Rechtssatz
Das Recht auf Bucheinsicht nach § 16 Abs 2 HVertrG kann nicht in Verbindung mit einem unbestimmten Leistungsbegehren als Stufenklage im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Bucheinsicht hat vielmehr ausschließlich im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen.Das Recht auf Bucheinsicht nach Paragraph 16, Absatz 2, HVertrG kann nicht in Verbindung mit einem unbestimmten Leistungsbegehren als Stufenklage im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Bucheinsicht hat vielmehr ausschließlich im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134781Im RIS seit
13.06.2024Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024