TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/29 W208 2292197-1

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Veröffentlicht am 29.05.2024
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Entscheidungsdatum

29.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993

Spruch


W208 2292197-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte WALCH/ZEHETBAUER/MOTTER, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 26.04.2024, Zl. 517220/24/ZD/0424 wegen Aufschub des Antritts zum ordentlichen Zivildienst, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte WALCH/ZEHETBAUER/MOTTER, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 26.04.2024, Zl. 517220/24/ZD/0424 wegen Aufschub des Antritts zum ordentlichen Zivildienst, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 stattgegeben und der Antritt des Zivildienstes bis zum 30. Juni 2026 aufgeschoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 stattgegeben und der Antritt des Zivildienstes bis zum 30. Juni 2026 aufgeschoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 05.02.2021 festgestellt wurde – brachte am 24.08.2021 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.

2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 08.09.2021 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.

3. Nach einer Anforderung durch eine Einrichtung, wurde der BF mit 01.12.2021 zum Zivildienst zugewiesen und trat diesen auch an. Aufgrund von mehreren Erkrankungen (SARS-CoV-2/COVID 19 im Dezember 2021 und Jänner 2022 und einer Infektionserkrankung im März 2022) wurde der BF mit Bescheid vom 01.04.2022 gemäß § 19a ZDG aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen (letzter Arbeitstag 30.03.2022). 3. Nach einer Anforderung durch eine Einrichtung, wurde der BF mit 01.12.2021 zum Zivildienst zugewiesen und trat diesen auch an. Aufgrund von mehreren Erkrankungen (SARS-CoV-2/COVID 19 im Dezember 2021 und Jänner 2022 und einer Infektionserkrankung im März 2022) wurde der BF mit Bescheid vom 01.04.2022 gemäß Paragraph 19 a, ZDG aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen (letzter Arbeitstag 30.03.2022).

4. Mit Bescheid vom 23.02.2024 wurde der BF erneut zur Ableistung seines restlichen Zivildienstes im Zeitraum von 01.05.2024 (Dienstantritt 02.05.2024) bis 01.10.2024 zugewiesen (zugestellt am 15.03.2024). Der Bescheid ist rechtskräftig.

5. Am 09.04.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Aufschub bis Juni 2026, mit der Begründung, dass er noch keine abgeschlossene Ausbildung habe und dzt in Ausbildung stehe. Eine Bestätigung über eine laufende Sportlehrerausbildung wurde beigelegt.

6. Die ZISA forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 10.04.2024 auf, weitere Beweismittel zum Vorliegen einer außerordentlichen Härte bzw einen bedeutenden Nachteil vorzulegen. Dem kam der BF mit der Vorlage einer Bestätigung über den Abschluss des 1. Semesters der oa Ausbildung und einer erläuternden Stellungnahme zu weiteren Gründen, mit Schreiben vom 22.04.2024 nach.

7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 03.05.2024) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub gemäß § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz (ZDG) ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Verzögerung vom einem Jahr keine außerordentliche Härte oder bedeutenden Nachteil begründen würde und ein Verlust von 2 Jahren nicht nachvollziehbar sei. 7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 03.05.2024) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz (ZDG) ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Verzögerung vom einem Jahr keine außerordentliche Härte oder bedeutenden Nachteil begründen würde und ein Verlust von 2 Jahren nicht nachvollziehbar sei.

8. Mit Schriftsatz vom 16.05.2024 brachte der – nunmehr rechtsfreundlich vertretene – BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung ein, wobei er weitere Beweismittel vorlegte.

9. Mit Schreiben vom 21.05.2024 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (OZ 1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des oa Verfahrensganges, der vorgelegten Verwaltungsakten und Beweismittel steht fest, dass der BF am 1. Jänner des Jahres der Feststellung seiner Tauglichkeit nicht in Ausbildung an der Bundessportakademie, wo er derzeit die 6 Semester dauernde Ausbildung zum Diplomsportlehrer (Schulversuch) macht, stand. Diese hat er am 02.10.2023 begonnen und befindet sich, nachdem er das 1. Semester erfolgreich abgeschlossen hat, im 2. Semester. Die Ausbildung wird in Präsenz abgehalten (rund 30 Wochenstunden) und sind dabei regelmäßig Leistungslimits zu erbringen, die auch ein regelmäßiges Training und die Absolvierung von Praktika erfordern.

Nach der Bestätigung der Bundessportakademie vom 14.05.2024 wird er die Ausbildung voraussichtlich bis Juni 2026 abschließen. Eine Unterbrechung der Ausbildung bei einem Antritt des Zivildienstes mit 2. Mai würde die Wiederholung des 2. Semesters frühestens im nächsten Jahr bedeuten, wobei die Verfügbarkeit eines freien Platzes nicht garantiert werden kann. Der BF muss über den Sommer Pflichtpraktika absolvieren, für die er bereits Vereinbarungen getroffen hat, die er bei einem Antritt des Zivildienstes nicht einhalten könnte.

Zusätzlich wurde er aufgrund seines Ansuchens vom 08.03.2024, am 14.03.2024 zur Berufsreifeprüfung (Externistenprüfung gem § 4 des Berufsreifprüfungsgesetzes – BRPG) zugelassen. Derzeit besucht der BF den Vorbereitungslehrgang für die Berufsreifeprüfung Englisch. Dieser Kurs wird erst wieder im Schuljahr 2026/2027 angeboten. Zusätzlich wurde er aufgrund seines Ansuchens vom 08.03.2024, am 14.03.2024 zur Berufsreifeprüfung (Externistenprüfung gem Paragraph 4, des Berufsreifprüfungsgesetzes – BRPG) zugelassen. Derzeit besucht der BF den Vorbereitungslehrgang für die Berufsreifeprüfung Englisch. Dieser Kurs wird erst wieder im Schuljahr 2026/2027 angeboten.

Die Zivildiensterklärung des BF wurde mit 24.08.2021 wirksam, der BF wurde einer Zivildiensteinrichtung zugewiesen und hat den Zivildienst am 01.12.2021 auch angetreten. Aufgrund mehrere Erkrankungen (ua COVID-19) wurde er mit Wirkung 30.03.2022 nach vier Monaten aus dem Zivildienst entlassen. Er wollte diesen im Oktober 2022 fortsetzen, fand aber trotz Bemühungen keinen Zivildienstplatz und wurde auch nicht zeitnah von Amts wegen zugewiesen. Aufgrund dessen begann er zu arbeiten (zunächst geringfügig und später Vollzeit) und machte im Juni 2023 die Aufnahmeprüfung an der Bundessportakademie, die er nun absolviert.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten (die ZISA hat zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismitteln die ihr bekannt sind, keine Stellungnahme abgegeben) und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Sie ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Beweismitteln.

Aus den Schulbesuchsbestätigungen der Bundessportakademie vom 08. und 09.04.2024, ergibt sich die Dauer von 6 Semestern, der voraussichtliche Abschluss im Juni 2026 sowie eine Verlängerung von „mindestens einem Jahr“ bei einer Unterbrechung. Der Abteilungsvorstand führt auch an, dass sich ein Herausreißen aus dem Lerngefüge in pädagogischer, psychologischer und sozialer Hinsicht „äußerst negativ“ auswirken würde.

Aus der Bestätigung der Bundessportakademie vom 22.04.2024 ergibt sich der positive Abschluss des 1. Semesters und der aktuelle Besuch des 2. Semesters.

Aus der Betätigung der Bundessportakademie vom 14.05.2024 ergibt sich, dass die Verfügbarkeit eines freien Platzes zur Weiterführung der Ausbildung nicht garantiert werden kann und dass der BF sich auch in einem Vorbereitungskurs für die Berufsreifeprüfung befindet (Blg 3 zur Beschwerde).

Die aufbauenden Ausbildungsinhalte, die Wochenstundenzahl von rund 30 Stunden und die Notwendigkeit von Pflichtpraktika ergibt sich aus der Informationsbroschüre (Blg 1 zur Beschwerde) und der Anlage A.1. zum Bundessportakademiegesetz (Blg 2 zur Beschwerde).

Dass der BF bereits einmal zugewiesen und krankheitshalber entlassen wurde, ist unstrittig.

Soweit die belangte Behörde in ihrem Bescheid anführt, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass ein Verlust von 2 Jahren eintreten würde, verkennt sie, dass der BF in seiner Stellungnahme ganz offensichtlich die Zeiten seit der vorzeitigen Entlassung miteingerechnet hat und bereits dort angeführt hat, dass die Wiederholung des 2. Semesters erst zu einer ungewissen Zeit (vorausgesetzt es gäbe einen Studienplatz) erfolgen könnte. Letzteres wurde durch den Abteilungsleiter der Bundessportakademie bestätigt.

Schließlich führt der BF in seiner Beschwerde – vor dem Hintergrund der damaligen notorischen Verhältnisse während der Corona-Pandemie – auch glaubhaft an, dass er nur deswegen die 24-Tage des § 19a ZDG erreicht hat, weil er von seiner damaligen Einrichtung gebeten wurde, trotz bereits erfolgter Freitestung, noch weitere 5 Tage bis zu seiner Rückkehr an die Dienststelle zuzuwarten. Schließlich führt der BF in seiner Beschwerde – vor dem Hintergrund der damaligen notorischen Verhältnisse während der Corona-Pandemie – auch glaubhaft an, dass er nur deswegen die 24-Tage des Paragraph 19 a, ZDG erreicht hat, weil er von seiner damaligen Einrichtung gebeten wurde, trotz bereits erfolgter Freitestung, noch weitere 5 Tage bis zu seiner Rückkehr an die Dienststelle zuzuwarten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“

Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

[…]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

[…]“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 05.02.2021. Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2021 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung an der Bundessportakademie noch nicht begonnen. Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 05.02.2021. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2021 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung an der Bundessportakademie noch nicht begonnen.

Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 2 erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach der Beendigung eines Aufschubes nach Abs 1 - hier bis spätestens 27.08.2022) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG, erfolgte (Umkehrschluss aus VwGH Enscheidung vom 23.05.2000, 2000/11/0009).Der Antrag des BF war daher an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach der Beendigung eines Aufschubes nach Absatz eins, - hier bis spätestens 27.08.2022) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG, erfolgte (Umkehrschluss aus VwGH Enscheidung vom 23.05.2000, 2000/11/0009).

Im vorliegenden Fall hat dies ZISA den BF zwar innerhalb eines Jahres zugewiesen, doch musste dieser aus Krankheitsgründen (im Wesentlichen COVID-19) den Zivilidienst abbrechen (er wurde nach § 19a ZDG vorzeitig entlassen). Danach erfolgte keine Zuweisung mehr innerhalb der Jahresfrist und auch wurde über den Aufschubantrag auch erst mit dem bekämpften Bescheid am 26.04.2024 entschieden. Es ist daher § 14 Abs 2 erster Satz ZDG anzuwenden und reicht das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils.Im vorliegenden Fall hat dies ZISA den BF zwar innerhalb eines Jahres zugewiesen, doch musste dieser aus Krankheitsgründen (im Wesentlichen COVID-19) den Zivilidienst abbrechen (er wurde nach Paragraph 19 a, ZDG vorzeitig entlassen). Danach erfolgte keine Zuweisung mehr innerhalb der Jahresfrist und auch wurde über den Aufschubantrag auch erst mit dem bekämpften Bescheid am 26.04.2024 entschieden. Es ist daher Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG anzuwenden und reicht das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils.

Dieser liegt nach Ansicht des BVwG vor.

Zwar stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Zwar stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Und ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) sinngemäß auch angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Und ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen römisch XX. GP) sinngemäß auch angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden.

Im konkreten Fall ist es dem BF im Beschwerdeverfahren (ein Neuerungsverbot besteht nicht) jedoch gelungen über den Verlust eines Studienjahres (2. Semester) hinaus, der jeden zivildienstleistenden Studenten trifft, einen bedeutenden Nachteil nachzuweisen. Er musste – im Wesentlichen aufgrund seiner COVID-19-Erkrankungen und den damit verbundenen Quarantäneauflagen – seinen Zivildienst nach nur 4 Monaten beenden und konnte die restlichen 5 Monate nicht zeitnah (2022) absolvieren, weil kein Zivildienstplatz zur Verfügung stand und er auch nicht von Amts wegen zugewiesen wurde. Bei Unterbrechung im Mai 2024, seiner erst danach im Oktober 2023 begonnenen Ausbildung, gibt es keine Garantie, dass er bereits in einem Jahr (das wäre im Februar 2025) wieder einen Studienplatz erhält und auch die Leistungslimits (die ein kontinuierliches Training in diversen Sportarten erfordern) wieder erreicht, sowie wieder Pflichtpraktikumsplätze erhält, wenn er nunmehr aus dem geregelten Ausbildungsbetrieb durch den Zivildienst herausgerissen wird. Im Übrigen wäre bei einem nur noch ausstehenden Zeitraum von 5 Monaten bereits der Verlust von 2 Semestern ein bedeutender Nachteil.

Dem angefochtenen Bescheid haftet – nach der nunmehr vorliegenden Sachlage – eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Dem angefochtenen Bescheid haftet – nach der nunmehr vorliegenden Sachlage – eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der BF ist abschließend darauf hinzuweisen, dass er gem § 14 Abs 5 ZDG der ZISA den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich mitzuteilen hat und die Ablegung von einzelnen Fächern der Externisten-Berufsreifeprüfung keinen Aufschubgrund darstellen. Der BF ist abschließend darauf hinzuweisen, dass er gem Paragraph 14, Absatz 5, ZDG der ZISA den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich mitzuteilen hat und die Ablegung von einzelnen Fächern der Externisten-Berufsreifeprüfung keinen Aufschubgrund darstellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Antrittsaufschub Ausbildung bedeutender Nachteil ordentlicher Zivildienst Tauglichkeit Unterbrechung Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2292197.1.00

Im RIS seit

12.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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