TE Vwgh Erkenntnis 1995/8/29 94/05/0024

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich;
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

AbfallO Leonding 1992 §2 Abs1;
AbfallO Leonding 1992 §2 Abs3;
AbfallO Leonding 1992 §2 Abs4;
AbfallO Leonding 1992 §3;
AbfallO Leonding 1992 §5 Abs3;
AbfallO Leonding 1992 §5;
AWG OÖ 1990 §10 Abs6;
AWG OÖ 1990 §10 Abs7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des WE und 2. der CE, beide in X, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 4. Mai 1993, UR - 180001/3 - 1993 Ha/Kl, betreffend Ausnahme von der Anschlußpflicht von der öffentlichen Abfallabfuhr (mP: Stadtg Leonding, vertreten durch den BM), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 15. Februar 1991 ersuchten die Beschwerdeführer um die Bewilligung der Ausnahme von der Anschlußpflicht betreffend die Müllabfuhr. Es werde regelmäßig das Altstoffsammelzentrum in Leonding in Anspruch genommen, die Beschwerdeführer hätten einen Komposter, um Küchenabfälle zu beseitigen, und die Mülltonne werde seit 1. Jänner 1991 nicht mehr zur Entleerung bereitgestellt, da nur ein minimaler Rest an Müll anfalle. Mit Schriftsatz vom 5. September 1991 wurde der Antrag im Lichte der neuen Rechtslage des Oö Abfallwirtschaftsgesetzes mit einer Ausnahmemöglichkeit von der Müllentsorgung modifiziert und unter Verweis auf die Begründung des bereits gestellten Antrages eine Ausnahme beantragt, da nur zeitweilig und nur in geringen Mengen Abfälle anfielen. Eine Ergänzung erfolgte dahingehend, daß auch ein müllvermeidendes Einkaufen erfolge. In einer Einvernahme vom 5. Juni 1992 gab der Erstbeschwerdeführer zu einem von der Umweltakademie erstatteten Gutachten, nach dem im Durchschnitt je Woche pro Person 1,75 bis 1,96 kg Restabfall anfalle, an, daß aufgrund der konsequenten Mülltrennung und Abfallvermeidung der Restmüllanfall der Beschwerdeführer wesentlich geringer sei. Die Mülltonne sei, wie schon erwähnt, seit 1. Jänner 1991 nicht mehr zur Abholung bereitgestellt worden und sei derzeit noch nicht voll. Der anfallende Restmüll bestehe aus Verbundstoffen wie Kaffeepackungen und Verpackungen von Müsliriegel. Sonstiger Restabfall falle nicht an. So würden etwa Zahnpastatuben und Zahnbürsten über das Altstoffzentrum entsorgt. Brotreste würden verfüttert und sehr selten anfallende Knochen würden kompostiert oder Haustieren überlassen. Bei einer am 27. Jänner 1993 vorgenommenen Überprüfung der mit Restmüll angefüllten 90 l Mülltonne der Beschwerdeführer wurde festgestellt, daß die Tonne zu 4/5 gefüllt sei und trockenes Material, wie Verbundstoffe, Staubsaugerbeutel, Putzlappen und Verpackungsschnüre enthalte. Der Inhalt sei lose und weise keinen üblen Geruch auf.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Oö Landesregierung vom 4. Mai 1993 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den in letzter Gemeindeinstanz ergangenen Bescheid des Gemeinderates vom 3. Februar 1993, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Ausnahme von der Müllabfuhr gemäß § 5 Abs. 3 Abfallordnung der Stadtgemeinde Leonding keine Folge gegeben wurde, abgewiesen. Gemäß § 9 Abs. 1

Oö Abfallwirtschaftsgesetz habe die Gemeinde für die regelmäßige Abfuhr von Hausabfällen und sperrigen Abfällen zu sorgen. § 4 Abfallordnung der Stadtgemeinde Leonding vom 26. März 1992 (im folgenden: Abfallordnung) erfasse als Pflichtbereich das gesamte Gemeindegebiet, wobei die Ausnahmen im Anhang 1 aufgelistet seien. Gemäß § 10 Abs. 7

Oö Abfallwirtschaftsgesetz bzw. § 5 Abs. 3 Abfallordnung könne der Bürgermeister in Einzelfällen auf Antrag Grundeigentümer von der Anschlußpflicht ausnehmen, wenn Abfälle nur zeitweilig und in geringen Mengen anfallen und die ordnungsgemäße Lagerung und Abfuhr der gesamten Abfälle nach den Grundsätzen des Oö Abfallwirtschaftsgesetzes gewährleistet sei. Es sei unbestritten, daß auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Abfälle - wenn auch in sehr geringen Mengen - anfallen. Von zeitweiligen Abfällen könne nur dann gesprochen werden, wenn ein Wohnobjekt nur zu bestimmten Zeiten bewohnt werde. Bei überwiegender Inanspruchnahme eines Wohnobjektes bzw. einer Liegenschaft sei ein zeitweiliger Anfall von Abfällen auszuschließen. Eine Ausnahme von der Anschlußpflicht könne nur gewährt werden, wenn die Abfälle zeitweilig und gering seien. Müllsäcke würden gemäß § 6 Abs. 1 Abfallordnung nur zur Verfügung gestellt, wenn zeitweilig mehr Abfälle vorhanden seien. Abfallsäcke stellten nur ein zusätzliches Aufbewahrungsinstrumentarium für Abfälle dar. Mangels Vorliegens eines bloß zeitweiligen Abfalles könne eine Ausnahme von der Anschlußpflicht nicht gewährt werden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen und ergänzten Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. November 1993, B 1162/93-3, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich in den Rechten "auf Ausnahme von der Müllentsorgung im Sinne des § 10 Abs. 7

Oö Abfallwirtschaftsgesetz und der Abfallordnung aus dem Jahr 1977 sowie im Sinne des § 5 Abs. 3 Abfallordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 26. März 1992 verletzt".

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, - wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Äußerung erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Oö Abfallwirtschaftsgesetz 1990 - Oö AWG, LGBl. Nr. 28/1991, hat die Gemeinde für die regelmäßige Sammlung und Abfuhr von Hausabfällen und sperrigen Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen (Abholbereich), zu sorgen. Gemäß § 2 Abs. 5 leg. cit. sind Hausabfälle alle festen Stoffe, die in Haushalten üblicherweise anfallen sowie die in Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Stoffe ähnlicher Art und Menge, sofern sie nicht einer Verwertung als Altstoffe (Abs. 9) oder einer Verrottung als Kompostierabfälle (Abs. 8) zugeführt werden. Sperrige Abfälle sind zufolge Abs. 6 dieser Gesetzesstelle Stoffe im Sinne dieses Abs. 5 leg. cit., die wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern (§ 11) gelagert werden können. Unter den Begriff "Sonstige Abfälle" fallen gemäß § 2 Abs. 7 leg. cit. solche, die nicht unter § 2 Abs. 5 und 6 leg. cit. fallen, wie insbesondere Bauschutt, Altasphalt, Straßenkehricht, größere Mengen von Laub und Gartenabfällen usw.. Kompostierabfälle sind gemäß § 2 Abs. 8 leg. cit. verrottbare Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 5, 6 und 7, wie Gras-, Baum- und Strauchschnitt, Laub, Küchenabfälle, die einer Kompostierung gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 zugeführt werden. Ist eine Sache Abfall im Sinne des § 2 Abs. 5, 6 und 7 leg. cit. und wird sie sodann einer stofflichen Verwertung gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. zugeführt (Altstoff), gilt sie gemäß § 2 Abs. 9 leg. cit. so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. kann die Abfallverwertung insbesondere durch stoffliche Verwertung oder Kompostierung erfolgen. Die stoffliche Verwertung von Abfällen besteht im Einsatz von Altstoffen zur Erzielung von Wirtschaftsgütern (z.B. Wiederverwendung, Weiterverarbeitung, Rückgewinnung). Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 9 leg. cit. ("Altstoffe") aus Haushalten sind gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. von demjenigen, bei dem sie anfallen, gemäß § 6 zu lagern und in dafür vorgesehene Sammelbehälter, Sammelstellen oder Sammelfahrzeuge einzubringen. Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. sind die Grundeigentümer im Abholbereich berechtigt und verpflichtet,

1.

die auf ihren Grundstücken anfallenden Hausabfälle gemäß § 6 leg. cit. zu lagern und für die Sammlung und Abfuhr bereitzustellen,

2.

die auf ihren Grundstücken anfallenden sperrigen Abfälle gemäß § 6 zu lagern und rechtzeitig für die Sammlung und Abfuhr bereitzustellen, soweit sie diese Abfälle nicht direkt einer Abfallbehandlungsanlage zuführen, und

3.

die Abfälle gemäß Z. 1 und 2 zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder beauftragte Dritte sammeln und abführen zu lassen.

Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. kann der Bürgermeister in Einzelfällen auf Antrag Grundeigentümer von der Anschlußpflicht ausnehmen, wenn Abfälle nur zeitweilig und nur in geringen Mengen anfallen und die ordnungsgemäße Lagerung und Abfuhr der gesamten auf diesen Grundstücken anfallenden Hausabfälle und sperrigen Abfälle nach den Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 8) gewährleistet ist. Der Bescheid hat die notwendigen Auflagen und Bedingungen zu enthalten und ist zu befristen oder erforderlichenfalls auf bestimmte Arten der Hausabfälle oder sperrigen Abfälle zu beschränken.

§ 8 leg. cit. lautet wie folgt:

"Grundsätze

Unter Beachtung der Ziele des § 3 sind Abfälle nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik so zu lagern, zu sammeln und abzuführen, zu befördern oder zu behandeln, daß insbesondere

1.

das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden,

2.

Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen nicht verursacht werden,

3.

die Umwelt (Boden, Luft und Wasser) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht verunreinigt wird,

4.

keine Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden,

5.

Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen nur im zumutbaren Ausmaß verursacht werden,

6.

das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern nicht begünstigt werden,

7.

Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes, wie sie im O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 und im O.ö. Ortsbildgesetz umschrieben sind, berücksichtigt werden,

8.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört wird."

Gemäß § 3 Abs. 1 Abfallordnung ist jedermann verpflichtet, Abfälle bereits beim Anfall soweit zu trennen und so getrennt zu lagern und bereitzustellen, daß eine weitestgehende stoffliche Verwertung bzw. Kompostierung möglich wird. Insbesondere sind Hausabfälle und sperrige Abfälle getrennt zu lagern und für die Sammlung und Abfuhr bereitzustellen (§ 3 Abs. 2 leg. cit.). Der Abholbereich für die öffentliche Abfuhr von Hausabfällen und sperrigen Abfällen umfaßt das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Leonding mit Ausnahme der im Anhang 1 aufgelisteten Grundstücke (§ 4 leg. cit.). § 5 Abs. 1 leg. cit. entspricht der Anordnung im § 10 Abs. 1 Z. 1

Oö Abfallwirtschaftsgesetz 1990. Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 5 Abs. 3 erster Satz Abfallordnung (der weitgehend dem § 10 Abs. 7 erster Satz

Oö Abfallwirtschaftsgesetz 1990 entspricht) lautet wie folgt:

"Der Bürgermeister kann in Einzelfällen auf Antrag Grundeigentümer von der Anschlußpflicht mit Bescheid ausnehmen, wenn Abfälle nur zeitweilig und nur in geringen Mengen anfallen und die ordnungsgemäße Lagerung und Abfuhr der gesamten auf diesen Grundstücken anfallenden Hausabfälle und sperrigen Abfälle nach den Grundsätzen des Oö Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gewährleistet ist."

Im vorliegenden Fall ist die zentrale Frage, ob die Interpretation der belangten Behörde zutreffend ist, daß zeitweilige Abfälle nur im Fall einer bloß zeitweiligen Benützung eines Wohnobjektes anzunehmen sind. Das Oö Abfallwirtschaftsgesetz 1990 spricht zwar einen Absatz vor der verfahrensgegenständlichen Ausnahme in § 10 Abs. 6 leg. cit. von der zeitweiligen Benützung eines Grundstückes, die für sich - unbeschadet der Anordnung des Abs. 7 - keine Ausnahme von der Anschlußpflicht begründet. In § 10 Abs. 7 Oö Abfallwirtschaftsgesetz 1990, der in bezug auf die Anforderung von zeitweiligen und geringen Abfällen mit der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Abfallordnung ident ist, wird aber von "zeitweiligen Abfällen", und nicht von einer zeitweiligen Benützung eines Grundstückes gesprochen. Es ist den Beschwerdeführern Recht zu geben, daß ein zeitweiliger Abfall nicht nur im Rahmen einer bloß zeitweiligen Benützung des Wohnobjektes, sondern auch im Fall einer regelmäßigen Benützung eines Wohnobjektes möglich ist. Es können Maßnahmen wie Abfallvermeidung, Trennung und eigene Kompostierung dazu führen, daß es auch in einem regelmäßig bewohnten Wohnobjekt nur mehr zeitweilig zu Abfällen von Hausmüll und sperrigen Abfällen kommt. Ausgehend von einer anderen Auslegung des § 5 Abs. 3 Abfallordnung haben die Behörden (einschließlich der belangten Behörde) Ermittlungen und Feststellungen darüber unterlassen, ob es sich bei den unbestritten geringen Mengen von anfallendem Hausmüll der Beschwerdeführer um einen solchen handelt, der bloß zeitweilig anfällt.

Das Ermittlungsverfahren der Gemeindebehörden war weiters auch insofern mangelhaft, als sie sich nicht mit der Frage der ordnungsgemäßen Abfuhr jener Hausabfälle und sperrigen Abfälle gemäß den Grundsätzen des § 8 Oö AWG auseinandergesetzt haben, für die einem Grundstückseigentümer eine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 3 Abfallordnung gewährt werden soll.

Angemerkt wird, daß das vom Gemeinderat herangezogene Gutachten der Umweltakademie, in dem allgemein der durchschnittliche Anfall von Restmüll pro Person und Woche errechnet wurde, keine Grundlage dafür bietet, um im vorliegenden konkreten Einzelfall die bei den Beschwerdeführern tatsächlich anfallende "Restmüllmenge" zu ermitteln. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die im Verfahren unbestritten gebliebene Feststellung, daß die Mülltonne der Beschwerdeführer nach zwei Jahren ohne Entleerung erst zu 4/5 befüllt gewesen sei, der Inhalt aus trockenem Material und zwar aus Staubsaugerbeuteln, Verbundstoffen, Putzlappen und Verpackungsschnüren bestehe, der Inhalt weiters lose sei und keinen üblen Geruch aufweise. Das dem Gemeinderat vorliegende Ermittlungsergebnis gab keinerlei Hinweise darauf, daß keine ordnungsgemäße Lagerung der verfahrensgegenständlichen Hausabfälle erfolge.

Wenn die mitbeteiligte Partei weiters in der Gegenschrift die Auffassung vertritt, daß der in § 10 Abs. 7

Oö Abfallwirtschaftsgesetz 1990 und in § 5 Abs. 3 Abfallordnung angeführte Abfall jener sei, der vor einer Mülltrennung vorliege, kann ihr nicht gefolgt werden. Die öffentliche Abfuhr, hinsichtlich deren gemäß § 5 Abfallordnung die Anschlußflicht angeordnet ist, betrifft Hausabfälle und sperrige Abfälle. Gemäß § 2 Abs. 1 Abfallordnung sind "Hausabfälle" alle jene festen Stoffe, die in Haushalten üblicherweise anfallen sowie die in Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Stoffe ähnlicher Art, sofern sie nicht einer Verwertung als Altstoff oder einer Verrottung als Kompostierabfälle zugeführt werden. Abfälle, die einer stofflichen Verwertung oder Kompostierung zugeführt werden, fallen daher nicht unter diesen Begriff. Ganz in diesem Sinne kennt die Abfallordnung neben "Hausabfällen" "Altstoffe" und "Kompostierabfälle", die in § 2 Abs. 3 und 4 Abfallordnung definiert werden. Auch § 3 Abfallordnung verpflichtet jedermann, Abfälle bereits beim Anfall soweit zu trennen und so getrennt zu lagern und bereitzustellen, daß eine weitestgehende stoffliche Verwertung bzw. Kompostierung möglich wird. Insbesondere sind Hausabfälle und sperrige Abfälle getrennt zu lagern und für die Sammlung und Abfuhr bereitzustellen.

Da die belangte Behörde die dargelegten Verfahrensmängel betreffend den Bescheid des Gemeinderates nicht wahrgenommen hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050024.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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