TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/27 94/19/1234

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §14 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §14 Abs1 Z2;
AsylG 1991 §15 Abs1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Dezember 1993, Zl. 4.338.275/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, (angeblich) ein Staatsangehöriger Ghanas, ist zu einem ungeklärten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist und hat am 6. Februar 1992 den Antrag gestellt, ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer gab (wie bereits in seinem Asylantrag vom 6. Februar 1992) bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 31. März 1992 an, am 4. Februar 1992 nach Österreich eingereist zu sein. Er habe politisch gegen Ghana agiert und sei bei der Rückkehr von einer Reise nach Togo (beginnend am 10. Oktober 1991) durchsucht und in der Folge inhaftiert worden. Es sei ihm am 10. Jänner 1992 die Flucht gelungen.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien stellte mit dem Bescheid vom 27. April 1992 fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist.

In der Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen das Vorbringen anläßlich der niederschriftlichen Einvernahme, insbesondere auch das Datum seiner Fahrt nach Togo und die anschließende Inhaftierung.

Die Berufung wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG durch den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Dezember 1993 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich darauf, daß der Beschwerdeführer am 3. November 1991 vom Gendarmeriepostenkommando Wals wegen Verstoßes gegen § 224 StGB unter dem Nationale: S, südafrikanischer Staatsangehöriger, erkennungsdienstlich behandelt wurde. Dies wurde der Behörde durch die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung, vom 24. November 1993 bekannt, in welcher das genannte Büro die Identität der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers und des genannten S bekanntgab. Die belangte Behörde zog im Rahmen der Beweiswürdigung daraus den Schluß, daß das Vorbringen der behaupteten Verfolgung eindeutig widerlegt sei, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein konnte, sich gleichzeitig in Ghana im Gefängnis (bzw. Krankenhaus) und bei einem österreichischen Gendarmerieposten unter anderem Nationale aufzuhalten. Der Beschwerdeführer habe erwiesenermaßen versucht, sich durch nicht den Tatsachen entsprechende Angaben das Asylrecht zu erschleichen. Der Beschwerdeführer habe daher nicht Verfolgung aus den im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 genannten Gründen zu gewärtigen bzw. für den Fall einer etwaigen Rückkehr in seine Heimat zu befürchten gehabt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die an ihn gerichtete Beschwerde mit Beschluß vom 13. Juni 1994, Zl. B 179/94-6, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Beschwerdeführer behauptet in der ergänzten Beschwerde sowohl Rechtswdrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt der Beschwerdeführer an, daß die belangte Behörde offenkundig § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 in seiner durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94-10, als verfassungswidrig erkannten Fassung angewendet habe. Des weiteren habe die Behörde zu Unrecht die anläßlich seiner Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich dargestellten Fluchtgründe nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet. Außerdem sei die belangte Behörde auf § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nicht eingegangen und habe dem Beschwerdeführer nicht von Amts wegen den befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet bewilligt.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, es sei aktenwidrig, daß der Beschwerdeführer versucht habe, sich Asyl zu erschleichen. Des weiteren sei die niederschriftliche Einvernahme vom 31. März 1992 zu den Fluchtgründen oberflächlich erfolgt und das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei offenkundig mangelhaft gewesen. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer mangelndes Parteiengehör, weil ihm die belangte Behörde die seinen Angaben widerlaufenden Beweisergebnisse nicht vorgehalten habe, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Hiezu führt der Beschwerdeführer wörtlich aus:

"Bei Einhaltung dieser Vorgangsweise hätte ich Stellung nehmen können. Ich hätte meine eigenen Darstellungen untermauern und insbesondere erklären vermocht, wie es zu dem Irrtum bezüglich der Daten kam. Ich hatte zum Zeitpunkt der Einvernahme nach drei Monaten in Schubhaft große Angst in meinen Heimatstaat abgeschoben zu werden, sodaß es sein kann, daß ich mich bezüglich des Datums meiner Verhaftung geirrt habe.

Hätte die belangte Behörde mir pflichtgemäß nicht erst mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vorgehalten, daß mein Vorbringen einer behaupteten Verfolgung widerlegt sei, hätte ich auf meine psychische Situation im Zeitpunkt der Einvernahme hinweisen können."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, daß im konkreten Fall § 20 Asylgesetz 1991 überhaupt nicht zur Anwendung gelangen konnte, da die belangte Behörde aufgrund der Zustellung des Bescheides erster Instanz (25. Juni 1992) im Berufungsverfahren das AsylG (1968) anzuwenden hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Diese Rechtswidrigkeit führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil sich die belangte Behörde ausschließlich mit dem Flüchtlingsbegriff des § 1 Z. 1 AsylG 1991 auseinandergesetzt hat und dieser mit jenem des § 1 AsylG (1968) übereinstimmt.

Außerdem hat die belangte Behörde ihren abweislichen Bescheid ausschließlich auf im Berufungsverfahren hervorgekommene Ergebnisse gestützt. Sodann verkennt der Beschwerdeführer den zentralen Aspekt des vorliegenden Falles, nämlich daß die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 31. März 1992 (welches durch das Berufungsvorbringen vollinhaltlich bestätigt wurde) auf Grund der im Berufungsverfahren hervorgekommenen Tatsache, daß der Beschwerdeführer sich zu einem früheren Zeitpunkt als andere Person in Österreich ausgegeben hat, als nicht glaubhaft erachtet hat. Denn bei Zutreffen dieser im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Erwägung würde es sich erübrigen, sich inhaltlich mit den angeführten Fluchtgründen auseinanderzusetzen.

Worin der Beschwerdeführer die behauptete Aktenwidrigkeit der Feststellung sieht, er habe im Antrag auf Gewährung des Asylrechts versucht, dieses sich durch nicht den Tatsachen entsprechende Angaben zu erschleichen, wird vom Beschwerdeführer nicht konkret begründet und ist auch nicht nachvollziehbar.

Insofern der Beschwerdeführer mangelndes Parteiengehör rügt, so ist ihm zwar grundsätzlich recht zu geben, daß die belangte Behörde die Mitteilung, daß der Beschwerdeführer bereits am 3. November 1991 unter anderem Namen beim Gendarmeriepostenkommando Wals in Erscheinung getreten ist, hätte vorhalten müssen. Dieser Verfahrensmangel kann aber eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann nicht herbeiführen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Tatsachenfeststellung zu bekämpfen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre (vgl. die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren4, Seite 339, zitierte Judikatur) und ohne daß die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Der Beschwerdeführer läßt die Tatsache völlig unbekämpft, daß er sich am 3. November 1991 als andere Person in Österreich ausgegeben hat. Aktenwidrig ist seine Behauptung, daß er zum Zeitpunkt der Einvernahme drei Monate in Schubhaft gewesen sei. Denn der Beschwerdeführer befand sich sowohl am 6. Februar 1992 (Asylantragstellung, erstmalige Behauptung der Einreise 4. Februar 1992), der niederschriftlichen Einvernahme am 31. März 1992, der Zustellung des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien an die Adresse Triester Straße 199, 1232 Wien, (vom Beschwerdeführer persönlich übernommen), als auch der darauffolgenden Berufungserhebung in Freiheit. Ein "Irrtum bezüglich der Daten" auf Grund großer Angst, in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden, kann die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels ebenfalls nicht darlegen. Es mag durchaus nachvollziehbar sein, daß der Beschwerdeführer sich in Angst vor Abschiebung befand, doch damit bestätigt er indirekt, daß er unrichtige Angaben machte, UM EINEN POSITIVEN ASYLBESCHEID ZU ERLANGEN. Dabei ist auch auf die unterschiedlichen Angaben zu seiner Identität hinzuweisen. Der Beschwerdeführer hat somit keine Gründe vorbringen können, die zu einem seiner Berufung stattgebenden Bescheid hätten führen können.

Der von der belangten Behörde im Zuge der Beweiswürdigung angestellten Erwägung, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, kann aus der Warte der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Schlüssigkeitsprüfung nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, weil zwischen den Behauptungen des Beschwerdeführers anläßlich des Asylantrages, der niederschriftlichen Einvernahme vom 31. März 1992 und der Berufung einerseits und der Tatsache, daß der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, zu welchem er sich auf Grund politischer Verfolgung in Haft befunden haben will, in Österreich unter anderem Namen aufgetreten ist, in der Tat ein nicht übersehbarer Widerspruch besteht.

Ausgehend davon, daß die belangte Behörde in schlüssiger Weise das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig erachtete, ist die Sache aber bereits abweisungsreif, da eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgungshandlung nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht als bescheinigt anzusehen ist und seine Flüchtlingseigenschaft daher - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend festgehalten hat - nicht vorliegt.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe ihm keine befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1991 erteilt, genügt es darauf hinzuweisen, daß das Verwaltungsverfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der für eine solche Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen ergeben hat.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191234.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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