TE Vwgh Erkenntnis 1995/8/25 95/11/0243

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Veröffentlicht am 25.08.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §68 Abs2;
WehrG 1990 §27 Abs3 Z4;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §35 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/11/0244

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des D in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Militärkommandos Oberösterreich 1. vom 12. Juni 1995 betreffend Einberufung zu einer Kaderübung und 2. vom 21. Juni 1995, Zl. 15939-0114/90/95, betreffend Abänderung des zu 1. genannten Bescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem erstangefochtenen Bescheid (Einberufungsbefehl) vom 12. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 (WG) zu einer Kaderübung vom 14. bis 23. September 1995 einberufen und aufgefordert, sich am 14. September 1995 bis 08.00 Uhr bei "3. FLABT/FLAR 3" in der Schwarzenbergkaserne in Wals-Siezenheim einzufinden.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 21. Juni 1995 änderte die belangte Behörde den Einberufungsbefehl gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahin ab, daß sich der Beschwerdeführer zum genannten Zeitpunkt bei der genannten Einheit in "Hörsching, FlH Vogler (Zielbahnhof OFTERING)" einzufinden habe.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Im Mittelpunkt des Beschwerdevorbringens steht die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte aus besonders rücksichtswürdigen Gründen von der Verpflichtung zur Teilnahme an Kaderübungen befreit werden müssen. Allenfalls hätte ihm die belangte Behörde auf Grund des von ihm erstatteten Vorbringens den Antritt der Kaderübung gemäß § 36a Abs. 3 Z. 2 WG aufschieben müssen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen, denn nicht die Einbringung eines Antrages auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes, sondern nur ein rechtskräftiger Befreiungsbescheid steht der Erlassung eines Einberufungsbefehles entgegen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/11/0411, mwN). Dasselbe gilt sinngemäß für einen Antrag auf Aufschub des Antrittes des Präsenzdienstes (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/11/0263, mwN). Da nach dem Beschwerdevorbringen im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide ein die Befreiung oder den Aufschub verfügender Bescheid nicht vorlag, war die Erlassung der angefochtenen Bescheide unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer hält den Abänderungsbescheid für rechtswidrig, weil dadurch seine Rechtsstellung insofern ungünstiger gestaltet worden sei, als der ursprüngliche Einrückungsort nur 30 km, der geänderte Einrückungsort hingegen rund 100 km von seinem Wohnort entfernt sei.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß ein Wehrpflichtiger kein subjektives Recht hinsichtlich der Zeit und des Ortes der Präsenzdienstleistung hat (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/11/0183, mwN). Auch durch einen Einberufungsbefehl erlangt ein Wehrpflichtiger kein subjektives Recht auf Ableistung des Präsenzdienstes an dem im Einberufungsbefehl genannten Ort. Durch den Einberufungsbefehl wird vielmehr nur die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes - dazu gehören gemäß § 27 Abs. 3 Z. 4 WG auch Kaderübungen - aktualisiert. Die belangte Behörde war gemäß § 68 Abs. 2 AVG berechtigt, den Einberufungsbefehl aufzuheben oder ihn - unter Bedachtnahme auf die im § 35 Abs. 1 WG genannte Frist - abzuändern. Da eine Verkürzung der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Frist von acht Wochen zwischen der Zustellung und dem Einrückungstermin zur Kaderübung nicht erfolgt ist, war die Abänderung des Einberufungsbefehles nicht rechtswidrig.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110243.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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