RS OGH 2024/6/4 33R45/24s

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Veröffentlicht am 04.06.2024
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Rechtssatz

Am Zwischenverfahren über die Zurückweisung einer Nebenintervention sind der Intervenient und jene Prozesspartei beteiligt, die die Zurückweisung beantragt hat. Eine Prozesspartei, die sich nicht gegen die Nebenintervenienten gewendet hat, ist nicht rechtsmittellegitmiert. Ein Recht, die Unterstützung des Nebenintervenienten „zu genießen“, ist aus der Prozessordnung nicht abzuleiten (so auch RS0035743; RS0106174).

Entscheidungstexte

  • 33 R 45/24s
    Entscheidungstext OLG Wien 04.06.2024 33 R 45/24s

Schlagworte

Zivilprozess, Verfahrensrecht, Rechtsmittellegitimation, Rekurslegitimation, Nebenintervention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001070

Im RIS seit

10.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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