TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/28 94/02/0463

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Veröffentlicht am 28.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §38;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs4 Z1;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52;
FrG 1993 §54 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Mai 1994, Zl. UVS-01/28/00094/94, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 1994 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gegen dessen Anhaltung in Schubhaft unter Berufung auf die §§ 51, 52 Abs. 1, 2 und 4 Fremdengesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG abgewiesen und die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtmäßig erklärt. Gleichzeitig wurde der gemäß § 79a AVG an den Bund zu leistende Kostenersatz bestimmt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, daß gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Mai 1994 eine durchsetzbare Ausweisung bestehe, da gemäß § 27 Abs. 3 FrG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Ferner sei vom Beschwerdeführer offensichtlich gegen diesen Bescheid keine Berufung eingebracht worden, weil sich aus der Aktenlage kein Hinweis darauf ergebe und diesbezüglich auch im Vorbringen an die belangte Behörde kein Hinweis aufscheine. Das Asylverfahren sei mit Zustellung des den Asylantrag abweisenden Berufungsbescheides des Bundesministers für Inneres am 20. Dezember 1993 rechtskräftig abgeschlossen worden, sodaß eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz 1991 nicht vorliege. Zwar habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 3. Mai 1994 behauptet, gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Inneres am 24. Februar 1994 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben zu haben, doch ergebe sich weder aus der o.a. Einvernahme noch aus dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er zugleich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt habe. Mangels entsprechenden Antrages sei auch ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund einer Bewilligung nach § 1 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht zu ziehen. Ferner sei dem Beschwerdeführer kein Sichtvermerk durch eine Sicherheitsbehörde erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich mangels Aufenthaltsberechtigung unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Weiters habe der Beschwerdeführer gegen das Meldegesetz verstoßen, da er laut einer von der belangten Behörde durchgeführten Meldeanfrage seit 18. Juni 1993 überhaupt nicht mehr aufrecht polizeilich gemeldet sei. Es sei daher zu befürchten, daß der Beschwerdeführer bei Beendigung der Schubhaft abermals einen Aufenthalt nehmen könnte, ohne sich korrekt anzumelden, und auf diese Weise die Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen vereitelt werden könnten.

Da der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei, sich nach Beendigung seiner Aufenthaltsbewilligung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und gegen das Meldegesetz verstoßen habe, er keiner geregelten Arbeit nachgehe und daher davon auszugehen sei, daß er über keine erforderlichen Mittel für seinen Aufenthalt verfüge und auch keine familiären Bindungen in Österreich bestünden, sei die Verhängung und weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung fremdenpolizeilicher Maßnahmen erforderlich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. September 1994, B 1163/94, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, die Schubhaft werde bei Entfall des Schutzzweckes, etwa wenn einer Abschiebung Gründe gemäß § 37 FrG entgegenstünden, unzulässig. Es sei im Verfahren unwiderlegt geblieben, daß dem Beschwerdeführer bei Abschiebung in dessen Heimat Verhaftung, Folter und wahrscheinlich der Vollzug der Todesstrafe drohten. Es würde sich daher seine Abschiebung nach "Jugoslawien" als rechtswidrig erweisen, sodaß die belangte Behörde die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung als rechtswidrig zu erklären gehabt hätte. Der belangten Behörde sei es aufzutragen, die Rechtmäßigkeit der Schubhaft, und zwar wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1993, B 1084/92, ausgesprochen habe, unter Einschluß der Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung zu prüfen.

Dem ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach der unabhängige Verwaltungssenat (im folgenden: UVS) die Frage, ob die Abschiebung in ein bestimmtes Land aus Gründen des § 37 FrG unzulässig ist, in einem Verfahren nach den §§ 51 ff FrG nicht zu beantworten hat (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1993, B 364/93, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1993, Zl. 93/18/0410, vom 8. Juni 1994, Zlen. 94/02/0124, 0127, und vom 23. Dezember 1994, Zl. 94/02/0351, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Dies ist Sache der Fremdenpolizeibehörden in einem Verfahren nach § 54 FrG. Die Unzuständigkeit des UVS ist auch dann gegeben, wenn ein Antrag nach § 54 FrG nicht gestellt wurde; es ist auch die vorfragenweise Beurteilung dieses Umstandes verwehrt. Dieser Aspekt der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist der Prüfung durch den UVS jedenfalls entzogen. Erst eine Entscheidung in einem Feststellungsverfahren nach § 54 FrG betreffend die Unzulässigkeit der Abschiebung in das hiefür in Aussicht genommene Land kann die Rechtswidrigkeit einer Schubhaft unter diesem Gesichtspunkt nach sich ziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1994, Zl. 94/02/0351).

    Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des

Parteiengehörs, die belangte Behörde hätte ihm mitteilen

müssen, daß die durchgeführte Meldeanfrage ergeben hätte, er

sei seit 18. Juni 1993 überhaupt nicht mehr polizeilich

gemeldet. Bei Wahrung des Parteiengehörs hätte er vorgebracht,

daß er bis 23. August 1993 an der Adresse O.D.-Straße ... und

ab 23. August 1993 an der Adresse H.-K. ... aufrecht

polizeilich gemeldet gewesen sei. Damit vermag der

Beschwerdeführer jedoch nicht die Wesentlichkeit des gerügten

Verfahrensmangels aufzuzeigen, konnte doch die belangte Behörde

ihre diesbezüglichen Feststellungen unmittelbar auf eigene

Angaben des Beschwerdeführers aus Anlaß seiner Einvernahme vor

dem Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien

stützen, wonach er an der Adresse H.-K. ... gemeldet, jedoch

dort nicht wohnhaft gewesen sei. Unbestritten geblieben und

auch durch die o.a. Angaben des Beschwerdeführers anläßlich der

vorgenannten Einvernahme bestätigt ist, daß er tatsächlich und

- zumindest seit 23. August 1993 - ohne entsprechende Meldung

in der O.D.-Straße ... wohnte, wo er auch von der Polizei

aufgegriffen wurde. Bereits diese Elemente des Sachverhaltes

reichen jedoch für die Annahme der belangten Behörde aus, der

Beschwerdeführer habe sich ohne entsprechende Meldung im

Bundesgebiet aufgehalten, sodaß zu befürchten sei, der

Beschwerdeführer könnte bei Beendigung der Schubhaft abermals

einen Aufenthalt nehmen, ohne sich korrekt anzumelden, und auf

diese Weise die Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen

vereiteln.

Zur Frage der nicht gegebenen Bonität von R.W. im Zusammenhang mit der von diesem abgegebenen Verpflichtungserklärung verwies die belangte Behörde zutreffend auf die hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0183). Unbestritten legte der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren lediglich die angeführte Bestätigung vor, ohne jedoch einen näheren Nachweis der Bonität dieser Person, die die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, zu erbringen. Wie sich bereits dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen läßt, fehlt auch die Glaubhaftmachung einer gewissen persönlichen Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und der die Erklärung abgebenden Person im Sinne der zuletzt zitierten hg. Judikatur. Damit ist auch der Rüge des fehlenden Parteiengehörs in dieser Hinsicht der Boden entzogen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020463.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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