sämtliche Beschwerdeführerinnen sind gesund.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Irak acht Jahre die Grund- und Mittelschule und arbeitete anschließend als Autohändler, als Verkäufer in einer Apotheke und als Koordinator für das irakische XXXX . Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Irak acht Jahre die Grund- und Mittelschule und arbeitete anschließend als Autohändler, als Verkäufer in einer Apotheke und als Koordinator für das irakische römisch XXXX .

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Irak zwölf Jahre die Schule. Sie war im Irak nicht berufstätig. Der Drittbeschwerdeführer besuchte im Irak neun Jahre die Schule. Der Viertbeschwerdeführer besuchte im Irak fünf Jahre die Grundschule.

Im Irak leben zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerinnen, zu denen kein aufrechter Kontakt besteht.

Im August 2015 verließen die Beschwerdeführerinnen den Irak und reisten im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 18.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Bei ihrer Ausreise wurden die Beschwerdeführerinnen von den beiden Töchtern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. den Schwestern des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers begleitet, welchen jeweils mit rechtskräftigen Bescheiden des BFA vom 24.07.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Töchter sind verheiratet und leben mit ihren Ehegatten und ihren Kindern in Österreich.

Zur Begründung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass im Irak drei Milizen von ihm verlangt hätten, dass er bei den dahinterstehenden Parteien Mitglied werde. Nach seinem Ablehnen habe er mehrere Drohbriefe erhalten, sei mündlich bedroht worden und habe ein damit zusammenhängender Entführungsversuch des Drittbeschwerdeführers stattgefunden, woraufhin sich die Beschwerdeführerinnen zur Flucht entschlossen hätten. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen bezogen sich ebenso auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und führten keine darüberhinausgehenden Fluchtgründe an.

Mit Bescheiden des BFA vom 20.07.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2021 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht versagte dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die Glaubwürdigkeit. Die Beschwerdeführerinnen schilderten ihre Fluchtgeschichte zu großen Teilen lediglich vage und wenig detailgenau und erwies sich die Verfolgung der Beschwerdeführerinnen durch mehrere schiitische Milizen in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung insbesondere der divergierenden Angaben der Beschwerdeführerinnen im Laufe des Verfahrens als nicht glaubhaft. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Nach Erhebung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 02.08.2021 zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss vom 27.09.2021, E 2820-2824/2021, die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof wurden nicht erhoben.

Die Beschwerdeführerinnen stellten am 10.08.2022 bzw. am 27.02.2023 die gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Alle Beschwerdeführerinnen stützen ihre Anträge im Wesentlichen darauf, dass der Erstbeschwerdeführer von den Milizen gesucht werde, was schon seit 2017 gleich sei. Über einen Freund habe der Erstbeschwerdeführer zudem erfahren, dass sein Name in einem Kaffeehaus gefallen sei und gefragt wurde, ob er noch im Ausland sei.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Er hat bislang keine Sprachprüfung absolviert. Er hat gemeinnützige Arbeit in Form von Straßenreinigungsarbeiten erbracht und ist Mitglied in einem Kleintierzuchtverein. Der Erstbeschwerdeführer bezog bis 05.12.2022 Leistungen aus der Grundversorgung. Seit Februar 2023 ist er im Bereich der Gebäudereinigung selbständig erwerbstätig.

Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse, hat aber bislang keine Sprachprüfung absolviert. Sie hat im Verein XXXX mitgewirkt und Eltern-Empowerment-Gruppen beim Verein XXXX besucht sowie am Projekt „Elterngruppe“ bei XXXX teilgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin war 2021 als Reinigungskraft im Sommerbetreuungsprogramm der XXXX tätig, wobei sie kein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen erzielte. Sie bezog bis 05.12.2022 Leistungen aus der Grundversorgung. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse, hat aber bislang keine Sprachprüfung absolviert. Sie hat im Verein römisch XXXX mitgewirkt und Eltern-Empowerment-Gruppen beim Verein römisch XXXX besucht sowie am Projekt „Elterngruppe“ bei römisch XXXX teilgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin war 2021 als Reinigungskraft im Sommerbetreuungsprogramm der römisch XXXX tätig, wobei sie kein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen erzielte. Sie bezog bis 05.12.2022 Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer haben gute Deutschkenntnisse. Der Drittbeschwerdeführer hat gemeinnützige Arbeit in Form von Straßenreinigungsarbeiten verrichtet und war ehrenamtlich tätig. Er bezog bis 22.09.2021 Leistungen aus der Grundversorgung und ist seit 09.09.2021 selbständig erwerbstätig.

Der Viertbeschwerdeführer besuchte zunächst die Neue Mittelschule (Schuljahre 2015/16 und 2016/17), bevor er in eine Höhere Schule für wirtschaftliche Berufe wechselte, die er aktuell noch immer besucht. Bis 05.12.2022 bezog er Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 15.06.2023 ist er unselbständig erwerbstätig bei einem Fast-Food-Lokal, wobei er ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen erzielt. Seit 2017 besucht er regelmäßig ein Jugendzentrum, wo er bisher an verschiedenen Projekten teilgenommen hat.

Die Beschwerdeführerinnen sind strafrechtlich unbescholten.

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2021 wurden – basierend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.05.2020 (Version 3) und auf Berichten von EASO und UNHCR – folgende Feststellungen zur Lage im Irak getroffen:

Allgemeine Sicherheitslage:

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020)In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020)

Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen:

Die Zahl der durch Gewalt ums Leben gekommenen ist zwischen 2017 und 2019 erheblich gesunken. Waren 2015 noch etwa 17.500 zivile Gewaltopfer im Irak zu beklagen, so ist diese Zahl im Jahr 2019 auf rund 2.300 Gewaltopfer gesunken. Im Jahr 2020 gab es nach vorläufigen Schätzungen bis April 384 zivile Todesopfer im Irak (Statista 22.05.2020).

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020)Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020)

Sicherheitslage Südirak:

Der gesamte südliche Teil des Irak, eins

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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