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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §135 Abs1 idF 1992/048;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. März 1995, Zl. UVS-04/A/13/00025/95, betreffend Verwaltungsübertretungen der Bauordnung für Wien (weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer aufgrund folgender Verwaltungsstraftatbestände wegen Übertretung des § 60 Abs. 1 lit. a und e (zu Spruchpunkten I und IV) und des § 60 Abs. 1 lit. c (Spruchpunkte II und III) der Bauordnung für Wien zu Verwaltungsstrafen verurteilt:
"Sie hätten es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "H" GmbH mit dem Sitz in Wien als Bauwerberin und Eigentümerin der Liegenschaft in Wien, P-Straße Onr. 19, zu verantworten, daß diese Gesellschaft in Wien, P-Straße ONr. 19, EZ 10 der Kat.-Gem. X, in der Zeit von 10.6.1994 bis 23.8.1994 folgende nicht genehmigte, bewilligungspflichtige Abweichungen von den genehmigten Bauplänen begonnen hat, als:
I.
im 1. Stock und im Dachgeschoß des Gassentraktes, in Teilbereichen des Erdgeschosses und im 1. Stock des linken und rechten Seitentraktes Scheide- und Trennwände abweichend von der Baubewilligung vom 15. Februar 1993, Zl. MA 37/14-P-Straße 19/1708/92 errichtet wurden.
II.
an der Straßenfront eine zusätzliche Gaupe hergestellt wurde, an den Hoffronten des Straßen- bzw. der beiden Seitentrakte nicht bewilligte Gaupen bzw. Dachaufbauten ausgeführt wurden.
III.
weiters der Stiegenlauf der Stiege 2 im rechten Seitentrakt abgetragen, sowie die Schalung für zwei Stiegenläufe im mittleren Teil des linken Seitentraktes hergestellt wurde.
IV.
im rechten Seitentrakt die Dachstuhlkonstruktion ausgewechselt und offensichtlich höher als dem Konsens entsprechend ausgeführt wurde."
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Hinblick auf die Spruchpunkte I bis III durch das zuständige Einzelmitglied, im Hinblick auf Spruchpunkt IV durch die zuständige Kammer) mit Bescheid vom 28. März 1995 abgewiesen und mit der Maßgabe bestätigt, "daß an die Stelle des Wortes "hätten" jeweils das Wort "haben" zu treten hat und nach der Wortfolge "Bauwerberin und Eigentümerin" das Wort "(Bauherrin)" eingefügt wird."
Die verletzten Rechtsvorschriften haben nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates in bezug auf die Spruchpunkte I-III wie folgt zu lauten:
"§ 9 Abs. 1 VStG i.V.m. I) § 60 Abs. 1 lit. a und c der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 idF. LGBl. Nr. 11/1994 (in der Folge BO), II) § 60 Abs. 1 lit. a und e BO, III) § 60 Abs. 1 lit. c BO", und in bezug auf Spruchpunkt IV:
§ 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 60 Abs. 1 lit. a und e der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 idF. LGBl. Nr. 11/1994 (in der Folge BO)."
Als Strafen wurden nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides für die Tatbestände der Spruchpunkte I bis III je S 10.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 84 Stunden gemäß § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien verhängt, für den Tatbestand gemäß Spruchpunkt IV eine Geldstrafe von S 30.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und 12 Stunden gemäß § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere im Recht auf Nichtbestrafung nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a, c und e Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/1992, sind u.a. folgende Bauführungen, soweit nicht § 62 leg. cit. zur Anwendung kommt, baubewilligungspflichtig:
"a) Neu-, Zu- und Umbauten. ...
c)
Änderungen oder Instandsetzungen von Gebäuden und baulichen Anlagen, wenn diese von Einfluß auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auch die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage; ...
e)
Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen, die die äußere Gestaltung, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen. ..."
Unter einem Zubau sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter und lotrechter Richtung, unter einem Umbau jene Veränderungen zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, daß nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist (siehe § 60 Abs. 1 lit. a leg. cit.). Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen nur ein einzelnes Geschoß betreffen.
Gemäß § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien, LBGl. Nr. 11/1930 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 48/1992, werden Übertretungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mit Geld bis zu S 300.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bestraft.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, daß sich weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides die Konkretisierung und Individualisierung der einzelnen, ihm zur Last gelegten Übertretungen nachvollziehbar entnehmen lasse. Es liege daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Dieser Rüge kommt keine Berechtigung zu. Wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, wurde der erstinstanzliche Bescheid mit seinen Spruchpunkten I bis IV mit Ausnahme der ausdrücklich angeführten Änderungen bestätigt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß der von der belangten Behörde weitgehend bestätigte erstinstanzliche Bescheid die ihm zur Last gelegten Verwaltungsstraftaten nicht ausreichend konkretisiert und individualisiert hätte. Wegen welcher Straftatbestände der Beschwerdeführer in diesem erstinstanzlichen Bescheid verurteilt worden war, wurde überdies in der Begründung des angefochtenen Bescheides durch die wörtliche Zitierung dieses Teiles des erstinstanzlichen Bescheides (der im vorliegenden Erkenntnis auch wörtlich wiedergegeben wurde) angeführt. Sofern sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf jenen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht, in dem von "Akten A bis E" die Rede ist, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser Ausdruck ("Akte A bis E") nur in der wörtlichen Wiedergabe der Aussage des Beschwerdevertreters in der mündlichen Verhandlung vorkommt, im übrigen behandelt der angefochtene Bescheid konsequent die in Frage stehenden Spruchpunkte I bis IV des erstinstanzlichen Bescheides.
Sofern der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel geltend macht, er habe an der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung nicht teilnehmen können und vergeblich um eine persönliche Einvernahme sowie um die Einvernahme des Zeugen W und die Durchführung eines Ortsaugenscheines ersucht, ist ihm zu entgegnen, daß er die Wesentlichkeit dieser behaupteten Verfahrensmängel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG in keiner Weise dargetan hat.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er sich darauf beruft, daß er sich deshalb keiner Verwaltungsübertretung schuldig gemacht habe, weil die Genehmigung der durchgeführten Arbeiten von ihm bereits beantragt worden sei und er entsprechende (offensichtlich gemeint: mündliche) Zusagen von Vertretern der Baubehörde gehabt habe. Gemäß § 60 Abs. 1 der Bauordnung für Wien bedarf es vor Beginn der Bauführung der Bewilligung durch die Baubehörde. Der Umstand, daß die Bewilligung nach erfolgter bewilligungspflichtiger Bauführung beantragt wird, kann daher an dem Vorliegen einer Übertretung dieser Bestimmung sowie eines allfälligen Verschuldens daran nichts ändern.
Auch dem Einwand, daß die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe der vorgeworfenen Tat und insbesondere dem Grad seines Verschuldens nicht angemessen sei, kommt keine Berechtigung zu. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Unrechtsgehalt dieser zahlreichen eigenmächtigen Bauführungen im Hinblick auf das erhebliche Interesse an der Vermeidung derselben und insbesondere im Hinblick darauf, daß das Gebäude in einer Schutzzone liege, als erheblich qualifiziert hat, und das Verschulden im Hinblick auf die besondere Kenntnis des Beschwerdeführers betreffend den Bereich des Baurechtes ebenfalls als erheblich angesehen hat, war doch der Beschwerdeführer gemäß der Vereinbarung mit der Gesellschaft "aufgrund seiner einschlägigen Ausbildung und seines einschlägigen Fachwissens bei Bauvorhaben der Gesellschaft für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauordnungsvorschriften zuständig", sodaß ihm allein die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft oblag.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050183.X00Im RIS seit
03.05.2001