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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art89 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. September 1993, Zl. VerkR-240.157/3-1993/Aum, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: LH Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem von der belangten Behörde im Aufsichtswege erlassenen Bescheid vom 13. September 1993 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 2, Abs. 3 und 7 StVO 1960 in Verbindung mit §§ 64 und 67 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz die Kosten für die Abschleppung seines vor dem Haus R-Straße, Linz, verkehrsbehindernd abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges, vorgeschrieben.
Entsprechend der Begründung dieses Bescheides nahm die belangte Behörde als erwiesen an, daß der Fließverkehr auf der R-Straße durch das Blockieren eines Fahrstreifens durch das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers auf den linken Fahrstreifen der R-Straße habe ausweichen müssen, wodurch es zu einem Stau gekommen sei, der sich bis zur Hauptstraße erstreckt habe. Dieser Stau sei durch das vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers verursacht worden und im gegenständlichen Fall sei eine Beeinträchtigung des Verkehrs durch den PKW des Beschwerdeführer gegeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 89a Abs. 7 erster Satz StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Dieser Grundsatz erfährt aber unter anderen dann eine Ausnahme, wenn der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen. In diesem Fall sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung oder Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzungen bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn an gesetzwidrig war.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die gegenständliche Verordnung betreffend das Halte- und Parkverbot sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, sodaß es für die Straßenverkehrsteilnehmer keine rechtliche Wirkung habe entfalten können. Damit ist er im Recht.
Die belangte Behörde beruft sich unter Verweis auf die im Bescheid des Staatssenates Linz getroffenen Feststellungen darauf, daß das gegenständliche Vorschriftszeichen vor dem Haus R-Straße aufgestellt und mit zwei Zusatztafeln versehen sei, nämlich einer Zusatztafel mit dem Inhalt "Werktags, Mo-Do 15.30 - 18.30 Uhr, Fr 12.00 - 18.30 Uhr, Sa 12.00 - 14.00 Uhr" sowie einer Zusatztafel mit Doppelpfeil, welcher einerseits in Richtung des den Anfang, andererseits in Richtung des das Ende kennzeichnenden Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" weise. Es sei richtig, daß das samstägliche Halte- und Parkverbot nicht von der Verordnung GZ 101-5/19 vom 26. September 1983 mitumfaßt sei; es liege zwar ein Kundmachungsmangel vor, welcher einerseits nur das samstägliche Halte- und Parkverbot, nicht aber die gesamte Verordnung dahinfallen lasse, andererseits für das gegenständliche Verfahren ohne Belang bleibe, weil als Tatzeit Freitag, der 29. Mai 1992, 12.23 Uhr, sohin ein dem zeitlichen Verbotsbereich unterliegender Tatzeitpunkt feststehe.
Gemäß § 44 Abs. 1 StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen unter anderem auch die Vorschriftszeichen in Betracht. Dazu zählt auch das Zeichen "Halten und Parken verboten" gemäß § 52 lit. a Z. 13b leg. cit. Ausgehend davon, daß im vorliegenden Fall die Verordnung des Magistrates der Stadt Linz durch Aufstellung eines Verkehrszeichens kundgemacht wurde, ergibt sich, daß damit der Vorschrift des § 44 Abs. 1 erster Satz StVO nicht Genüge getan wurde, weil die diesbezüglichen Straßenverkehrszeichen nicht mit dem zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung übereinstimmten.
Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG berechtigt ist, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen, und diese Prüfung im Beschwerdefall dazu geführt hat, daß sich die dem Halteverbot, aus dessen Übertretung ein rechtswidriges Abstellen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und damit verbunden die Vorschreibung von Abschleppkosten abgeleitet wurde, zugrundeliegende Verordnung als nicht gehörig kundgemacht erweist, konnte sie auch keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 86/02/0038 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Einer der belangten Behörde offenbar vorschwebenden, zeitlich "partiellen" gehörigen Kundmachung fehlt die Rechtsgrundlage. War aber solcherart an der in Rede stehenden Stelle im Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers ein die Aufstellung dieses Fahrzeuges untersagendes Verbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht, so mangelte es auch an der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlage sowohl für die Entfernung des Fahrzeuges als auch der Vorschreibung der damit verbundenen Kosten zur Zahlung durch den Beschwerdeführer.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993020263.X00Im RIS seit
11.07.2001