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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des WS und 2. der MS, beide in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalte in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. April 1995, Zl. MD-VfR - B X - 5/95, betreffend Antrag auf Aufhebung eines rechtskräftigen baubehördlichen Auftrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid vom 12. Dezember 1990 hatte der Magistrat der Stadt Wien als Baubehörde erster Instanz den Eigentümern der Liegenschaft Wien, I-Straße 101 (u.a. die Beschwerdeführer), den Auftrag erteilt, den schadhaften Verputz der hofseitigen Fassade sowie den schadhaften Verputz der Feuermauern an der Grundgrenze zur Liegenschaft Wien, F-Gasse 62, und I-Straße 103-105, instandsetzen zu lassen bzw. den fehlenden Verputz anzubringen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 22. Februar 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung dieses rechtskräftigen Bauauftrages vom 12. Dezember 1990 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die Beschwerdeführer könnten schon deshalb in keinem Recht verletzt sein, weil gemäß § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 und 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Rechtsanspruch zustehe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß § 68 Abs. 7 leg. cit. steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemanden ein Anspruch zu.
Die Beschwerdeführer meinen zunächst, daß die belangte Behörde ohne jede Beweisaufnahme davon ausgegangen sei, daß sich der Bauzustand des Gebäudes verschlechtert habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer von der belangten Behörde deshalb zutreffend bestätigt worden ist, weil gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Rechtsanspruch auf Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides zusteht (vgl. dazu u.a. die hg. Beschlüsse vom 11. Dezember 1985, Zl. 85/01/0295, und vom 8. April 1986, Zl. 86/07/0040, u.a.). Die Abweisung der Berufung durch die belangte Behörde wurde nicht damit begründet, daß eine Verschlechterung des Bauzustandes eingetreten sei. Die belangte Behörde mußte sich daher auch nicht mit dem Einwand der Beschwerdeführer in der Berufung auseinandersetzen, daß kein Baugebrechen vorliege, das im öffentlichen Interesse zu beheben sei.
Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, die belangte Behörde habe nicht geklärt, ob sich die Umstände geändert hätten. Diese hätten sich aber deshalb geändert, weil dem Bauauftrag entsprochen worden sei. In der Beschwerde wird dazu einerseits angeführt, daß die Hoffassade vor Antragstellung bis zum ersten Stock "durch Abschlagen schadhafter Verputzteile, Auftragen von Neuverputz und Neufärbelung" grundlegend renoviert worden sei, und andererseits die Beschwerdeführer vor Erlassung des Berufungsbescheides im März 1995 "die ansonsten bestehenden losen Verputzteile entfernen und den Verputz" hätten "instandsetzen" lassen. Wenn man aufgrund dieser Behauptungen davon ausgeht, die Beschwerdeführer hätten die mit Bescheid vom 12. Dezember 1990 angeordneten baupolizeilichen Aufträge erfüllt, werden die Beschwerdeführer durch die Nichtaufhebung dieses Bescheides in keinen Rechten verletzt. Die normative Wirkung von baupolizeilichen Aufträgen reicht nämlich immer nur soweit, als den Aufträgen nicht entsprochen wurde. Wurden die Aufträge erfüllt, kommt diesen keinerlei normative Bedeutung mehr zu. In der Rechtsordnung (insbesondere in dem im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden AVG) ist für rechtskräftige Bescheide, denen (sei es nun von Beginn an oder nach Zeitablauf) keine normative Wirkung zukommt, nicht vorgesehen, daß ein Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung nach Ablauf ihrer normativen Wirksamkeit besteht. Die Beschwerdeführer können daher durch die Nichtbehebung des rechtskräftigen Bauauftrages aus diesem Grund nicht in Rechten verletzt sein.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050172.X00Im RIS seit
11.07.2001