Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über den Antrag der M in W, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht vollständiger Verbesserung des Vermögensverzeichnisses innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist im Zusammenhang mit dem Verfahrenshilfeantrag Zl. VH 95/05/0009, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem am 24. März 1995 eingelangten Antrag wurde von der Antragstellerin (zu Zl. VH 95/05/0009) um Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. März 1995, Zl. MA 50-B/149/94, ersucht. Mit hg. Beschluß vom 5. April 1995, Zl. VH 95/05/0009-2, erging die Aufforderung, u. a. "ein von der Antragstellerin unterfertigtes, VOLLSTÄNDIG AUSGEFÜLLTES, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis vorzulegen". In der Folge wurde kein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis vorgelegt, sondern nur darauf verwiesen, daß das Vermögensbekenntnis am 24. März 1995 persönlich übergeben worden sei. Mit hg. Beschluß vom 19. April 1995, Zlen. VH 95/05/0008, 0009-4, wurde daraufhin u.a. dem angeführten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichtvorlage eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses nicht stattgegeben.
In dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin wird ausgeführt, daß das ursprünglich eingereichte Vermögensverzeichnis und Verbesserungsauftrag nicht im Original angeschlossen gewesen sei, weshalb das Mißverständnis entstanden sei, daß die Antragstellerin der Meinung gewesen sei, dieses sei vom Verwaltungsgerichtshof übersehen worden. Es werde nunmehr mit dem Wiedereinsetzungsantrag ein neues Vermögensverzeichnis vorgelegt.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Wenn die Antragstellerin ihren Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, daß sie der Meinung war, der
hg. Verbesserungsauftrag sei irrtümlich gegangen, so muß ihr entgegengehalten werden, daß sie damit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der wiedergegebenen Bestimmung dargetan hat. Es ist auch nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet, daß die Antragstellerin gehindert gewesen wäre, dem ausdrücklichen hg. Verbesserungsauftrag, ein VOLLSTÄNDIG AUSGEFÜLLTES Vermögensbekenntnis vorzulegen, tatsächlich zu entsprechen.
Da die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages sohin nicht vorliegen, war dem vorliegenden Antrag in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1e VwGG gebildeten Senat (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 15. Oktober 1976, Slg. Nr. 9153/A) nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050160.X00Im RIS seit
20.11.2000