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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. April 1994, GZ. GA 10-627/93, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
In der Beschwerdesache hat die belangte Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens in ihrer Stellungnahme vom 29. März 1995 (in der sie auch Aufwandersatz für die unter einem erfolgte Aktenvorlage begehrte) mitgeteilt, daß das den Gegenstand der Beschwerde bildende Finanzstrafverfahren mittlerweile mit Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl. SpS 184/94-III, eingestellt worden ist.
Mit Verfügung vom 28. Juni 1995 setzte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, daß wegen der Einstellung des Finanzstrafverfahrens und des damit verbundenen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beabsichtigt ist.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Vorgangsweise in einer Stellungnahme vom 7. Juli 1995 grundsätzlich keinen Einwand, beantragte jedoch Kostenzuspruch i.S.d. § 56 VwGG als ob der Beschwerdeführer nach § 33 VwGG klaglosgestellt worden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1984, Slg. Nr. 11.393/A, und den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1994, 93/09/0499).
Das hat zur Folge, daß der Verwaltungsgerichtshof zwar das Beschwerdeverfahren einzustellen hat, nicht aber, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches in Anwendung des § 47, des § 48 oder des § 56 (eine formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides fand nicht statt - vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 41) VwGG vorliegen würden. Es kommt vielmehr ausschließlich § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, sowie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A, und vom 24. November 1993, 90/13/0275).
Damit war das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden einzustellen, das Begehren des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz jedoch abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130128.X00Im RIS seit
20.11.2000