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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §62 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/05/0197 B 29. August 1995Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des FS in K, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 5. Dezember 1994, Zl. MD-S-4/94/Be-786, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der hier bekämpfte Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 5. Dezember 1994 sprach über eine Berufung des Beschwerdeführers, des Dr. J.S. und des Mag. R.S. ab. Alle drei Berufungswerber bekämpften diesen Bescheid mit der hiergerichtlich zur Zl. 95/05/0025 protokollierten Beschwerde. In der damaligen Beschwerdeschrift gaben jene Beschwerdeführer an, der Bescheid vom 5. Dezember 1994 sei ihnen am 6. Dezember 1994 zugestellt worden. Da die Beschwerde erst am 18. Jänner 1995 zur Post gegeben wurde, wies sie der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. März 1995 wegen Verspätung zurück.
In dem dagegen gerichteten, hiergerichtlich zu
Zl. 95/05/0126 u.a. eingebrachten Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsantrag brachten jene drei Beschwerdeführer vor, der Bescheid vom 5. Dezember 1994 sei am 14. Dezember 1994 zugestellt worden, und legten die Ablichtung eines Rückscheines vor, der sich an alle drei Beschwerdeführer richtet, das Datum 14. Dezember 1994 ausweist und offenbar nur eine Unterschrift enthält, wobei allerdings das Wort "Empfänger" auf dem Rückschein angekreuzt ist. Nach dem damaligen Vorbringen überbrachte Dr. J.S. den Bescheid samt Unterlagen an den Beschwerdeführervertreter.
Mit der nunmehrigen Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer denselben Bescheid vom 5. Dezember 1994 mit der Behauptung, der Bescheid sei ihm am 22. Mai 1995 zugestellt worden. Weitere Angaben über den Zustellvorgang enthält die Beschwerde nicht. Tatsächlich weist die zu Zl. 95/05/0126 u.a. vorgelegte Rückscheinablichtung eine Zustellung an den Beschwerdeführer nicht gesichert aus.
Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie nach § 7 Abs. 1 Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Auch wenn sich der Beschwerdeführer jeglicher diesbezüglicher Angaben enthält, spricht der Wortlaut der Beschwerdeschrift zu Zl. 95/05/0025 für eine solche Sanierung. Dort heißt es: "Mit dem hier angefochtenem Bescheid ..., welcher UNS am 6. Dezember 1994 zugestellt worden ist
...".
Aber selbst wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich erst am 22. Mai 1995 zugekommen sein sollte, wäre für ihn nichts zu gewinnen: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß mit der einmal erhobenen Beschwerde das dem Beschwerdeführer zustehende Beschwerderecht gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG konsumiert ist, sodaß eine weitere Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 11. Februar 1993, Zl. 92/06/0273, vom 21. Dezember 1990, Zl. 87/17/0156, u.v.a.). Selbst wenn ein Bescheid vor seiner auch an den Beschwerdeführer erfolgten Zustellung angefochten wird, wird damit das Beschwerderecht verbraucht und kann nach der Zustellung nicht nochmals Beschwerde erhoben werden (siehe die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 451).
Der Beschwerdeführer hat somit durch seine Beschwerderehebung am 18. Jänner 1995 zur Zl. 95/05/0025 sein Beschwerderecht verbraucht, ohne daß es darauf ankommt, ob bzw. wann (auch) ihm der bekämpfte Bescheid zugestellt wurde.
Zufolge Zurückweisung der Beschwerde erübrigt sich ein Eingehen auf den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050196.X00Im RIS seit
20.11.2000