TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/27 95/19/0115

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der SR, vertreten durch die Mutter JR, beide in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. April 1995, GZ: 300.776/4-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 26. April 1995, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. nicht stattgegeben.

Der Beschwerdeführerin sei eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis 9. Jänner 1995 erteilt worden. Der am 14. Dezember 1994 eingebrachte Verlängerungsantrag habe die gesetzliche Frist des § 6 Abs. 3 AufG nicht gewahrt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.

Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Bewilligung am 9. Jänner 1995 abgelaufen ist und daß sie den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung am 14. Dezember 1994, somit nach dem gemäß § 6 Abs. 3 AufG maßgeblichen Zeitpunkt gestellt hat.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin nun vor, sie habe anläßlich der Antragstellung dem Organ der Behörde erster Instanz die Gründe für ihre Fristversäumnis dargelegt. Ihr Antrag wäre daher als Wiedereinsetzungsantrag zu werten gewesen. Allenfalls hätte sie die Behörde zu einer Antragstellung vom Ausland aus anleiten müssen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, dargelegt hat, dient die Stellung eines Verlängerungsantrages zur Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechts, weshalb die dafür eingeräumte Frist des § 6 Abs. 3, erster Satz, zweiter Halbsatz AufG ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") eine materiell-rechtliche Frist ist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß diese Frist - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung - nicht restituierbar ist (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960); eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG kommt somit nicht in Betracht. Von daher gesehen ist dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen der Boden entzogen.

Den - den Gegenstand des Verfahrens der belangten Behörde bildenden - Antrag auf VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSGENEHMIGUNG hätte die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 1994 infolge Fristversäumung auch nicht vom Ausland aus stellen können.

Die Beschwerdeführerin rügt, es sei ihr von den Behörden erster und zweiter Instanz keine Möglichkeit gegeben worden, sich "in irgendeiner Form zur beabsichtigten Vorgangsweise zu äußern" und es sei kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der verspäteten Antragstellung angestellt worden; sie zeigt jedoch in keiner Weise die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel auf. Im Hinblick auf die - von der Beschwerdeführerin gar nicht bestrittene - Verspätung ihres Antrages ist nicht ersichtlich, zu welchen anderen Ergebnissen die Behörde durch ihre Anhörung oder durch weitere Ermittlungen hinsichtlich der Fristversäumnis gelangen hätte können. Auch der von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG ist unter Beachtung der Frist des § 6 Abs. 3 AufG durchzusetzen. Eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden ist im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 AufG gestützten Entscheidung nicht vorgesehen (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0087).

Der Bescheid der belangten Behörde wurde nach den Beschwerdebehauptungen am 28. April 1995, also vor dem Inkrafttreten der Änderung des Aufenthaltsgesetzes

(BGBl. Nr. 351/1995) zugestellt, weshalb die Bestimmungen dieser Novelle von der belangten Behörde nicht anzuwenden waren. Auf allfällige Novellierungsabsichten ist nicht Bedacht zu nehmen (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1995, Zl. 95/21/0498).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190115.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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