Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art130 Abs1Leitsatz
Zurückweisung des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung einer Bestimmung des VfGG betreffend Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden mangels Präjudizialität; keine Anwendung dieser Bestimmung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund dessen Zuordnung zu den Verwaltungsbehörden im Sinne der BundesverfassungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellte in einer bei ihm anhängigen Berufungssache (I K) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Vorschrift des Abs1 des §46 VerfGG 1953 als verfassungswidrig aufheben. Er ging dabei in seiner Begründung davon aus, er befinde sich in dieser Rechtssache in einem verneinenden Kompetenzkonflikt mit der Landesregierung von Oberösterreich, und vertrat die Auffassung, daß Art138 B-VG, zu dem die bekämpfte Norm des §46 Abs1 VerfGG 1953 ergangen sei, auch Kompetenzkonflikte zwischen unabhängigen Verwaltungssenaten und Verwaltungsbehörden erfasse.
1.2. Die Bundesregierung trat in einer schriftlichen Stellungnahme für die Zurückweisung, hilfsweise für die Abweisung dieses Antrags ein.
2. Der Antrag ist unzulässig.
2.1. Nach Art138 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (lita), zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten (litb), ferner zwischen Ländern untereinander sowie zwischen einem Land und dem Bund (litc).
Die unabhängigen Verwaltungssenate sind nicht "Gerichte", sondern "Verwaltungsbehörden" iSd B-VG, wie sich aus Art130 Abs1 und Art144 Abs1 B-VG ergibt, die von "Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate" sprechen. Demgemäß scheidet hier ein Kompetenzkonflikt nach Art138 Abs1 lita und b B-VG aus, weil "Gerichte" überhaupt nicht streitbeteiligt sind, ebensowenig kommt aber auch der Anwendungsfall nach Art138 Abs1 litc B-VG in Betracht, denn nach dem Vorbringen des antragstellenden Verwaltungssenates geht es nicht um einen Konflikt zwischen Verwaltungsbehörden des Bundes und eines Landes oder zwischen Verwaltungsbehörden verschiedener Länder (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 (1992) Rz. 1087).
2.2. Es ist folglich offenkundig, daß der behauptete Kompetenzkonflikt, wie ihn Art138 Abs1 B-VG umschreibt, und zwar zwischen einem unabhängigen Verwaltungssenat und anderen Verwaltungsbehörden des Landes Oberösterreich, überhaupt nicht entstehen und der unabhängige Verwaltungssenat dieses Bundeslandes daher die angefochtene Bestimmung des §46 Abs1 VerfGG 1953 (über die Antragslegitimation bei verneinenden Kompetenzkonflikten nach Art138 Abs1 lita und b B-VG) in dem zugrundeliegenden Administrativverfahren gar nicht denkmöglich anwenden konnte (vgl. VfGH 30.11.1992 G70/92), sodaß allein deshalb auf die weitwendigen Rechtsausführungen der antragstellenden Behörde nicht mehr näher einzugehen war.
2.3. Aus diesen Erwägungen mußte spruchgemäß entschieden werden.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Kompetenzkonflikt, Unabhängiger VerwaltungssenatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G68.1992Dokumentnummer
JFT_10069386_92G00068_00