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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuskunftspflichtG 1987 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des F in W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer richtete nach seinen Behauptungen am 7. Dezember 1994 an den Bundesminister für Inneres einen Devolutionsantrag wegen Nichterledigung eines Auskunftsbegehrens vom 3. August 1993 und seines Antrages vom 25. November 1993 auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle "über den vom Beschwerdeführer erhobenen Devolutionsantrag" entscheiden.
Da nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 18. März 1993, Zl. 93/01/0153, und vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/01/0316, und die dort zitierte Vorjudikatur) ein Auskunftsuchender bei Nichterteilung einer Auskunft zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht berechtigt ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020281.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.02.2011