TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/31 I422 2290627-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2024
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Entscheidungsdatum

31.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I422 2290627-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. Syrien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX (alias römisch XXXX alias römisch XXXX römisch XXXX ), geb. römisch XXXX (alias römisch XXXX alias römisch XXXX ), StA. Syrien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zl. römisch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2024, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., mit dem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., mit dem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX (alias XXXX alias XXXX XXXX ) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX (alias XXXX alias XXXX XXXX ) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch XXXX (alias römisch XXXX alias römisch XXXX römisch XXXX ) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch XXXX (alias römisch XXXX alias römisch XXXX römisch XXXX ) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Ein syrischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 26.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien verlassen habe, weil er dort zum Wehrdienst einberufen worden sei. Diesen wolle er aber nicht ableisten. Außerdem sei die Sicherheitslage in Syrien sehr schlecht. Deshalb er sich entschlossen Syrien zu verlassen und nach Europa auszureisen. Dies seien all seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Einberufung zum Wehrdienst.

Am 03.08.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtmotive im Wesentlichen an, dass er in Syrien im Jahr 2011 eine Aufforderung zur Musterung erhalten habe. Dieser habe er aber nicht Folge geleistet. Danach habe er immer wieder Verständigungen bekommen, dass er sich bei der Militärbehörde vorstellig machen und sich sein Wehrbuch ausstellen lassen soll. Er sei dort aber nie hingegangen und habe auch keine Tauglichkeitsprüfung vornehmen lassen. Drei Monate vor seiner Ausreise aus Syrien sei sein Vater bei einem Amtsweg festgenommen und nach Damaskus verbracht worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Angst bekommen, dass auch er festgenommen werde und dass seine Kinder zukünftig keinen Vater mehr haben könnten. Die Festnahme seines Vaters habe diese Angst noch verstärkt. Dies seien all seine Fluchtgründe.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.). und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) ausgesprochen, seine Abschiebung nach Syrien gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 zur zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 eine Frist für seine freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft seiner Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.). und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch IV.) ausgesprochen, seine Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 zur zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 eine Frist für seine freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft seiner Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 12.03.2024 vollinhaltlich aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 28.05.2024 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und trägt für drei Kinder Sorgepflichten. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , welches rund 25 Kilometer südlich der Stadt Qamishli, im Nord-Westen Syriens in der Provinz al-Hasakah, im Verwaltungsbezirk Qamishli, liegt. In seinem Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer für rund sieben Jahre die Schule besucht. Im Anschluss daran arbeitete der Beschwerdeführer als Bauarbeiter und auch in der Landwirtschaft und als Automechaniker, wobei er für letzteres in ein Nachbardorf auspendelte.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch XXXX , welches rund 25 Kilometer südlich der Stadt Qamishli, im Nord-Westen Syriens in der Provinz al-Hasakah, im Verwaltungsbezirk Qamishli, liegt. In seinem Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer für rund sieben Jahre die Schule besucht. Im Anschluss daran arbeitete der Beschwerdeführer als Bauarbeiter und auch in der Landwirtschaft und als Automechaniker, wobei er für letzteres in ein Nachbardorf auspendelte.

Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Ehegattin und drei gemeinsamen Kindern. Darüber hinaus umfasst seine Familie noch seine Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder.

Der Beschwerdeführer lebte zunächst von 1995 von 2000 in seinem Heimatdorf. Danach zog die gesamte Familie des Beschwerdeführers nach Damaskus, wo sie während des Zeitraums 2000 bis 2011 lebte, wobei der Beschwerdeführer zwischen 2009 und Mitte des Jahres 2011 für kurze Zeit zu Arbeitszwecken im Libanon aufhältig war. Von 2011 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 lebte der Beschwerdeführer wieder in seinem Heimatdorf. Dort lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, drei Brüdern, zwei Schwestern sowie seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern in einem Haus, dass sich im Eigentum seines Vaters befindet. Darüber hinaus besitzt der Vater des Beschwerdeführers noch ein landwirtschaftliches Grundstück im Ausmaß von rund 40.000 m², auf dem die Familie des Beschwerdeführers Feldwirtschaft betreibt und sich daraus ihren Lebensunterhalt sichert.

Seine Ehegattin und die zwei Kinder leben ebenso wie die Eltern und eine der beiden Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf, im Elternaus des Beschwerdeführers. Die zweite Schwester ist verheiratet und lebt in Spanien. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt auf Zypern und ein weiterer Bruder ist in Norwegen aufhältig. Der Beschwerdeführer steht in aufrechtem Kontakt zu seinen Angehörigen in Syrien.

Im September bzw. Oktober 2022 verließ der Beschwerdeführer sein Heimatland und reiste in die Türkei ein, von wo rund einen Monat verblieb und von dort aus über Bulgarien, Serbien und Ungarn kommend am 22.10.2022 nach Österreich einreiste. Von Österreich aus reiste der Beschwerdeführer nach Norwegen weiter und stellte er dort am 18.11.2022 einen Asylantrag. Von Norwegen wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Konsultationsverfahrens am 26.05.2023 nach Österreich rücküberstellt, wobei er bei seiner neuerlichen Ankunft in Österreich am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Für seine Ausreise aus Syrien und Weiterreise nach Europa bezahlte der Beschwerdeführer eine Betrag zwischen EUR 7.000 und 9.000,--. Diesen Betrag hat sich der Beschwerdeführer zum Teil erspart und zum Teil ausgeliehen.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee nicht abgeleistet. Er unterliegt mit 29 Jahren grundsätzlich der Wehrpflicht in der syrischen Armee.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich sich vom Wehrdienst der syrischen Armee freizukaufen.

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers und die sie umgebende Herkunftsregion befinden sich im Gebiet der kurdischen Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria [AANES]) und stehen dort unter der Kontrolle der kurdisch geführten Sicherheitskräfte (Demokratische Kräfte Syriens [SDF]).

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsort und der sie umgebenden Region nicht der Gefahr ausgesetzt, dass die Einberufung zum Wehrdienst der syrischen Armee tatsächlich umgesetzt wird. Das syrische Regime hat keinen Zugriff auf die von der SDF kontrollierten Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Infolge dessen droht dem Beschwerdeführer dort auch keine Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime infolge einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung wegen seiner Verweigerung des Wehrdienstes.

Im Gebiet der AANES besteht ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Dabei ist die Wehrpflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Der Beschwerdeführer unterliegt mit 29 Jahren nicht mehr der Wehrpflicht im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigung. Er ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Bedrohung durch die kurdischen Sicherheitskräfte ausgesetzt.

Darüber hinaus läuft der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion auch nicht Gefahr, aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich einer Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung zu unterliegen.

Dem Beschwerdeführer ist es im Falle einer Einreise über den nicht vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang Semalka/Fishkabour möglich, sicher in sein Heimatdorf und die sie umgebende Herkunftsregion zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer drohen daher weder beim Grenzübertritt in seinen Herkunftsstaat noch bei der Weiterreise in sein Heimatdorf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allfällige Verfolgungshandlungen seitens des syrischen Regimes.

1.3. Zur Lage in Syrien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (auszugsweise soweit entscheidungsrelevant) wiedergegeben:

Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rech

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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