RS OGH 2024/4/24 9Ob52/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2024
beobachten
merken

Rechtssatz

Das Recht auf Bucheinsicht nach § 16 Abs 2 HVertrG kann nicht in Verbindung mit einem unbestimmten Leistungsbegehren als Stufenklage im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Bucheinsicht hat vielmehr ausschließlich im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen.Das Recht auf Bucheinsicht nach Paragraph 16, Absatz 2, HVertrG kann nicht in Verbindung mit einem unbestimmten Leistungsbegehren als Stufenklage im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Bucheinsicht hat vielmehr ausschließlich im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • RS0134781">9 Ob 52/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2024 9 Ob 52/23x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134781

Im RIS seit

13.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten