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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Dezember 1993, Zl. 4.336.422/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Dezember 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. September 1992 abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich der Beschwerdeführerin kein Asyl gewähre.
Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid ausschließlich darauf, daß die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet bereits in Rumänien vor Verfolgung sicher gewesen sei, sodaß gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Asylgewährung ausgeschlossen sei.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 229/94, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist am 13. Mai 1992 ins Bundesgebiet eingereist und hat am 15. Mai 1992 beantragt, daß ihr Asyl gewährt werde. Der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 16. September 1992 wurde der Beschwerdeführerin laut Vermerk der belangten Behörde am 21. September 1992 zugestellt. Das Verfahren betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin war somit am 1. Juni 1992 noch vor der Behörde erster Instanz anhängig.
Die Annahme der belangten Behörde, daß sie im Beschwerdefall das Asylgesetz 1991 anzuwenden hätte, trifft daher nicht zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, festgestellt hat, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist in solchen Fällen im Hinblick auf § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 und § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 das Asylgesetz (1968) weiter anzuwenden. Dadurch, daß die belangte Behörde insoferne die Rechtslage verkannt hat, wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt, hat die belangte Behörde doch ihre Entscheidung - ohne sich mit der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Asylgesetz (1968) iVm Art. I Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention auseinanderzusetzen - ausschließlich darauf gestützt, daß bei der Beschwerdeführerin der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei. Auf dem Boden der von der belangten Behörde anzuwendenden alten Rechtslage hätte aber die belangte Behörde von diesem Ausschließungsgrund zu Ungunsten der Beschwerdeführerin nicht Gebrauch machen können, weil dem Asylgesetz (1968) - demzufolge in solchen Verfahren lediglich die bescheidmäßige Feststellung zu treffen war, ob der Betreffende als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei oder nicht - eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1994, Zl. 93/01/1508, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß näher auf die Ausführungen in der Beschwerde (insbesondere zur Frage, ob ausreichende Feststellungen betreffend die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde hinsichtlich der Verfolgungsicherheit vorliegen) einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200707.X00Im RIS seit
20.11.2000