TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/28 95/02/0190

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Veröffentlicht am 28.07.1995
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Index

L70713 Spielapparate Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
SpielautomatenG NÖ 1982 §8 Abs1 lita;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des S in T, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 1. März 1995, Zl. Senat-WB-93-091, betreffend Übertretung des NÖ Spielautomatengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 16. Juli 1993 um 21.00 Uhr an einem näher beschriebenen Ort zwei kombinierte Walzen- und Pokervideogeräte der Type Eldorado (mit zitierten Gerätenummern), bei welchen auf Grund der Bauart eine Ausfolgung von Gewinnen möglich sei, da sie das Spielergebnis in der Form von Punkten anzeigten und die durch sie vermittelten Spiele in keiner Weise zur Erprobung der Geschicklichkeit zu dienen bestimmt seien, somit Geldspielautomaten im Sinne des NÖ Spielautomatengesetzes (es könnten nicht mehr als S 5,-- eingesetzt werden und würden von den Geräten Gewinne in Aussicht gestellt, die unter 200 S lägen), aufgestellt, obgleich die Aufstellung von Geldspielautomaten nach dem NÖ Spielautomatengesetz verboten sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 und § 2 Abs. 2 NÖ Spielautomatengesetz begangen. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage) verhängt. Gemäß § 8 Abs. 3 NÖ Spielautomatengesetz wurden beide Geräte für verfallen erklärt.

In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde von Belang - im wesentlichen aus, in dem in Rede stehenden Objekt dürften zwei verschiedene Gewerbebetriebe untergebracht sein. Einerseits sei dort ein Gastgewerbebetrieb etabliert, andererseits dürfe auch der Beschwerdeführer seine Geschäftsräumlichkeiten für die Ausübung des "Automatenhandelsgewerbes" eingerichtet haben. Der gegenständliche Raum (in dem die beiden Geldspielautomaten aufgestellt gewesen seien) sei nicht vom Konzessionserteilungsbescheid des Gastgewerbebetriebes erfaßt. Von diesem aus sei der erwähnte Raum über eine Tür erreichbar und sei vom Beschwerdeführer diese Tür nachträglich so ausgeführt worden, daß sie mittels eines versteckt liegenden, hinter einer Grünpflanze situierten Schalters vom Gastgewerbebetrieb aus öffenbar sei. Der gegenständliche Raum weise eine Einrichtung auf, die mit der eines "Stüberls" vergleichbar sei. Nach Aussage des Beschwerdeführers sei der Raum ausschließlich als Automatenschauraum zu dienen bestimmt und sollten dort Automaten Interessenten vorgeführt werden. Am 16. Juli 1993 habe eine Überprüfung des Lokals durch E.F. (einem Organ des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung) im Beisein zweier Gendarmeriebeamten in Zivil stattgefunden, zumal bei der Gendarmerie bereits vorher ein anonymer Hinweis eingegangen sein solle, daß im gegenständlichen Raum illegales Glücksspiel betrieben werde. Auf Grund dieses Hinweises sei auch bekannt gewesen, wie man sich Zugang zu diesem Raum verschaffen könne. Im Zuge der Kontrolle hätten sich die erwähnten Organe ohne weitere Schwierigkeiten selbstständig Zutritt zu dem Raum verschafft und hätten in diesem Automaten in betriebsbereitem Zustand vorgefunden werden können. E.F. habe sodann feststellen können, daß ein Mann am Pokerautomat gespielt und diesem eine Frau zugesehen habe. E.F. habe sich erkundigt, wie man an den Automaten spielen könne und sei seine Frage von der Frau dahingehend beantwortet worden, daß man zuerst in das Banknotengerät Geldscheine eingeben müsse und den Eingabebetrag durch Knopfdruck auf eines der Geräte anzuweisen sei. Der Mann, der am Pokergerät gespielt habe, habe um jeweils sechs Punkte gespielt und habe zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der Kredit 1161 Punkte betragen. Im Zuge der Amtshandlung sei eine weitere unbeteiligte Person in den Raum gekommen, habe kurzfristig dem Pokerspieler zugesehen, sich nach dem "Spielstand" erkundigt und daraufhin wieder den Raum verlassen. Kurz vor Betreten des Raumes durch E.F. seien von der Kellnerin des Gastgewerbebetriebes Getränke in den Raum gebracht worden.

Wenn der Beschwerdeführer vermeine - so die belangte Behörde weiter -, daß es sich beim gegenständlichen Raum einen einen reinen "Schauraum", somit um einen solchen zum "Herzeigen" der Automaten gehandelt habe, so sprächen gegen dieses Vorbringen die Umstände des Falles. Wenn auch dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen sei, daß es günstiger gewesen wäre, wenn die Amtsorgane die Identität der im Raum befindlichen (fremden) Personen festgestellt hätten, so sei dennoch davon auszugehen, daß diese Personen mit dem Vorführen von Automaten nichts zu tun gehabt hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, die inkriminierten Geräte seien lediglich zu Schauzwecken aufgestellt gewesen, wobei es sich bei den im Rahmen der Amtshandlung angetroffenen Personen um potentielle Käufer gehandelt habe, die sich die erwähnten Spielautomaten lediglich zu Demonstrationszwecken hätten vorführen lassen.

Was die damit vom Beschwerdeführer bekämpfte Beweiswürdigung der belangten Behörde anlangt, so schließt zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die (gemäß § 24 VStG 1950) auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben worden ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner (dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Auf dem Boden dieser Rechtslage hält aber der angefochtene Bescheid einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit stand. Insbesondere hat die belangte Behörde aus einer Reihe von Indizien den keineswegs als rechtswidrig zu erkennenden Schluß gezogen, daß der vom Beschwerdeführer behaupteten Version der Glaube zu versagen sei. Daß die belangte Behörde im Hinblick auf diese Indizien von einer "praxisnahen Vorführung" auszugehen gehabt hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Feststellung der Identität jener Personen rügt, welche sich zum Zeitpunkt der Amtshandlung (außer der "Amtsabordnung") dort aufgehalten haben, so ist dies nicht von der belangten Behörde zu verantworten; eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist davon nicht ableitbar. Im übrigen ist auch der Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage gewesen, deren Identität anzugeben, obwohl er sie als "potentielle Käufer" bezeichnet.

Die vom Beschwerdeführer behauptete "Verletzung des rechtlichen Gehörs" im Verfahren erster Instanz wurde jedenfalls durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 335, zitierte hg. Vorjudikatur).

Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, der ausgesprochene Verfall der Spielautomaten sei deshalb rechtswidrig, weil diese (nur) zu Demonstrationszwecken aufgestellt worden seien, so ist dem durch die obigen Darlegungen der Boden entzogen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020190.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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