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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §12 idF 1994/011;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des LE sowie der HE, beide in W, sowie des C in B, alle vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Februar 1995, Zl. VI/I-140/1-1995, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: J in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 11. April 1994 beantragte der Mitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einstellraumes auf dem Grundstück Nr. 333/2, KG B. Über dieses Ansuchen wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführer als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurden. In der Folge sprachen sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gegen die Errichtung des Einstellraumes mit der Begründung aus, daß die gewählte Lage die größte Belästigung der Anrainer ergebe. Der Bauwerber, der den Traktor nur für die Bearbeitung seiner im landwirtschaftlichen Bereich liegenden Felder benötige, müsse bei jeder Ab- und Zufahrt vom entlegensten Teil des Grundstückes durch Wohngebiet fahren, wobei eine unnötige Belästigung durch Lärm, Abgase und Schadstoffe anfalle. Der Drittbeschwerdeführer brachte vor, nach der Burgenländischen Bauordnung habe ein Grundstück bei offener Bauweise eine Mindestbreite von 15 m aufzuweisen, das sei beim vorliegenden Grundstück nicht der Fall, die Breite betrage nur 10,50 m. Die Lage des Projektes sei so gewählt, daß unnotwendige Lärmbelästigungen der Anrainer hervorgerufen würden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 10. November 1994 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unzulässig zurückgewiesen. Den gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufungen hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 94 Abs. 1 der Burgenländischen Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, in der Fassung der Novelle
LGBl. Nr. 11/1994 (BO), sind Nachbarn im Verfahren gemäß § 42 Parteien (§ 8 AVG). Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß er durch das Vorhaben in seinem subjektiven Recht verletzt wird. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung können öffentlich-rechtliche Einwendungen insbesondere auf die Vorschriften über die Bebauungsweise, die Entfernung der Bauten von den Nachbargrenzen oder Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Beschaffenheit des Bauplatzes und die Vorschriften, die den Schutz der Nachbarn vor Immissionen zum Gegenstand haben, gestützt werden.
Die Liegenschaft der Erst- und Zweitbeschwerdeführer grenzt an der Schmalseite der zu bebauenden Liegenschaft an diese im Westen an, jene des Drittbeschwerdeführers liegt an der Längsseite südlich der zu bebauenden Liegenschaft. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück ist nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde B in seinem östlichen Teil bis in eine Tiefe von ca. 25 m die Widmung "Gemischtes Bauland", im westlichen Teil, auf dem der gegenständliche Einstellraum errichtet werden soll, die Widmung "Grünland-Landwirtschaft" festgesetzt.
Das zu bebauende Grundstück ist ca. 120 m lang und im Norden ca. 10,5 m, im Süden ca. 15 m breit. Das zu errichtende Einstellgebäude ist so situiert, daß es von der Grundgrenze der Erst- und Zweitbeschwerdeführer 16,5 m entfernt ist, von der Liegenschaft des Drittbeschwerdeführers hält das Gebäude, ebenso wie zur östlichen Grundgrenze, einen Seitenabstand von jeweils 3 m ein.
Aus einem Gutachten des Sachverständigen für Landwirtschaft des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 1994 geht hervor, daß das Einstellgebäude für den Mitbeteiligten, der über 5,3797 ha Eigengrund verfügt, zur Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Betriebe notwendig ist. Aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen sei der vorgesehene Standort positiv zu bewerten; nur dadurch sei gewährleistet, daß terminabhängige Arbeiten ordnungsgemäß auch von einem Nebenerwerbslandwirt durchgeführt werden könnten.
Die erkennbare Rechtsansicht der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, bei Beurteilung des zulässigen Immissionsmaßes sei die Widmung der Liegenschaft der Anrainer zu berücksichtigen, findet in der Burgenländischen Bauordnung keine Grundlage. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung stets davon ausgegangen, daß für die Baubehörde allein die Widmung des zu bebauenden Grundstückes, aber nicht die Widmung der Grundstücke der Nachbarn entscheidend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/05/0132 und die dort angeführte Literatur und Vorjudikatur).
Auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besitzt der Nachbar nach § 94 Abs. 2 BO nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht, doch ist ein solches dann anzunehmen, wenn die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Nach § 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/1987, ist mit der Widmung "Grünfläche" kein Immissionsschutz verbunden. Auch aus § 20 dieses Gesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 61/1990 läßt sich kein Immissionsschutz der Nachbarn in Grünland ableiten. Die Einwendungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, durch das Zufahren zum Einstellgebäude mit einem Traktor würden unzumutbare Immissionen verursacht, konnten somit zu keiner Versagung der Baubewilligung führen.
Auch die Rechtsrüge der Beschwerdeführer, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 23. Februar 1984, mit dem die Bauplatzerklärung ausgesprochen wurde, sei nicht mehr rechtswirksam, geht ins Leere: Aufgrund dieser Bauplatzerklärung (die zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die Nachbarn im Bauplatzerklärungsverfahren noch kein Mitspracherecht hatten) wurde vom mitbeteiligten Bauwerber auf diesem Grundstück im Jahre 1984 ein Gebäude errichtet, für das die Benützungsbewilligung im Jahre 1986 erteilt wurde. Daraus folgt, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer, daß die Bauplatzerklärung nicht gemäß § 15 BO erloschen ist. Dem Nachbarn wurde erst mit der Bauordnungsnovelle 1993, LGBl. Nr. 11/1994, im Bauplatzerklärungsverfahren die Parteistellung eingeräumt. Zu diesem Zeitpunkt gehörte aber die gegenständliche Bauplatzerklärung bereits dem Rechtsbestand an, und war auch schon Grundlage der Errichtung eines Gebäudes, sodaß die Einwendung der Beschwerdeführer, das zu bebauende Grundstück sei wegen seiner zu geringen Breite als Bauplatz nicht geeignet, nicht zu berücksichtigen war. Im übrigen wurden im Bauplatzerklärungsbescheid die offene Bebauungsweise festgelegt, welche durch das Bauvorhaben eingehalten wird.
Dadurch, daß das Befahren des im östlichen Teil der Liegenschaft als "Gemischtes Wohngebiet" ausgewiesenen Teiles der Liegenschaft allenfalls dort mit Rücksicht auf die Widmung unzulässige Immissionen verursacht, können aber die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in keinem ihnen nach der Bauordnung zukommenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, auch wenn die belangte Behörde in ihrem Fall ihre Einwendungen zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen anstatt abgewiesen hat. Der Drittbeschwerdeführer, dessen Liegenschaft, wie bereits ausgeführt, südlich der Längsseite der zu bebauenden Liegenschaft situiert ist, hat zwar im erstinstanzlichen Verfahren die Unzulässigkeit der Bauführung wegen zu befürchtender Immissionen geltend gemacht, in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid aber lediglich seine Einwendung bezüglich der Bauplatzerklärung aufrechterhalten, sodaß die belangte Behörde in ihrer Berufungsentscheidung in bezug auf den Drittbeschwerdeführer auf dieses Problem nicht einzugehen hatte.
Da somit im Ergebnis die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt worden sind, war ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Kostenbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050095.X00Im RIS seit
03.05.2001