TE Vfgh Beschluss 1993/6/14 G25/93

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ForstG 1975 §33
ForstG 1975 §34
ForstG 1975 §35 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags aus Aufhebung des §33 ForstG 1975. Die Antragsteller sind als Waldeigentümer zwar von der sich aus §33 Abs1 ForstG 1975 ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung betroffen, die Benützung ihres Waldes zu Erholungszwecken durch jedermann zu dulden. Diese grundsätzliche Duldungspflicht ist aber im ForstG 1975 nicht derart abschließend geregelt, daß damit Bestand und Umfang dieser Verpflichtung auch schon in jedem Einzelfall festgelegt wären. Die Behörde hat entweder auf Grund eines Bewilligungsantrages (§34 Abs4 iVm §35 Abs1 litb ForstG 1975) oder auf Grund eines Überprüfungsantrages (§35 Abs1 lita iVm Abs4 ForstG 1975) darüber zu befinden, ob und in welcher Weise die grundsätzlich normierte Duldungspflicht den Waldeigentümer im konkreten Einzelfall trifft. Unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller könnte daher erst der über ihren Antrag nach §35 Abs2 ForstG 1975 noch zu erlassende (letztinstanzliche) Bescheid eingreifen.

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit ihrem auf Art140 B-VG gestützten Individualantrag vom 29. Jänner 1993 begehren die beiden Einschreiter, §33 Forstgesetz 1975, in eventu den Absatz 1 dieser Bestimmung, als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Hinsichtlich ihrer Antragslegitimation führen die Einschreiter aus, daß sie Eigentümer diverser Liegenschaften seien, die mit Wald im Sinne des Forstgesetzes bestockt seien. Als Waldeigentümer seien sie von der Wirkung des §33 Abs1 ForstG 1975 (dessen Wortlaut s.u. Pkt. II.) unmittelbar betroffen. Durch diese Bestimmung erachten sich die Einschreiter - mit näherer Begründung - in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums, Freiheit der Erwerbstätigkeit und Gleichheit vor dem Gesetz verletzt; sie sei deshalb verfassungswidrig. (Der Antrag auf Aufhebung auch der Absätze 2 und 3 des §33 ForstG 1975 wird von den Antragstellern damit begründet, daß diese lediglich Ausnahmebestimmungen zu der Ermächtigung des Absatzes 1 darstellten.)

II. Die zur Beurteilung des vorliegenden Antrages maßgebenden Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440, zuletzt geändert durch BGBl. 576/1987, lauten:

"Arten der Benützung

§33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs2 und 3 und des §34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs1 dürfen nicht benützt werden:

a)

Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des §28 Abs3 litd, §41 Abs2

oder §44 Abs7 verfügt hat,

b)

Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,

c)

Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des §4 Abs1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.

(3) Eine über Abs1 hinausgehende Benützung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des §34 Abs10 ersichtlich gemacht wurde.

(4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des §34 Abs10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des §14 Abs1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Durch die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§1452 ff. ABGB) nicht ein.

(6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs3 darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden.

Benützungsbeschränkungen

§34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des §33 Abs2 darf Wald von der Benützung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs2) oder dauernd (Abs3) ausgenommen werden (Sperre).

(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:

a)

Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;

b)

Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;

c)

Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;

d)

Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;

e)

Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.

(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die

a)

aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;

b)

der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;

c)

der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgeamt 5 % von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.

(4) Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. ...

(5) - (10) ...

Behördliche Überprüfung der Benützungsbeschränkungen

§35.(1) Die Behörde hat Sperren,

a) hinsichtlich derer von einem Antragsberechtigten (Abs4) eine Überprüfung beantragt wurde, oder

              b)              deren Bewilligung gemäß §34 Abs4 beantragt wurde,

auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.

(2) Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Abs1 lita dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs1 litb die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die erforderlichen Maßnahmen, wie die Errichtung von Überstiegen oder Toren oder die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtigung, mit Bescheid aufzutragen. ...

(3) ...

(4) Antragsberechtigt im Sinne des Abs1 lita sind

a) - c) ...,

d) der Waldeigentümer."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (s. etwa VfSlg. 10511/1985, 11726/1988).

2. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit seinen Entscheidungen VfSlg. 8009/1977 sowie vom 11. März 1992, B1466/91, G350/91, Individualanträge zurückgewiesen, mit denen (unter anderem) die Aufhebung des §33 ForstG 1975 begehrt worden war. Er bleibt bei seinen in diesen Beschlüssen dargelegten Erwägungen:

Die Antragsteller sind als Waldeigentümer zwar von der sich aus §33 Abs1 ForstG 1975 ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung betroffen, die Benützung ihres Waldes zu Erholungszwecken (in Form des Betretens und des Sich-darin-Aufhaltens) durch jedermann zu dulden. Diese grundsätzliche Duldungspflicht ist aber im ForstG 1975 nicht derart abschließend geregelt, daß damit Bestand und Umfang dieser Verpflichtung auch schon in jedem Einzelfall festgelegt wären. Das Gesetz normiert vielmehr - in §33 Abs2 und 3 sowie in §34 - Tatbestände, bei deren Vorliegen diese grundsätzliche Duldungspflicht nicht oder nicht in vollem Maße besteht; es macht derart eine Konkretisierung der Rechtsstellung des Waldeigentümers im Einzelfall notwendig. Dementsprechend ist die Frage, ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, Gegenstand behördlicher Entscheidung: Die Behörde hat entweder auf Grund eines Bewilligungsantrages (§§34 Abs4 iVm 35 Abs1 litb ForstG 1975) oder auf Grund eines Überprüfungsantrages (§35 Abs1 lita iVm Abs4 ForstG 1975) darüber zu befinden, ob und in welcher Weise die grundsätzlich normierte Duldungspflicht den Waldeigentümer im konkreten Einzelfall trifft.

Im Hinblick auf die eben dargelegten Umstände erfolgt der in der bekämpften Gesetzesstelle normierte Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller nicht unmittelbar durch das Gesetz selbst; das Gesetz ist also im Sinne des Art140 Abs1 B-VG für sie nicht unmittelbar wirksam geworden. Unmittelbar in ihre Rechtssphäre könnte vielmehr erst der über ihren Antrag nach §35 Abs2 ForstG 1975 noch zu erlassende (letztinstanzliche) Bescheid eingreifen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß den Antragstellern ein anderer - zumutbarer - Weg zur Geltendmachung der von ihnen behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zu Verfügung stünde.

3. Der Individualantrag war daher mangels Legitimation der Antragsteller zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Forstwesen, Waldnutzung, Erholungszwecke (Wald)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G25.1993

Dokumentnummer

JFT_10069386_93G00025_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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