TE Vwgh Erkenntnis 1995/8/3 91/10/0067

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG OÖ 1982 §9 Abs1 idF 1988/072;
NatSchG OÖ 1982 §9 Abs4 idF 1988/072;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der U-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung 1.) vom 8. Jänner 1991, Zl. N-101473-I/Kra-1991, betreffend nachträgliche Bewilligung zur Errichtung von zwei Werbetafeln nach dem Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz, sowie

2.) vom selben Tag unter derselben Geschäftszahl, betreffend den Auftrag, diese Werbetafeln zu entfernen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 8.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 9. August 1990 wies die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung von zwei Werbetafeln im Ausmaß von je 5,10 x 2,6 m auf dem Grundstück Nr. 1526, KG N, Gemeinde H, gemäß § 9 Abs. 1, 2 und 4 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80 in der Fassung LGBl. Nr. 72/1988 (im folgenden: Oö NSchG 1982), ab.

Mit Bescheid vom 10. August 1990 trug die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der beschwerdeführenden Partei gemäß § 39 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1, 2 und 4

Oö NSchG 1982 auf, die vorerwähnten, ohne Bewilligung nach dem Oö NSchG 1982 errichteten Werbetafeln binnen vier Wochen auf eigene Kosten zu entfernen.

Die beschwerdeführende Partei erhob je eine Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 8. Jänner 1991 gab die Oberösterreichische Landesregierung der Berufung gegen die Versagung der Bewilligung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

In der Begründung wird das im Berufungsverfahren erstellte Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 22. Oktober 1990 wie folgt wiedergegeben:

"Lage: Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. 1526 liegt an der Flughafen-Konkurrenzstraße ca. 500 m östlich des Flughafengeländes.

Vorhaben: Im nordwestlichen und nordöstlichen Eckbereich des Grundstückes wurden zwei Werbetafeln im Flächenausmaß von je ca. 2,6 x 5 m errichtet. Diese Tafeln bestehen aus vier paarweise angeordneten Platten, deren Stoßstelle als Eckverbindung ausgeführt wurde, sodaß jeweils eine Hälfte der Tafelkonstruktion parallel zum Fahrbahnrand situiert wurde, die außenliegende Hälfte, offenbar aus Gründen der Sichtbarkeit, schräg zum Fahrbahnrand gedreht wurde.

Befund: Die gegenständlichen Tafeln wurden im unmittelbaren Randbereich einer ca. 5.000 m2 großen Mischwaldfläche konsenslos errichtet. Der Waldbestand liegt in einer ansonsten weitgehend ausgeräumten, völlig ebenen agrarischen Produktionslandschaft. Auf Grund der großflächigen baulichen Anlagen und Einrichtungen des Flughafens, der sonstigen infrastrukturellen Einrichtungen und der Siedlungstätigkeit im weiteren Umfeld ist in Verbindung mit der landwirtschaftlichen Intensivproduktion insgesamt von einem anthropogen stark überformten Landschaftsraum auszugehen. Durch die Geländebeschaffenheit sind die Tafeln im Umfeld des Errichtungsstandortes aus nördlicher, östlicher und westlicher Blickrichtung weithin gut erkennbar.

Gutachten: Wenngleich, wie im Befund dargestellt, die Werbetafeln in einem Landschaftsraum zu liegen kommen, der bereits eine starke Belastung durch nutzungsbedingte Eingriffe aufweist, kann die durch die Werbeeinrichtungen hervorgerufene Störwirkung im Landschaftsbild keineswegs als vernachlässigbar bezeichnet werden. Vielmehr treten diese Tafeln als vertikale Raumelemente in einem völlig ebenen Landschaftsraum weithin sichtbar in Erscheinung und werden vor dem Hintergrund der Waldkulisse als das Landschaftsbild maßgeblich verändernde Fremdkörper wahrgenommen, die in Kontrast zu den naturnahen Raumelementen treten. Gerade auf Grund des bereits hohen Belastungsgrades dieses Landschaftsraumes sollte aus der Sicht des Landschaftsschutzes versucht werden, außerhalb der geschlossenen Siedlungsbereiche eine Durchsetzung der Landschaft mit künstlichen Raumelementen möglichst hintanzuhalten. Das Vorhaben wird daher sowohl auf Grund seiner singulären Wirkung, als auch im Hinblick auf die zu erwartenden Beispielsfolgen in vergleichbaren Fällen absolut negativ beurteilt und eine Entfernung der konsenslosen Einrichtungen gefordert."

Die Beschwerdeführerin habe dazu - so heißt es in der Bescheidbegründung weiter - ein Gegengutachten eingeholt. Dieses wird im Bescheid wiedergegeben. Darin heißt es unter anderem, Zweck des Gutachtens sei die Beurteilung, wie Werbewände ästhetisch in ihrer Einzelwirkung einzustufen (einschließlich Konstruktionsästhetik), städtebaulich (ortsplanerisch) und architektonisch zu beurteilen und schließlich "wie sie hinsichtlich des Aufstellplatzes (Baufläche, Ortsteil usw.) im besonderen Hinblick auf gesetzl. Vorschriften und die "Schutzwürdigkeit" beurteilbar" seien. Im wiedergegebenen Gutachtenswortlaut heißt es:

"B) Gutachten

B1 Die ästhetische Einzelwirkung der Werbetafeln (ohne ortsplanerische Gesichtspunkte):

B1.1

Die im Befund beschriebenen Konstruktionen greifen auf liegende Rechteckformen von Ausmaß ca. 1,5/2,2 m zurück, eine geometrische Grundform also, die in jedem Bereich des Lebens und auch im Bauwesen Basis fast aller ästhetisch ansprechenden Lösungen ist.

B1.2

Die Konstruktionsweise selbst, Platten auf Stehern bzw. Stützen samt einer kleinen Dachabdeckung gegen Niederschläge ist ein einfaches, absolut übliches Konstruktionsprinzip, das ästhetisch neutral ist und ortsplanerisch ohne Bedeutung ist.

B1.3

Die im Befund nicht untersuchten Darstellungen auf Plakatwänden (Reklame, polit. Werbung usw.) wird ständig gewechselt. Fotos und sonstige Darstellungen werden in der Regel von künstlerisch geschulten Grafikern, Fotografen und Künstlern entworfen, die die Aufmerksamkeit, aber auch das Wohlgefallen ihrer Betrachter finden sollen. Eine ästhetische Beurteilung der Darstellungen ist weder zielführend noch generell möglich.

B1.4

Die Größe der Werbeträger bewegt sich im Rahmen der Kleinsten in Oberösterreich und in anderen Bundesländern üblichen Plakatwänden dieser Art. Die in manchen Teilen Österreichs als Beurteilungskriterium geltende "Ortsüblichkeit" ist für die untersuchten Plakatwände voll gegeben.

B1.5

Der sanfte Knick in der Mitte der Plakatwandkonstruktion bewirkt eine optische Verkleinerung der Breite und vermeidet ein scharfkantiges, störendes Vorspringen des Eckes.

Zusammenfassung B1

Die ästhetische Einzelwirkung der Plakatwand ist sowohl hinsichtlich Aussehens als auch Konstruktionsweise üblich und ansprechend.

B2 Städtebaulich-(ortsplanerisch-) architektonische Beurteilung:

Die im Befund beschriebene Situierung der Plakatwände zeigt auf, daß kein Ortsteil und kein Gebäudeensemble od. Einzelbauwerk in seiner architektonischen Wirkung beeinflußt sein kann.

Das bewachsene Areal ("Wald"), ist von höchstens durchschnittlicher Qualität hinsichtlich des Bewuchses und ortsplanerisch ohne größere Bedeutung.

Zusammenfassung B2

Irgendeine ortsplanerische störende Wirkung der Werbeträger

ist an diesem Standort nicht gegeben

B3 Schutzwürdigkeit - Übereinstimmung mit gesetzl.

Grundlagen:

B3.1

In § 3 (3) der Bauordnung für Oberösterreich ist festgehalten, daß die Behörde Ausnahmen von der Bauplatzbewilligungsverpflichtung gewähren kann. Die genannten Kriterien "nicht für Wohnzwecke", "baurechtlich untergeordnete Bedeutung", "Interessen einer sonst zweckmäßigen, geordneten Bebauung nicht verletzend" treffen zu 100 % zu. Es ist daher behördlicherseits keine Notwendigkeit gegeben, die Einholung einer Bauplatzgenehmigung zu verlangen.

B3.2

Der Text der O.ö.BauO v. 16.1.1985 § 2 (1) besagt eindeutig, daß eine harmonische, nicht störende Einfügung zu erreichen ist. Besonders Bedacht zu nehmen ist auf den Schutz von Landschaften hoher Qualität (geschützte Gebiete, Naturdenkmäler usw.). Wie in B1 und B2 des Gutachtens ersichtlich, ist durch die Werbeträger keine störende (verunstaltende) Wirkung gegeben.

Aber auch die Schutzwürdigkeit des Landschaftsraumes am Aufstellplatz ist nicht nur wegen des Flughafens den am wenigsten schützenswerten Landschaftsbildern zuzuordnen. B3.3

Die nach der O.ö. BauO § 2 (2) verlangte schonende Gestaltung des unverbauten Bauplatzes (Flächen neben den Plakatwänden) ist infolge völligen Belassens im Naturzustand vollkommen gegeben.

B3.4

Im O.ö.NSchG. 1982 wird in § 2 (2) unter "Grundsätzen" angeführt, daß zulässige Maßnahmen unter geringster Beeinträchtigung von Natur- u. Landschaft vorzunehmen sind. Die Art der Aufstellung der Werbeträger samt der Unberührtheit des "unverbauten Areals" (s. Punkt B 3.3) zeigt auf, daß bei jedem denkbaren anderen Bauvorhaben naturgemäß eine stärkere Beeinträchtigung gegeben wäre oder umgekehrt, daß ein Mindestmaß an diesbezüglicher Beeinträchtigung erreicht wurde.

B3.5

In § 3 (2) des Naturschutzgesetzes wird für besonders schützenswerte Landschaften die Erstellung diesbezüglicher Pläne zur Erhöhung des Schutzes verlangt. Daraus ist zu folgern, daß bewilligungsfähige und wenig oder nicht störende Maßnahmen am ehesten in nicht so schützenswerten Landschaften vorgesehen werden sollten, eine Flughafenzufahrt ist geradezu ein Musterbeispiel für eine Standortwahl, die diesem Gedankengut entspricht. Das Versagen einer Bewilligung an ausgerechnet einem Standort, der wie kaum ein zweiter mangels Schutzwürdigkeit im Sinne des O.ö.BauO und des O.ö.NSchG. dafür geeignet ist, wäre eine geradezu groteske Umkehrung der gesetzl. Grundlagen und der darin verankerte Maxime. In seiner Auswirkung würde das ein generelles Bauverbot bedeuten, das vom Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigt ist.

B3.6

In § 4 (1) des Naturschutzgesetzes wird ein Katalog von Maßnahmen aufgezählt, für die im Grünland eine Bewilligungspflicht besteht, Werbe-, Plakatwände od. ähnliches sind nicht darunter, also naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtig.

Zusammenfassung:

Die Plakatwände in der Flughafenkonkurrenzstraße in L, die gemäß O.ö.BauO § 3 (3) ohne eigene Bauplatzbewilligung genehmigt werden können (s. Gutachten B3.1) und für die gemäß O.ö.NSchG 1982 § 4 (1) keine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist (s. Gutachten B3.6) sind weder hinsichtlich Ihres Einzelaussehens und Ihrer Konstruktionsart ästhetisch unbefriedigend (s. Gutachten B1) noch an Ihrem Aufstellort ortsplanerisch (architektonisch-städtebaulich) störend (s. Gutachten B2).

Sie entsprechen voll den Forderungen der O.ö. BauO und des O.ö.LSchG nach möglichst geringer Beeinträchtigung und Störung der Landschaft und befinden sich zudem mit Ihrem Aufstellplatz am Ende der Flughafenzufahrt geradezu an einem für solche Zwecke besonders gut geeigneten - weil fernab schützenswerter Landschaften gelegenen - Standort (s. Gutachten B3.2, B3.3, B3.4)."

Nach den weiteren Ausführungen des angefochtenen Bescheides könne dem Befund des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz entnommen werden, daß sich die Tafeln in einer Größe von 2,6 x 5,10 m im unmittelbaren Randbereich einer ca. 5.000 m2 großen Mischwaldfläche befänden. Der Waldbestand liege in einer ansonsten weitgehend ausgeräumten, völlig ebenen agrarischen Produktionslandschaft. Im Umkreis von 400 bis 500 m dieser Werbetafeln befinde sich keinerlei Verbauung. Durch die Geländebeschaffenheit seien die Tafeln aus nördlicher, östlicher und westlicher Blickrichtung weithin gut erkennbar. Sie würden vor dem Hintergrund der Waldkulisse als das Landschaftsbild maßgeblich verändernde Fremdkörper wahrgenommen, die in Kontrast zu den naturnahen Raumelementen träten. Aus diesen Gründen, insbesondere auch auf Grund der Tatsache, daß das Umfeld dieser Werbetafeln bis zumindestens 400 m von jeglicher Verbauung frei sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Werbetafeln einen wesentlichen Eingriff in das Landschaftsbild darstellten.

Das seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten sei sicherlich nicht geeignet, die schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz in Zweifel zu ziehen, zumal hinsichtlich naturschutzfachlicher Belange, insbesondere der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, in diesem Gutachten keine Feststellung bzw. Begründung enthalten sei.

Durch die Errichtung der Werbetafeln werde somit ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild gesetzt; dadurch würden öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt. Eine Bewilligung sei auch unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nicht möglich, da die Eingriffswirkung in das Landschaftsbild zu gravierend sei.

1.3. Mit einem weiteren Bescheid vom 8. Jänner 1991 gab die Oberösterreichische Landesregierung der Berufung gegen den Entfernungsauftrag keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß die Frist für die Entfernung bis zum 30. April 1991 erstreckt werde.

1.4. Gegen diese Bescheide wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. In der Beschwerde wird ausgeführt, es stünden einander zwei widersprechende Gutachten gegenüber. Die belangte Behörde hätte zu begründen gehabt, auf Grund welcher Erwägungen sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen habe. Die Behörde habe sich jedoch zunächst lediglich mit der Leerformel begnügt, das von der beschwerdeführenden Partei im Berufungsverfahren vorgelegte Gutachten wäre "sicherlich nicht geeignet" gewesen, die Ausführungen des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin verkenne nicht, daß es der Behörde im Rahmen des § 45 AVG freistehe, in einem solchen Fall einem Gutachten größeren Beweiswert beizumessen. Dies wäre jedoch begründungsbedürftig gewesen. In diesem Zusammenhang erweise sich die Feststellung der belangten Behörde, in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten seien "keine Feststellungen bzw. eine Begründung" hinsichtlich naturschutzfachlicher Belange enthalten, als aktenwidrig.

2.2. § 9 Oö NSchG 1982 trägt die Überschrift "Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen" und lautet auszugsweise:

"(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen einer Bewilligung der Behörde. ...

(2) Eine Werbeeinrichtung im Sinne des Abs. 1 ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung dient oder hiefür vorgesehen ist, auch wenn sie die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf andere Weise Aufmerksamkeit erregen soll.

(3) ...

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn weder durch Größe, Form, Farbgebung oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung oder Betrieb am vorgesehenen Ort die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt werden noch eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft zu erwarten ist. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen."

Im vorgelegten Privatgutachten führt der Gutachter unter B3.6 aus, in § 4 Abs. 1 Oö NSchG 1982 werde ein Katalog von Maßnahmen aufgezählt, für die im Grünland eine Bewilligungspflicht bestehe. Werbe-, Plakatwände oder ähnliches seien nicht darunter, also naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtig. Die in Rede stehenden "Plakatwände" seien "weder hinsichtlich Ihres Einzelaussehens und Ihrer Konstruktionsart ästhetisch unbefriedigend (s. Gutachten B1) noch an Ihrem Aufstellort ortsplanerisch (architektonisch-städtebaulich) störend (s. Gutachten B2)". Sie entsprächen "voll den Forderungen der O.ö.BauO und des O.ö.LSchG nach möglichst geringer Beeinträchtigung und Störung der Landschaft und befinden sich zudem mit Ihrem Aufstellplatz am Ende der Flughafenzufahrt geradezu an einem für solche Zwecke besonders gut geeigneten - weil fernab schützenswerter Landschaften gelegenen - Standort".

Der Privatgutachter hat bei seiner Darstellung der Rechtslage, wonach "Werbe-, Plakatwände od. ähnliches" naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtig wären, die Sonderbestimmung des § 9 Abs. 4 leg. cit. übersehen. Diese Bestimmung sieht sehr wohl eine Bewilligungspflicht für Werbeeinrichtungen vor und enthält ganz spezielle, den sonstigen Bestimmungen über Bewilligungen nach § 10 leg. cit. vorgehende Regeln. Im übrigen enthält der vom Privatgutachter zitierte § 4 Abs. 1 leg. cit. den ausdrücklichen Vorbehalt "soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind". Der Privatgutachter hat sich daher mit den im § 9 Abs. 4 Oö NSchG 1982 genannten Kriterien, insbesondere der geforderten Beurteilung, ob durch die Werbeeinrichtung durch ihre dort genannten Eigenschaften am vorgesehenen Ort die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt werden oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft zu erwarten ist, nicht auseinandergesetzt. Dadurch, daß er die Errichtung von Werbeeinrichtungen nach dem Oö NSchG 1982 als bewilligungsfrei ansah, ging er nämlich von vornherein von einer unzutreffenden Wertung des Gesetzgebers über die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes im Zusammenhang mit Werbeeinrichtungen aus. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.

Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei tatsächlich im Recht, das vorgelegte Gutachten als "sicherlich nicht geeignet" (wie sie dies im angefochtenen Bescheid ausdrückt) dafür anzusehen, einen Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes zu leisten. Da sich das Privatgutachten insbesondere mit den im Hinblick auf den gesetzlichen Bewilligungstatbestand relevanten Sachverhaltsfragen nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat, war die Behörde nicht vor die Situation gestellt, Gutachten und Gegengutachten gegeneinander abwägen zu müssen. Daß sie das vorgelegte Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz als vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet angesehen hat, wurde im Bescheid - zutreffend - zum Ausdruck gebracht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die darauf gegründeten Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht als mangelhaft oder unschlüssig zu erkennen.

2.4. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz stelle keinen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG dar; die Unterlassung der Beiziehung eines Amtssachverständigen erweise sich demnach als Verletzung von Verfahrensvorschriften.

In Beantwortung dieses Beschwerdevorbringens genügt es, auf § 32 Abs. 1 Z. 2 Oö NSchG 1982 zu verweisen. Nach dieser Bestimmung hat die Landesregierung als sachverständige Organe auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes zu bestellen:

... . 2. Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz als Amtssachverständige. Den von der Landesregierung bestellten Landesbeauftragten, die diese als Amtssachverständige zu bestellen hat, kommt daher nach dem Gesetz die Stellung von Amtssachverständigen zu.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid betreffend die Versagung der beantragten nachträglichen Bewilligung der Werbetafeln in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Bei diesem Ergebnis gilt dasselbe für den bekämpften Entfernungsauftrag, hinsichtlich dessen in der Beschwerde ein gesondertes, von der Frage der Gesetzmäßigkeit der Nichtbewilligung unabhängiges Vorbringen nicht erstattet wurde.

Die Beschwerde war infolge dessen zur Gänze gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG i.V.m. Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100067.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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