TE Vfgh Beschluss 1993/6/15 B479/93

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger Mangel der Beschwerde (fehlender Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides) nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigbar

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluß vom 1. Dezember 1992 die zu B1754/92 protokollierte Beschwerde der Antragstellerin mit der Begründung zurück, daß die Beschwerde keinen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides enthalte und damit einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel aufweise. Mit Beziehung auf diesen Beschluß beantragt die Einschreiterin unter Vorlage verbesserter Ausfertigungen der Beschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde. Ihr bevollmächtigter Rechtsanwalt habe bei der Kontrolle des Schriftsatzes am Computerbildschirm die Aufhebungsklausel in den Computertext eingefügt und sei der Ansicht gewesen, die Einfügung auch abgespeichert zu haben; der endgültige Ausdruck der Beschwerdeschrift, der keinen Aufhebungsantrag enthält, sei nicht mehr kontrolliert worden.

II. Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen jedoch nicht vor.

Wie der Verfassungsgerichtshof in gleichgelagerten Fällen schon ausgesprochen hat, ist gemäß §35 Abs1 VerfGG iVm §146 Abs1 ZPO eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung, zulässig. Ist die Parteihandlung zwar vorgenommen worden, weist sie aber einen inhaltlichen und damit nicht verbesserungsfähigen Mangel auf, so kann dieser Mangel nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (zB VfSlg. 12093/1989; VfGH 28.11.1989 B1220,1221/89).

Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher zurückzuweisen.

III. Dieser Beschluß wurde gemäß §33 zweiter Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B479.1993

Dokumentnummer

JFT_10069385_93B00479_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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