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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des K und
2. der R D in O, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Mai 1994, Zl. UR - 303942/6 - 1994 Pl/St, betreffend eine abfallrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Bauschuttdeponie nach dem O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 11. Juni 1993 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttdeponie auf den Grundstücken Nr. 1907 und 1909 je KG F. Zur Auffüllung ist ein von Osten nach Westen abfallender Erosionsgraben vorgesehen, der eine durchschnittliche Kronenbreite von 45 m, eine maximale Länge von 250 m und eine maximale Tiefe von 7,5 m aufweist. Daraus ergibt sich eine Kubatur von ca. 60.000 m3. Die gesamte Deponiefläche beträgt rund 12.000 m2, die in fünf etwa gleichgroße Abschnitte unterteilt wird.
Unter Punkt IV) Deponiebeschreibung 4) Fremdwasserableitung des technischen Berichtes des Dipl.-Ing. K, welcher der mündlichen Verhandlung vom 17. März 1994 zugrunde lag und wesentlicher Bestandteil des angefochtenen Bescheides ist, wird folgendes festgehalten:
"Am oberen Ende der Deponie münden gegenwärtig vier Rohre O 100 bzw. 150 mm in den bestehenden Graben aus. Es dürfte sich dabei um Niederschlagswässer aus dem Bereich des Anwesens M (auch: Z) handeln. Die vorhandenen Rohre sollen an einen neu zu errichtenden Kanal NW 300 mm angeschlossen werden, wobei dieser Kanal am Südrand der Deponie bis zum unteren Deponieende geführt wird und dort in den vorhandenen Graben wieder ausmündet."
Laut Lageplan soll dieser Kanal westlich des Grundstückes .143 an der Ostgrenze der Deponie auf Höhe der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 1905 südlich der projektierten Deponie Richtung Westen bis zum südwestlichen Ende der Deponiegrenze verlegt werden und dort auf dem Grundstück Nr. 1907 enden. Westlich an das Grundstück Nr. 1907 grenzt das Grundstück Nr. 1913 und in der Folge das Grundstück Nr. 1914 derselben Katastralgemeinde, beide im Miteigentum der Beschwerdeführer. Das westliche Deponieende und damit das projektierte Ende des beschriebenen Entwässerungskanals ist vom östlichen Grundstücksende des Grundstückes Nr. 1913 der Beschwerdeführer rund 80 m Luftlinie entfernt. Die derzeit in den Graben mündenden, die Niederschlagswässer aus dem Bereich des Anwesens M entsorgenden Rohre sind von der östlichen Grenze des Grundstückes Nr. 1913 rund 330 m Luftlinie entfernt.
In der von der belangten Behörde über das gegenständliche Projekt am 17. März 1994 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:
"Grundsätzlich habe ich gegen die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung keinen Einwand. Da die offene Deponiefläche ein sehr unschönes Landschaftsbild mit sich zieht, spreche ich mich für eine zehnjährige Befristung der Bewilligung aus.
Weiters fordere ich, daß die Ableitungsrohre der Drainage- und Oberflächenwässer des Anwesens M verlängert werden, und zwar über die Grundstücke Nr. 1914 und 1913, je KG F, bis hin zum Graben des Zuflusses zum G-Bach."
Die Zweitbeschwerdeführerin erhob keine Einwendungen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei unter "Bedingungen und Auflagen" die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttdeponie auf den Grundstücken Nr. 1907 und 1909 je KG F, Gemeinde S, nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung am 17. März 1994 vorgelegenen, als solche gekennzeichneten und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen des Dipl.-Ing. K vom 4. November 1993.
Die Auflage Punkt 11. hat folgenden Wortlaut:
"Die im Projekt vorgesehene Ableitung der Oberflächenwässer (Dach- und Drainagewässer des Anwesens Z) hat in den an der Nordseite der Deponie zu errichtenden Graben zu erfolgen."
Die unter der Rubrik "Nebenbestimmungen aus naturschutzrechtlicher Sicht" vorgeschriebene Auflage 1. hat folgenden Wortlaut:
"Die Bauschuttdeponie ist in der "Variante der Querprofile" also mit der am Nordrand verlaufenden Geländemulde zu errichten."
Die Einwendung des Erstbeschwerdeführers bezüglich der Befristung der Bewilligung wurde als unzulässig zurückgewiesen. Seine Einwendung, die Ableitungsrohre der Drainage- und Oberflächenwässer des Anwesens M (Z) über seine Grundstücke Nr. 1914 und 1913 je KG F hinaus zu verlegen, wurde als unbegründet abgewiesen.
Gestützt auf die §§ 7, 8, 20, 22, 24 und 26 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990, LGBl. Nr. 28/1991 (O.ö. AWG) in Verbindung mit §§ 4 und 31 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 (O.ö. NSchG 1982) führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, die abfallrechtliche Bewilligung im Sinne des § 22 O.ö. AWG sei nach § 26 Abs. 2 leg. cit. zu erteilen, wenn zu erwarten sei, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage dem Abfallwirtschaftsplan (§ 41) und den Grundsätzen des § 8 leg. cit. entsprechen. Die vom Naturschutzbeauftragten geforderten Auflagen seien im gegenständlichen Bescheid übernommen worden. Die vorgesehenen Maßnahmen entsprächen dem Stand der Technik. Dem Erstbeschwerdeführer komme kein subjektives Recht auf Natur- und Landschaftsschutz zu, weshalb seine Einwendung, die Bewilligung wegen des unschönen Landschaftsbildes zu befristen, als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Die Forderung des Beschwerdeführers, die Ableitungsrohre zu verlängern, sei deshalb als unbegründet abzuweisen gewesen, da vom naturschutzrechtlichen Amtssachverständigen gefordert worden sei, daß die Ableitung dieser Oberflächenwässer in den an der Nordseite der Deponie zu errichtenden Graben zu erfolgen habe. Die beantragte Verlängerung sei daher nicht mehr möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht, daß entgegen den zivil- und verwaltungsgesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 39 Wasserrechtsgesetz) der natürliche Abfluß der sich auf dem Nachbargrundstück ansammelnden Gewässer nicht zum Nachteil ihres (unteren) Grundstückes willkürlich abgeändert werden darf, verletzt".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 22 Abs. 1 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 (O.ö. AWG) bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen unabhängig von Bewilligungen und Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, einer abfallrechtlichen Bewilligung.
Gemäß Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage eine Baubewilligung nicht erforderlich. Die einschlägigen baurechtlichen bzw. bautechnischen Vorschriften sind zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. sind Abfallbehandlungsanlagen Ablagerungsplätze, insbesondere Reststoffdeponien.
Um eine solche handelt es sich bei der hier zu beurteilenden Bauschuttdeponie der mitbeteiligten Partei.
Gemäß § 24 Z. 1 leg. cit. ist - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - zuständige Behörde für die abfallrechtliche Bewilligung (§ 26) die Landesregierung für alle Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 20.
Gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. hat die Bewilligungsbehörde, sofern der Antrag dem § 23 entspricht, eine mündliche Verhandlung gemäß den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG durchzuführen. Diese Verhandlung ist mit einem Augenschein zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 Z. 3 dieser Gesetzesstelle haben im Verfahren betreffend die abfallrechtliche Bewilligung die Eigentümer der Grundstücke bis zu einer Entfernung von 500 m vom äußersten Rand der Anlage Parteistellung.
Gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. hat die Bewilligungsbehörde über einen Antrag auf Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die abfallrechtliche Bewilligung - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen oder befristet - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage dem Abfallwirtschaftsplan (§ 41) und den Grundsätzen des § 8 entsprechen. Ob Belästigungen gemäß § 8 Z. 5 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normalempfindendes Kind und auf einen gesunden, normalempfindenden Erwachsenen auswirken.
Gemäß § 8 leg. cit. sind unter Beachtung der Ziele des § 3 Abfälle nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik so zu lagern, zu sammeln und abzuführen, zu befördern oder zu behandeln, daß insbesondere
1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen nicht verursacht werden,
3. die Umwelt (Boden, Luft und Wasser) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht verunreinigt wird,
4. keine Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden,
5. Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen nur im zumutbaren Ausmaß verursacht werden,
6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern nicht berücksichtigt werden,
7. Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes, wie sie im O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 und im O.ö. Ortsbildgesetz umschrieben sind, berücksichtigt werden,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört wird.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes tragen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vor, das nunmehr bewilligte Projekt sehe ein Ableitungsrohr zur Ableitung der Niederschlags- und Drainagegewässer vom Anwesen Z im südlichen Bereich der Deponie dergestalt vor, daß das Wasser etwa 100 m oberhalb (= östlich) der Liegenschaften der Beschwerdeführer aus diesem Rohr ausfließe. Selbst wenn man nun eine Verlängerung des projektsmäßigen Ausflußrohres nach Norden hin bis zum neu zu bildenden Graben errichte, so ändere dies nichts daran, daß der Ausfluß rund 100 m östlich der Grundstücke der Beschwerdeführer erfolge. Dies sei jedenfalls im Vergleich zur gegenständlichen Situation eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Grundstücke. Derzeit würden die Oberflächenwässer rund 300 m östlich der Grundstücke der Beschwerdeführer in insgesamt vier Rohren in die Geländemulde abgeleitet. Die Oberflächenwässer könnten beim Abfluß durch die gesamte Geländemulde versickern, sodaß bereits ein wesentlicher Teil derselben nach den ersten 100 bis 200 m versickert seien. Die Menge, die dann etwa 100 m östlich der Grundstücke der Beschwerdeführer noch ankomme, sei minimal und versickere noch auf diesen 100 m, sodaß eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer derzeit praktisch überhaupt nicht gegeben sei. Das nunmehrige Projekt konzentriere jedoch die Oberflächenwässer, welche praktisch schwallartig in Richtung der Grundstücke der Beschwerdeführer abgeleitet würden. Dadurch entstehe eine starke Befeuchtung der Grundstücke der Beschwerdeführer. Eine solche konzentrierte Ableitung der Niederschlags- und Drainagewässer zum Nachteil der Grundstücke der Beschwerdeführer widerspreche der Bestimmung des § 39 Wasserrechtsgesetz, sie sei daher unzulässig.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich im Verfahren vor der belangten Behörde nicht beteiligt. Infolge der eingetretenen, auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachtenden Präklusion im Sinne des § 42 AVG ist die Zweitbeschwerdeführerin als dem Projekt zustimmend anzusehen und kann schon aus diesem Grunde nicht in dem vom Beschwerdepunkt umfaßten Recht verletzt sein.
Der Erstbeschwerdeführer als Partei im Sinne des § 25 Abs. 3 Z. 3 O.ö. AWG hat keine Einwendungen mit Bezug auf die im abfallrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 26 Abs. 2 O.ö. AWG dem Nachbarn zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte, insbesondere bezüglich Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach § 8 Z. 1 AWG und Belästigungen im Sinne des § 8 Z. 4 O.ö. AWG erhoben. Ob durch das gegenständliche Projekt eine Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse gemäß § 39 Wasserrechtsgesetz 1959 bewirkt wird, ist in einem nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 abzuführenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und nicht im Rahmen des O.ö. AWG zu überprüfen.
Im übrigen entfernen sich die Ausführungen in der Beschwerde von dem bewilligten Projekt insbesonders unter Berücksichtigung der erteilten Auflage Punkt 11. und Punkt 1. der Nebenbestimmungen aus naturschutzrechtlicher Sicht. Auf Grund des eingeholten naturschutzrechtlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. P vom 16. März 1994 wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - in Abänderung der im technischen Bericht unter IV) Deponiebeschreibung 4) Fremdwasserableitung vorgesehenen Ableitung der Niederschlagswässer aus dem Bereich des Anwesens M (Z) durch den neu zu errichtenden Kanal bis zum Südwesten der Deponie - mittels Auflagepunkt Punkt 11. angeordnet, daß die Ableitung dieser Oberflächenwässer in den an der Nordseite der Deponie zu errichtenden Graben zu erfolgen hat. Diese Auflage ist hinreichend konkretisiert, da gemäß Punkt 1. der Auflage aus naturschutzrechtlicher Sicht bezüglich der Querprofile die bereits der mündlichen Verhandlung zugrundegelegene Variante zur Ausführung zu gelangen hat, auf Grund deren bereits ab der Höhe von Profil 5 eine im Norden der Deponie Richtung Westen verlaufende Geländemulde zu errichten ist, in welche die vorgenannten Oberflächenwässer eingeleitet werden müssen. Daß eine Einleitung dieser Oberflächenwässer bereits auf Höhe des Profil 5 nicht nur möglich sondern auch zwingend erfolgen muß, ergibt sich neben der Auflage Punkt 11. bereits aus den vorliegenden Plänen "Querprofilevariante" sowie dem Lageplan im Maßstab 1 : 500, wonach eindeutig ersichtlich ist, daß auf Höhe des Grundstückes .143 nahe des Austritts der Oberflächenwässer die Höhenmaße mit rund 398 m ausgewiesen sind, die Geländemulde bei Profil 5 also nach rund 50 m mit weniger als 391 m.
Die Oberflächenwässer können sohin bei projektsgemäßer Ausführung und Beachtung der im Bewilligungsbescheid angeordneten Auflagen auch weiterhin, wie bisher, über eine der bisherigen vergleichbare Länge der Wegstrecke versickern. Die befürchtete Befeuchtung der Grundstücke der Beschwerdeführer durch das bewilligte Projekt über das bisherige Ausmaß hinaus besteht daher nicht. Entgegen den unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragenen Ausführungen in der Beschwerde läßt die von der Behörde angeordnete Ableitung der Oberflächenwässer in die zu errichtende Geländemulde nicht mehrere Varianten offen, da die Auflage Punkt 11. eindeutig die Ableitung "in den an der Nordseite der Deponie zu errichtenden Graben" anordnet.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG. Der Kostenzuspruch erfolgte im begehrten Umfang.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050177.X00Im RIS seit
12.11.2001