TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/28 95/02/0207

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Veröffentlicht am 28.07.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
AVG §38;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs4 Z1;
FrG 1993 §49 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs4;
FrG 1993 §54;
VwGG §30 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Februar 1995, Zl. UVS-01/06/00024/95, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: Y, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 1 samt dem damit verbundenen Ausspruch über die Verpflichtung des Bundes, der mitbeteiligten Partei Kostenersatz zu leisten, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 1995 wurde im Spruchpunkt 1 gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 2 und 4 FrG in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG der an diese Behörde gerichteten Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, daß zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die für die Fortsetzung der Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen. (Die Punkte 2. und 3. betreffen eine vom Mitbeteiligten erhobene "Maßnahmenbeschwerde" samt dessen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.) Weiters wurde der Bund gemäß § 79a AVG verpflichtet, dem Mitbeteiligten einen Schriftsatzaufwand in Höhe von S 8.333,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Gegen diesen Bescheid (im oben bezeichneten Umfang) richtet sich die vorliegende, auf § 53 FrG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Inneres an den Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat erwogen:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, gegenüber dem Mitbeteiligten bestehe laut dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. August 1993 eine rechtskräftige (durchsetzbare) Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG. Der Mitbeteiligte sei am 9. Februar 1995 auf Grund eines Schubhaftbescheides festgenommen worden. Es sei jedoch davon auszugehen, daß zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht notwendig sei, um die Ausreise des Mitbeteiligten zu sichern. Nach der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, daß sich dieser fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde, zumal der Mitbeteiligte polizeilich gemeldet und legal beschäftigt sei. Den primären Grund seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bilde das Zusammenleben mit seiner Ehegattin, er sei keineswegs mittellos. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. Dezember 1994 im Beschwerdeverfahren, betreffend Asylgewährung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Ein weiterer Antrag auf aufschiebende Wirkung, betreffend Beschwerde in Angelegenheit Feststellung gemäß § 54 FrG, sei noch in "erledigender Bearbeitung". Dem könne durch Inschubhaftnahme und sofortige Abschiebung nicht vorgegriffen werden.

Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schubhaft im Grunde des § 41 Abs. 1 FrG "notwendig", wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß beim Fremden keine Ausreisewilligkeit besteht und somit durch die Verhängung der Schubhaft die rechtlich gebotene Ausreise gesichert werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/02/0117, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0486).

Aus der Begründung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides geht allerdings klar hervor, daß die belangte Behörde eine solche Ausreisewilligkeit beim Mitbeteiligten nicht angenommen hat (vgl. die diesbezüglichen expliciten Ausführungen im angefochtenen Bescheid, S. 11). Selbst in der Gegenschrift des Mitbeteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird zugestanden, "keine Schritte zu einer Ausreise" unternommen zu haben. Soweit der Mitbeteiligte in diesem Zusammenhang vorbringt, er sei im guten Glauben gewesen, daß ein entsprechendes Beschwerdeverfahren, betreffend die Ausweisung, vor dem Verwaltungsgerichtshof samt Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anhängig sei, so vermag er - unabhängig von der Frage der Relevanz - nicht näher auszuführen, was ihn zu letzterer Annahme bewogen haben sollte. Soweit sich aber die belangte Behörde und der Mitbeteiligte auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0115, beziehen, ist für sie nichts gewonnen, weil es sich um einen insoweit nicht vergleichbaren Fall (nach § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes) gehandelt hat.

Der Hinweis der belangten Behörde auf den hg. Beschluß vom 28. Februar 1994, Zl. AW 94/20/0516, mit welchem der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen einen Bescheid, betreffend Ablehnung einer Asylgewährung, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, geht fehl. Mit diesem Beschluß wurde dem Antrag spruchgemäß mit der Wirkung stattgegeben, daß dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde nicht etwa angenommen hat, dem Mitbeteiligten wäre eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen, hat der Gerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 1995, Zlen. 93/18/0328, 0330), daß gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 die die Schubhaft betreffenden Bestimmungen der §§ 41 ff FrG auch auf Asylwerber Anwendung finden, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung haben.

Die belangte Behörde geht nicht davon aus, daß zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes der Beschwerde des Mitbeteiligten, betreffend Feststellung gemäß § 54 FrG, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen wäre, käme dem bei der von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung keine Relevanz zu. Es entspricht nämlich der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1994, Zl. 94/02/0351), daß erst eine Entscheidung in einem Feststellungsverfahren nach § 54 FrG, betreffend die Unzulässigkeit der Abschiebung in das hiefür in Aussicht genommene Land, die Rechtswidrigkeit einer Schubhaft unter diesem Gesichtspunkt nach sich ziehen kann; diese Entscheidung ist auch abzuwarten, ehe die Abschiebung (in dieses Land) durchgesetzt wird (§ 54 Abs. 4 FrG). Eine unter diesem Aspekt völkerrechtswidrige Abschiebung wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen, wenngleich der betreffende Fremde das Ergehen dieser Entscheidung in Schubhaft abzuwarten hat, wenn die übrigen Voraussetzung für die Anhaltung in der Haft gegeben sind (und zwar innerhalb der zeitlichen Grenze des § 48 Abs. 4 Z. 1 FrG). Selbst wenn daher der Verwaltungsgerichtshof der diesbezüglichen Beschwerde, betreffend den Bescheid nach § 54 FrG, bereits die aufschiebende Wirkung zuerkannt hätte, hätte das rechtens nicht zur Feststellung führen dürfen, daß die für die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Umsoweniger kann der belangten Behörde daher zugestimmt werden, daß der Beschluß betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "andernfalls" unterlaufen werden würde. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1993, Zlen. 93/18/0084 und 0085, sowie vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0115, geht - da nicht vergleichbar - fehl.

Der vorliegende Bescheid war daher im angefochtenen Umfang des Spruchpunktes 1. samt dem damit verbundenen Ausspruch über die Verpflichtung des Bundes, der mitbeteiligten Partei Kostenersatz zu leisten, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020207.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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