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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §21 Abs11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Stadtgemeinde T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Juni 1995, Zl. R/1-V-93177/00, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Die H-Ges.m.b.H. beantragte über Aufforderung am 29. Juni 1992 die nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung von Werbetafeln auf dem Grundstück Nr. 404/2, KG. X. Hiezu holte die Baubehörde sowohl ein verkehrstechnisches als auch ein Ortsbildgutachten ein. Der bautechnische Sachverständige stellte fest, daß die Plakatanschlagstafeln samt Konstruktion nicht zu jenen Bauwerken zählten, welche gemäß § 21 Abs. 11 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 außerhalb der Baufluchtlinien errichtet werden dürften, weshalb sie nicht genehmigungsfähig seien. Auch das Ortsbildgutachten und das verkehrstechnische Gutachten seien für die Bewilligungswerberin negativ gewesen.
Mit Bescheid vom 18. Februar 1993 versagte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin die beantragte Baubewilligung und berief sich in der Begründung auf die eingeholten Gutachten.
Der Gemeinderat der Beschwerdeführerin wies die dagegen erhobene Berufung der H-Ges.m.b.H. als unbegründet ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der H-Ges.m.b.H. Folge, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin. In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus:
"Zunächst einmal wird bemerkt, daß die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens im vorliegenden Fall nicht in die Zuständigkeit der Gemeindebehörden, sondern der Straßenverkehrsbehörde, also der Bezirkshauptmannschaft, fällt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorstellungsvorbringen."
In den weiteren Begründungsdarlegungen verwies die belangte Behörde darauf, daß aus den im Verwaltungsakt erliegenden Befundaufnahmen für sie nicht erkennbar sei, von welchem Bereich das Ortsbildgutachten ausgehe, welche Merkmale das vorhandene Ortsbild prägten und von welchen Distanzangaben bei der Wirkung der gegenständlichen Werbeanlage ausgegangen werde. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Plakatwand einen erheblich störenden bzw. verunstaltenden Gegensatz zum Bezugsgebiet bilde. Insoweit erweise sich daher das vorliegende Gutachten als unvollständig. Die von der Bauwerberin vorgelegten Planunterlagen seien mangelhaft. Der bautechnische Sachverständige müsse in seinem Gutachten darauf Bezug nehmen und begründen, wo die von ihm festgestellte vordere Baufluchtlinie verlaufe und inwieweit diese durch die gegenständliche Werbeanlage überragt werde. Sollten jedoch die Straßenfluchtlinien gemeint sein, bedürfte dies nachvollziehbarer Feststellungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Versagung einer Baubewilligung gemäß § 21 Abs. 11, § 61 Abs. 1 und § 89 Abs. 2 Nö. Bauordnung verletzt. Insbesondere wurden wir durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens, welches als Voraussetzung für die Beurteilung des Sachverhaltes gemäß § 89 Abs. 2 Nö. Bauordnung notwendig ist, verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ausführung ihres Beschwerdepunktes bemängelt die Beschwerdeführerin die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens im vorliegenden Fall falle nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin, da dies eine Angelegenheit der Bezirkshauptmannschaft als Straßenverkehrsbehörde darstelle. Aufgrund dieser Rechtsansicht, welche sich in dieser Feststellung manifestiere, treffe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine weiteren Feststellungen, welche sich auf das verkehrstechnische Sachverständigengutachten bezögen. Es sei jedoch aufgrund des § 89 Abs. 2 Nö. Bauordnung zu prüfen, ob die beantragten Werbeanlagen so beschaffen seien, daß sie mit amtlichen Hinweisen nicht verwechselt werden könnten bzw. von derartigen Hinweisen nicht ablenkten. Diese Überprüfung sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin notwendigerweise durch das Einholen eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens durchzuführen. Da die Beschwerdeführerin als Baubehörde die Nö. Bauordnung zu vollziehen habe, müsse sie auch zur Einholung der für die rechtliche Beurteilung notwendigen Gutachten berechtigt sein. Keinesfalls könne, vom Wortlaut des § 89 Abs. 2
Nö. Bauordnung 1976 abgehend, eine andere Behörde, etwa die Bezirkshauptmannschaft, für die rechtliche Beurteilung des einzuholenden verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens zuständig sein.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8091/A, und vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/05/0133, BauSlg. 351) kommt nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu, sodaß die beschwerdeführende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid nur insoweit in ihren Rechten verletzt sein könnte, als dessen Aufhebungsgründen für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/05/0098, BauSlg. 600).
Als Antwort auf das Vorbringen in der Vorstellung der H-Ges.m.b.H. hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß sich ein Eingehen auf dieses Vorbringen insoweit erübrigt, als sich dieses auf das verkehrstechnische Gutachten bezieht. Keinesfalls läßt sich aber den Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid entnehmen, daß die belangte Behörde den im § 46 AVG normierten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel in Frage stellt und der Beschwerdeführerin gegenüber für das fortgesetzte Verfahren mit bindender Wirkung ausgesprochen hat, daß es den Baubehörden im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren untersagt ist, ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen, wenn dies zur Beurteilung des Falles zweckdienlich sein sollte.
Vielmehr wurde der Bescheid des Gemeinderates deshalb aufgehoben, weil nach der - in der Beschwerde unbekämpft gebliebenen - Ansicht der Vorstellungsbehörde das Ortsbildgutachten und auch das Gutachten des Bausachverständigen für eine abschließende Beurteilung der Rechtssache unvollständig geblieben sind.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten Recht nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050216.X00Im RIS seit
20.11.2000