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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde 1. des A und der E S sowie 2. des A S jun., alle in Z und vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Februar 1992, Zl. N-100040/Kü-1992, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 25. April 1988 ersuchten die beiden Erstbeschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) um die (nachträgliche) Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zum Abstellen von fünf Wohnwagen auf ihrem Grundstück Nr. n1 der KG Z, welches sich in der 500 m-Uferzone des Zellersees befindet.
Der von der BH beigezogene Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz führte in seinem Gutachten im wesentlichen folgendes aus:
"... Die gegenständliche Parzelle befindet sich am Zellersee-Ostufer und zwar unmittelbar südlich des bestehenden Campingplatzes X. Die Wohnwagen sollen westlich des landwirtschaftlichen Anwesens S situiert werden, sodaß diese zwischen dem Weiler und dem Seeufer zu liegen kämen.
Das Landschaftsbild im gegenständlichen Seeuferabschnitt wird im wesentlichen durch 3 Faktoren geprägt:
1. durch die Seefläche des Zellersees und das schmale, zumeist mit standortgerechtem Uferbewuchs bestockte Ufer, welches im nördlichen Bereich steil zum See hin abfällt. Dieser Seeuferabschnitt wurde im Zuge von Sanierungsarbeiten im Jahre 1988 von zahlreichen Eingriffen wie Abzäunungen, Hütten, Tisch-Bank-Kombinationen und dgl. saniert, sodaß er als intakte, schützenswerte Seeuferlandschaft in Erscheinung tritt;
2. durch die östlich daran anschließende Grünlandzone, welche sich bis zum Kleinweiler erstreckt und eine vertikale Erstreckung von rund 40 m aufweist. Dieser im wesentlichen von Eingriffen freie, landwirtschaftlich genutzte Bereich kann als Pufferzone zwischen den naturnahen Bereichen und den unter Punkt 3. angeführten, anthropogen völlig umgestalteten Gebieten eingestuft werden und hat in dieser Hinsicht sowohl ökologische, als auch landschaftsbildrelevante Bedeutung;
3. durch den bereits oben erwähnten Weiler, bestehend aus 2 landwirtschaftlichen Objekten sowie mehreren Wohnhäusern. Während die Bausubstanz an sich keine maßgebliche Belastung für das Landschaftsbild darstellt, wirkt sich der bestehende Campingplatz sehr wohl negativ auf die Gesamtsituation aus. Verschärft wird dieser Eindruck dadurch, daß die Wohnwagen von mehreren Seiten gut einsehbar sind.
Zusammenfassend kann hinsichtlich des Landschaftsbildes festgestellt werden, daß zwar der Uferbereich und die daran anschließenden Grünlandflächen als intakte Bereiche einzustufen sind, die östlich daran anschließenden Areale jedoch, vorwiegend wegen der Existenz des Campingplatzes, als anthropogen völlig umgestaltet und somit maßgeblich störend in Erscheinung treten.
Grundsätzlich darf festgestellt werden, daß Wohnwagen auf Grund ihres Erscheinungbildes im Grünland als Fremdkörper in Erscheinung treten, die vom Betrachter als "nicht hergehörig" empfunden werden und zweifelsohne zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftbildes führen. Im konkreten Fall ist die Aufstellung von Wohnwagen in einem Bereich geplant, der in zweierlei Hinsicht als erhaltenswürdig einzustufen ist (siehe Punkt 2. der befundmäßigen Aufnahme).
Neben den fachlichen Aspekten, die eindeutig gegen eine positive Beurteilung des gegenständlichen Antrages sprechen, ist das Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht auch wegen den zu erwartenden Beispielsfolgen abzulehnen. Diesbezüglich darf auf mehrere, gleichlautende Ansuchen im Bereich des Zellersees verwiesen werden."
Dieses Gutachten wurde den Erstbeschwerdeführern mit Schreiben vom 6. Juli 1989 im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 1. Juni 1990 versagte die BH unter Berufung auf § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80 (Oö NSchG 1982), die Feststellung, daß durch die Aufstellung von fünf Wohnwagen auf dem genannten Grundstück solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden (Spruchpunkt 1). Ferner wurde den Erstbeschwerdeführern gemäß § 39 Abs. 1 und 4 Oö NSchG 1982 aufgetragen, die widerrechtlich aufgestellten sechs Wohnwagen bis längstens 30. Juli 1990 zu entfernen (Spruchpunkt 2).
Nach der Begründung könne aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens kein Zweifel daran bestehen, daß die beantragte Aufstellung der Wohnwagen einen wesentlichen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 5 leg. cit. darstelle. Das gegenständliche Ansuchen sei auch wegen der zu erwartenden Beispielsfolgen abzulehnen. Das Aufstellen von Wohnwagen außerhalb von genehmigten Campingplätzen sei bislang stets negativ beurteilt worden. Ausgehend von der Bejahung des Eingriffes mit einer maßgeblichen störenden Wirkung auf das Landschaftsbild sei die nach dem Gesetz vorgesehene Interessenabwägung vorzunehmen gewesen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes sei in bezug auf jeden See sehr hoch einzuschätzen. Wegen der besonderen Schönheit der Seeuferlandschaft komme hier dem Schutz des Landschaftsbildes eine überragende Bedeutung zu. Diesem öffentlichen Interesse stünde das private Interesse der beiden Erstbeschwerdeführer an der Erzielung eines Zusatzeinkommens in den Sommermonaten gegenüber. Im Hinblick auf die gesetzlich verankerte hohe Wertigkeit des Landschaftsbildes im Seeuferschutzbereich seien diese Interessen jedoch keinesfalls geeignet, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes zumindest gleichwertig zu sein. Der Antrag habe daher abgewiesen werden müssen. Da eine bescheidmäßige Feststellung nach § 5 Oö NschG 1982 nicht getroffen worden sei, habe die Entfernung der widerrechtlichen Eingriffe innerhalb einer hiefür angemessenen Frist aufgetragen werden müssen.
Die beiden Erstbeschwerdeführer erhoben Berufung, wobei sie bestritten, daß ein das Landschaftsbild störender Eingriff vorliege. Selbst bei unmittelbarer Fernbetrachtung sei es nicht möglich zu erkennen, daß die auf dem Grundstück der Beschwerdeführer abgestellten Wohnwagen nicht zum direkt angrenzenden Campingplatz X gehörten. Sie bildeten objektiv betrachtet mit diesem eine Einheit.
Auch die belangte Behörde veranlaßte die Erstattung eines naturschutzrechtlichen Gutachtens. Der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz schloß sich dabei dem von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten vollinhaltlich an. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, daß im Bereich des Zellersees bereits insgesamt vier Campingplätze mit außerordentlich großem Fassungsvermögen bestünden, sodaß die Kapazität des relativ kleinen Sees in dieser Hinsicht mehr als erschöpft erscheine. Im übrigen fehle es im Beschwerdefall an der für die Errichtung eines Campingplatzes erforderlichen Flächenwidmung.
Die Erstbeschwerdeführer erstatteten zu diesem Gutachten eine Stellungnahme, in der im wesentlichen darauf hingewiesen wurde, daß sich alle Wohnwagen direkt in einem Obsthain befänden, sodaß sie von keiner maßgebenden Seite zu sehen seien. Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes bei der Gemeinde sei beantragt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestätigt. Für den Entfernungsauftrag wurde dabei eine neue Leistungsfrist festgesetzt. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgeschehens, der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schloß sich die belangte Behörde den Erwägungen der BH an. Zu der von den Erstbeschwerdeführern eingewendeten Gleichbehandlung wurde bemerkt, daß hinsichtlich des Aufstellens von Wohnwagen außerhalb von genehmigten Campingplätzen bislang keine Ausnahmen gemacht und in den letzten Jahren zahllose diesbezügliche Entfernungsverfahren durchgeführt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit Schreiben vom 27. April 1992 wurde dazu eine Reihe von Lichtbildern vorgelegt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführer haben dazu eine Gegenäußerung
erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der angefochtene Bescheid lediglich an die beiden Erstbeschwerdeführer gerichtet ist. Der Zweitbeschwerdeführer hat in der Beschwerde jedoch vorgebracht, der vorliegenden Beschwerdeerhebung beizutreten, da ihm mit Übergabsvertrag vom 7. Juni 1991 von seinen Eltern (Erstbeschwerdeführer) die gegenständliche Liegenschaft übertragen worden sei. Sein Eigentumsrecht sei allerdings noch nicht verbüchert worden.
Der Zweitbeschwerdeführer ist nicht Adressat des angefochtenen Bescheides; dieser legt ihm auch keine Verpflichtungen auf. Durch den Übergabsvertrag gehen die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Verpflichtungen nicht über. Diese treffen vielmehr nur die beiden Erstbeschwerdeführer. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit als unzulässig zurückzuweisen.
2. Feststellungsverfahren
Nach § 5 Abs. 1 Oö NSchG 1982 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
§ 5 Abs. 1 leg. cit. verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Entscheidend ist, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Es kommt nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist; auch ist nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0080 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Unter dem "Landschaftsbild" ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0086).
Unter "Landschaft" ist nicht nur ein völlig unberührter, von menschlichen Einwirkungen unbeeinflußter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, sondern das gesamte Wirkungsgefüge aus von der Natur geformten und von Menschen gestalteten Elementen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, VwSlg. Nr. 11.253/A). Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Oö NSchG 1982 ist es ohne Belang, ob der Uferschutzbereich eine noch unberührte Landschaft darstellt oder ob hier bereits zahlreiche Eingriffe erfolgt sind (vgl. das Erkenntnis vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0147 u.a.).
Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten befindet sich das Grundstück der Beschwerdeführer in einer im wesentlichen von Eingriffen freien, landwirtschaftlich genutzten Zone, die als Uferzone zwischen den naturnahen Bereichen und dem - daran anschließend - anthropogen völlig umgestalteten Gebiet liegt. Die Beschwerdeführer irren, wenn sie die Auffassung vertreten, daß die vorhandenen Wohnwagen keinen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen. Dies trifft sowohl für die auf dem Nachbargrundstück im größeren Ausmaß befindlichen Wohnwagen als auch für die auf ihrem Grundstück abgestellten sechs Wohnwagen zu. Der maßgebende Unterschied in beiden Fällen liegt darin, daß die Wohnwagen auf dem Campingplatz des Nachbargrundstückes im Rahmen der Interessenabwägung bewilligt worden sind. Der Grund lag dabei im wesentlichen darin, die Eingriffe im Seeuferbereich auf einige wenige Anlagen zu konzentrieren.
Wenn in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, der genehmigte Campingplatz X stelle einen so enormen und ins Gewicht fallenden Störfaktor dar, so daß auch alle in dessen Umgebung befindlichen Eingriffe keine Störung mehr darstellten, so kann ihr dabei ebenfalls nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Natur- und Landschaftsschutzes auch darum geht, die Vergrößerung einer bereits bestehenden Störwirkung zu verhindern, haben die eingeholten Sachverständigengutachten in schlüssiger Weise dargelegt, daß sich das Grundstück der Beschwerdeführer in einer im wesentlichen von Eingriffen freien, schützenswerten Zone befindet.
Wenn die belangte Behörde die privaten Interessen der Beschwerdeführer an die Erzielung eines Zusatzeinkommens in den Sommermonaten nicht so hoch eingeschätzt hat, wie die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Uferbereich, so kann dies ebenfalls nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Entfernungsauftrag.
Gemäß § 39 Abs. 1 kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. Nach Abs. 4 leg. cit. sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß auch bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 5 ... anzuwenden.
Wie bereits unter Punkt 1 dargelegt, ist die Auffassung der belangten Behörde, die vorliegende Maßnahme stelle einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 5 leg. cit. dar, nicht rechtswidrig. Es liegt somit - weil ohne Feststellung im Sinne der genannten Vorschrift vorgenommen - ein widerrechtlicher Eingriff im Sinne des § 39 Abs. 1 und 4 Oö NSchG 1982 vor. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen § 39 leg. cit. die Behörde verpflichtet ist, mit der Erlassung eines Auftrages nach der genannten Vorschrift vorzugehen, liegen daher vor.
Der angefochtene Bescheid ist daher auch insofern nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992100088.X00Im RIS seit
11.07.2001