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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §115;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 24. Oktober 1994, Zl. 44/10-DOK/92, betreffend Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, weil dem weder zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen noch dadurch sonstige Nachteile entstünden.
Die belangte Behörde hat hiezu (- nach Urgenz -) wie folgt Stellung genommen und die Abweisung des Antrages begehrt:
"Was die Verurteilung zur Kostenersatzpflicht anlangt, so tritt der Staat bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Fall der Abweisung der Beschwerde in Vorlage und hat so möglicherweise einen Zinsnachteil. Wenn auch der Beschwerdeführer seinen finanziellen Nachteil nicht durch Darlegung der Vermögensverhältnisse (Sorgepflichten, Einkünfte, Schulden) glaubhaft gemacht hat (vgl. VwGH vom 25.2.1981, 2680/80; 5.9.1985, 85/09/0018), so stehen doch bei Abwägung aller Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
Hingegen vertritt die Disziplinaroberkommission die Ansicht, daß der Schuldspruch ohne Strafe nicht dem Vollzug zugänglich ist, eine aufschiebende Wirkung daher auch nicht zuerkannt werden kann. Selbst wenn man sie zuerkennt, so bleibt doch die formell rechtskräftige disziplinäre Verurteilung bestehen (VwGH 28.10.1981, 81/09/0110)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Wenn der Beschwerdeführer die Zahlung der Verfahrenskosten, also einen finanziellen Nachteil, geltend macht, so hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß dies nicht hinlänglich konkretisiert worden ist. Abgesehen davon ist - ausgehend von halbwegs normalen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner besoldungsrechtlichen Stellung - die Relation wohl nicht so, daß von einem unverhältnismäßigen Nachteil gesprochen werden kann. Darüber hinaus teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß ein "Schuldspruch ohne Strafe" einem Vollzug nicht zugänglich ist.
Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf die befürchtete Verwendung des Schuldspruches in einem allfälligen Besetzungsverfahren betrifft, ist dem die Regelung des § 121 Abs. 1 BDG 1979, nach dem eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen darf, und des § 4 Abs. 3 BDG 1979, nach dem von mehreren Bewerbern nur der ernannt werden darf, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die Aufgaben bestmöglich erfüllen wird, entgegenzuhalten.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995090039.A00Im RIS seit
20.11.2000