Index
94 SchiffahrtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend das Befahren bestimmter Gewässerstellen mit Rafts mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs durch Beantragung einer (unbeschränkten) SchiffahrtskonzessionSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der Antragsteller - ein Raftingunternehmer in Tirol - bekämpft die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. April 1993, LGBl. 35, womit das Befahren näher bezeichneter Gewässerstellen mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts), die geeignet sind, mehr als vier Personen zu befördern, auf bestimmte Zeiträume beschränkt wird.
Die bekämpfte Verordnung stützt sich auf das SchiffahrtsG 1990, BGBl. 87/1989 idF BGBl. 452/1992. Insbesondere ist bei Erteilung von Schiffahrtskonzessionen auf die Wahrung der Interessen der Fischerei Bedacht zu nehmen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem - einen auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag zurückweisenden - Beschluß VfSlg. 8009/1977 (dessen grundsätzliche Überlegungen der Verfassungsgerichtshof in der Folge auf Individualanträge iS des Art139 Abs1 B-VG übertragen hat - vgl. zB VfSlg. 8058/1977) in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art139 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985, 11684/1988).
III. Die geforderten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer (unbeschränkten) Schiffahrtskonzession zu stellen. Im Falle einer Beschränkung der Schiffahrtskonzession hat er die Möglichkeit, diesen Bescheid (auch) hinsichtlich der Beschränkung zu bekämpfen.
Dem Antragsteller ist es zumutbar, diesen Bescheid zu erwirken, sodann den vorgesehenen administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und schließlich seine verfassungsrechtlichen Bedenken im Wege einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Diesem Ergebnis stehen behauptete wirtschaftliche Interessen nicht entgegen.
IV. Der Antrag war sohin zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Schiffahrt, VfGH / Individualantrag, RaftingEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V40.1993Dokumentnummer
JFT_10069386_93V00040_00