TE Vwgh Beschluss 1995/7/26 94/20/0843

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke, Dr. Bachler und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des W in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19. Oktober 1994, Zl. 400.682/19-V7/1994, betreffend Ablehnung eines Ansuchens um Vollzugslockerung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Wien-Mittersteig vom 20. Juli 1994, mit welchem seiner Beschwerde gegen die am 3. Juli 1994 erfolgte Ablehnung seines Ansuchens um Vollzugslockerung gemäß § 126 Abs. 2 Z. 3 Strafvollzugsgesetz (in der Folge: StVG) nicht Folge geben worden war, gemäß § 121 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG und § 144 Abs. 2 StVG nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im wesentlichen mit der Begründung nicht Folge gegeben, eine grundlegende Veränderung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei nicht objektivierbar; aufgrund der dargelegten Persönlichkeitsstruktur sei nicht davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die Lockerung des § 126 Abs. 2 Z. 3 StVG nicht mißbrauchen werde. Die dem Beschwerdeführer zugestellte, nunmehr in der Beschwerde vorgelegte Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde enthält am Schluß lediglich den gedruckten Vermerk "19. Oktober 1994

Für den Bundesminister:

K."

Aus dem Akt ist ersichtlich, daß weder die im Akt verbliebene Ausfertigung der Erledigung, noch auch der Referatsbogen mit dem Bescheidentwurf, sondern lediglich die Zustellverfügungen mit einer eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden versehen sind.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Nach dem letzten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Aus der vorliegenden Ausfertigung der angefochtenen Erledigung geht nicht hervor, daß sie mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden wäre, sodaß das Fehlen der im § 18 Abs. 4 AVG genannten Essentiale der Erledigung die Bescheidqualität im Sinn des Art. 130 Abs. 1 lit. a und 131 Abs. 1 B-VG nimmt, was zur Folge hat, daß über die dieser Erledigung zugrundeliegende Beschwerde noch nicht entschieden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200843.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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