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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des W in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. Februar 1993, Zl. VwSen 420025/22/Kl/Rd, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. Februar 1993 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 9. Oktober 1992 durch Organe des "Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land" als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Festnahme am 9. Oktober 1992 um 16.08 Uhr, die weitere Anhaltung bis 16.30 Uhr sowie der angefochtene Waffengebrauch durch ein Gendarmerieorgan als nicht rechtswidrig festgestellt.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 18. März 1994, Zl. B 636/93, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Vor diesem erachtet sich der Beschwerdeführer in folgenden Rechten verletzt:
"a) Entgegen des Artikel 2 StGG, Artikel 7 Abs. 1 B-VG sowie Artikel 66 Abs. 1 und 2 und Artikel 67 StV von Saint Germain, gleich allen anderen Staatsbürgern behandelt zu werden und nicht einer unsachlichen Willkür ausgesetzt zu sein;
b) gemäß Art. 8 StGG sowie Artikel 4 MRK, nicht der persönlichen Freiheit beraubt zu werden;
c) im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 40 VStG und gemäß § 37 AVG, gehört zu werden und Gelegenheit zu erhalten, im Zuge der mündlichen Verhandlung Fragen an Zeugen zu stellen."
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen den hg. Beschluß vom 2. Mai 1995, Zl. 95/02/0151 mwN).
Was zunächst die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfahrensvorschriften anlangt, ist ihm zu erwidern, daß es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt (vgl. auch dazu den zitierten Beschluß vom 2. Mai 1995 mwN). Sohin verbleibt allein als "Beschwerdepunkt" die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung in seinen Rechten gemäß den oben wiedergegebenen Punkten a) und b). Dabei handelt es sich jedoch um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. die bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 327 zitierte hg.
Rechtsprechung, sowie insbesondere zum Grundrecht auf Freiheit der Person das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 7. Dezember 1988, VwSlg. Nr. 12.821/A, in dem der Verwaltungsgerichtshof nicht die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes teilte, dieser allein sei zur Entscheidung über Beschwerden zuständig, in denen behauptet werde, in gesetzwidriger Weise festgenommen worden zu sein, und es bleibe für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung sonstiger - einfachgesetzlich eingeräumter - Rechte kein Raum, wenn im Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer die Verletzung einer einfachgesetzlichen Norm (ausdrücklich) behauptet wird).
Die vorliegende Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 51 VwGG) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020258.X00Im RIS seit
01.02.2001Zuletzt aktualisiert am
21.11.2009