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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der I-GmbH in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der OÖ Reg vom 12. Juli 1994, Zl. BauR - 011246/1 - 1994 Gr/Vi, betreffend eine Bauangelegenheit (mP: 1. Marktgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister, 2. AK und 3. KS, beide in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in T), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 14.030,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die B-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beschwerdeführerin auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 6. Dezember 1993 ist, beantragte mit Ansuchen vom 27. Mai 1991 die Bewilligung zur Errichtung von Produktionsstätten für die Herstellung von Straßenbaustoffen und die Lagerung von Flüssiggas/80 m3 laut Lageplan und den dazugehörigen Detailplänen auf ihrem Grundstück Nr. 493/3 der Liegenschaft EZ 151, KG P. Dieses Grundstück ist laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde K als Betriebsbaugebiet ausgewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde K vom 12. März 1991, berichtigt mit Bescheid vom 25. Juli 1991, wurde das genannte Grundstück mit 9590 m2 unter Auflagen zum Bauplatz erklärt. In der am 30. April 1992, 5. Mai 1992 und 7. Mai 1992 durchgeführten Baubewilligungsverhandlung erhoben eine Reihe von Nachbarn Einwendungen wegen befürchteter Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen durch die zu bewilligende Anlage sowie Emissionen durch Luftschadstoffe. Weiters wurden Einwendungen dahingehend erhoben, daß die zu bewilligende Anlage mit der Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" nicht vereinbar sei.
Mit Bescheid vom 7. Juli 1993 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde K der B-GmbH unter Vorschreibung von Auflagen die "Baubewilligung für die Errichtung einer Kiesaufbereitungsanlage und einer Asphaltaufbereitungsanlage mit Flüssiggasfeuerung sowie weiters für die Errichtung von Büro- und Aufenthaltsräumen und Abbruch der Sägeschuppen und Abbruch des Objektes G 19 auf den Parzellen Nr. 493/3, 493/2 und 490/3 der Einlagezahlen 151, 138 und 140 der Katastralgemeinde P entsprechend den bei den mündlichen Bauverhandlungen aufgelegenen und als solche gekennzeichneten Bauplänen".
Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde K vom 27. Mai 1994 wurde der Bescheid des Bürgermeisters dieser Gemeinde über Berufung mehrerer Anrainer - u.a. der zweit- und drittmitbeteiligten Partei - gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 95 Abs. 1 OÖ Gemeindeordnung 1990 sowie § 22 Abs. 6 OÖ ROG 1994 in Verbindung mit §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 2 und 50 Abs. 1 OÖ Bauordnung, LGBl. 35/1976 in der geltenden Fassung, "hinsichtlich der Errichtung einer Kies- und Asphaltaufbereitungsanlage" aufgehoben. In der Begründung führte die Berufungsbehörde im wesentlichen aus, zur Entscheidungsfindung seien neben den bereits vorhandenen Gutachten zahlreiche zusätzliche Sachverständigengutachten angefordert worden, so seien u.a. ein betriebstypologisches Gutachten des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. November 1993, Abteilung Raumordnung und bautechnischer Sachverständigendienst, ein Gutachten der Abteilung Umweltschutz vom 6. Dezember 1993 sowie ein medizinisches Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 7. Februar 1994 eingeholt worden. Diese nachträglich angeforderten Gutachten seien den Parteien zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Der Beurteilung über die Zulässigkeit der geplanten Betriebsanlage im "Betriebsbaugebiet" seien die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung - immissionstechnische Sachverständigegutachten vom 12. November 1993 sowie das Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 7. Februar 1994 - zugrunde gelegt worden. Entsprechend dem immissionstechnischen Gutachten sei im Bauland in Oberösterreich die ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1, 5. Ausgabe, für Betriebsbaugebiete die Kategorie 5 der Tafel 1 maßgeblich und somit ein Grundgeräuschpegel von 55 dB tagsüber im Freien festgelegt. Bei einer Erhöhung um 10 dB über dem Grundgeräuschpegel sei die Störlärmgrenze erreicht (bei maximal 65 dB). Die bei vergleichbaren Betrieben während des Vollbetriebes der Anlage in einem Abstand von 30 Meter zum Zentrum durchgeführten Messungen hätten im Mittel Werte zwischen 68 bis 70 dB ergeben. Die Fläche im Umkreis von 30 Meter zum Zentrum werde als Betriebsanlage angenommen und nicht eine einzelne maschinelle Anlage (mit den höchsten Lärmemissionswerten). Da die Anlage nicht durchgehend auf Höchststufe laufe, ergebe sich im Mittel eine Auslastung von 70 %. Dies führe zu einer Verminderung des Emissionspegels, abgestimmt auf den 8-Stundenbeurteilungszeitraum, um 2 dB. Die Hauptemissionsquelle (Trockenofen) sei während der Produktion des Mischgutes ungefähr 80 % der Gesamtbetriebsdauer eingesetzt, sodaß sich eine weitere Minderung des Lärms ergebe und somit der Emissionswert im Beurteilungszeitraum in einem 30-Meterabstand zum Zentrum insgesamt mit 65 bis 67 dB ermittelt worden sei. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen stelle die Auswirkungen der im immissionstechnischen Gutachten festgestellten bzw. zu erwartenden Immissionen auf den menschlichen Organismus fest und beurteile, ob unzumutbare Beeinträchtigungen oder Belästigungen hervorgerufen würden. Im vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 7. Februar 1994 sei dargelegt worden, daß eine Zustimmung aus medizinischer Sicht zur gegenständlichen Kies- und Asphaltaufbereitungsanlage nicht erteilt werden könne. Einer Kies- und Asphaltaufbereitungsanlage sei aus lärmmäßiger Sicht in einem Betriebsbaugebiet gemäß § 22 Abs. 6 OÖ ROG 1994 die Baubewilligung zu versagen, da die Lärmimmissionen mit 65 bis 67 dB über dem Grenzwert von 65 dB lägen, wobei der Verkehrslärm auf dem Betriebsareal, welcher mit 60 bis 70 dB habe ermittelt werden können, nicht berücksichtigt worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der B-GmbH keine Folge gegeben und festgestellt, daß die Bauwerberin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden sei. Im wesentlichen begründete dies die belangte Behörde damit, der angefochtene Berufungsbescheid habe sich bezüglich der Aufhebung der Baubewilligung vor allem auf das betriebstypologische Gutachten des Amtssachverständigen vom 12. November 1993 gestützt. Dieses auf einer Befundaufnahme bei konkret bestehenden und dem derzeitigen Stand der Technik entsprechenden Vergleichsbetrieben (sämtliche Anlagen seien zwischen 1990 und 1993 errichtet bzw. modernisiert worden) aufbauende Gutachten sei aufgrund seiner übersichtlichen und klaren Gestaltung durchaus als schlüssig und - selbst für den Laien - leicht nachvollziehbar einzustufen; der Amtssachverständige gelange in dieser allgemeinen (abstrakten) Überprüfung der widmungsmäßigen Zulässigkeit der gegebenen Betriebstype zu dem Ergebnis, daß der für die Widmung "Betriebsbaugebiet" geltende Grenzwert der Lärmemissionen von 65 dB bei einem - im Rahmen der "Vergleichsbetriebsmessung" ermittelten - betriebstypischen Wert von 65 bis 67 dB deutlich überschritten werde. Eine Asphaltaufbereitungsanlage sei daher zumindest in lärmtechnischer Hinsicht im "Betriebsbaugebiet" unzulässig. Ein von einem Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, nicht jedoch mit bloß laienhaften - gegenteiligen - Äußerungen bekämpft werden. Habe ein Rechtsmittelwerber grundlegende Bedenken gegen ein Gutachten, sei es an ihm gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau (z.B. durch Beibringung eines qualifizierten, auf den Verhandlungsgegenstand bezogenen Gegengutachtens) diesem entgegenzutreten. Dies habe jedoch die Beschwerdeführerin unterlassen. Auch das medizinische Gutachten sei als fachlich fundiertes, auf Basis der im betriebstypologischen Gutachten enthaltenen Befundaufnahme erstattetes Gutachten zu werten. Hingegen entspreche das Gutachten des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 6. Dezember 1993 keineswegs den an ein betriebstypologisches Gutachten gestellten Anforderungen. Abgesehen davon lasse sich aus dem Umstand, daß derartige Mischanlagen fast durchwegs im Betriebsbaugebiet situiert sind, sowie aus dem bloßen Vergleich mit den in der Verordnung "Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut" normierten Grenzwerten nicht schlüssig und nachvollziehbar ableiten, daß Anlagen wie die gegenständliche typische Betriebe der Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" seien. Bei der verfahrensgegenständlichen Kies- und Asphaltaufbereitungsanlage handle es sich daher um eine in der Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" unzulässige Betriebstype. Die Aufhebung der Baubewilligung durch die Baubehörde zweiter Instanz sei daher rechtmäßig erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden, weshalb sich ein Eingehen auf das übrige Vorstellungsvorbringen erübrigt habe.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung der Baubewilligung für die gegenständliche Kies- und Asphaltaufbereitungsanlage verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Verhandlungsschrift der Baubehörde erster Instanz betreffend die Bewilligung des hier zur Beurteilung stehenden Bauprojektes auf dem Grundstück Nr. 493/2 KG P wird ausgeführt, daß dieses Grundstück östlich der Bundesstraße im Zuge der Flächenwidmung der Marktgemeinde K am 16. Juni 1979 als reines Betriebsbaugebiet mit Trenngrün an der West-, Nord- und Ostseite bescheidgemäß genehmigt worden ist. Im Norden des Betriebsbaugebietes grenzt - von Trenngrün unterbrochen - ein Dorfgebiet an. Da sich der Inhalt der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung "Betriebsbaugebiet" mangels einer anders lautenden gesetzlichen Übergangsbestimmung nach dem Inhalt jener gesetzlichen Bestimmung richtet, die im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegolten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0012, mit weiteren Nachweisen), ist die Zulässigkeit des gegenständlichen Projektes an der Bestimmung des § 16 Abs. 8 des OÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, in der zuletzt gültigen Fassung zu messen und nicht, wie die Berufungsbehörde und die belangte Behörde vermeinen, nach dem OÖ Raumordnungsgesetz 1994 (§ 22 Abs. 6 leg. cit.). Dies ist im vorliegenden Fall aber deshalb nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, da sich durch § 22 Abs. 6 ROG 1994 der normative Inhalt des § 16 Abs. 8 ROG 1972 nicht geändert hat.
Entgegen den Beschwerdeausführungen ist die OÖ Betriebstypenverordnung 1994, LGBl. Nr. 77, weder von der Berufungsbehörde noch von der Vorstellungsbehörde anzuwenden gewesen, da gemäß § 6 dieser Verordnung diese mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt von Oberösterreich in Kraft (d.i. der 31. August 1994) getreten ist. Die Berufungsbehörde hatte - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen des ROG 1994 - die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A), für die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde waren im Vorstellungsverfahren Änderungen der Sach- und Rechtslage unbeachtlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 05/1153/80, BauSlg 247).
Mit dem angefochtenen Bescheid beurteilte die belangte Behörde die Rechtsansicht der Berufungsbehörde als rechtmäßig, daß die Betriebstype einer Kies- und Asphaltaufbereitungsanlage der hier zu beurteilenden Art nicht in der Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" zulässig ist. Gestützt wird diese Aussage auf das betriebstypologische Gutachten des Amtssachverständigen vom 12. November 1993 und das medizinische Gutachten des Amtssachverständigen vom 7. Februar 1994.
Die Beschwerdeführerin bemängelt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im betriebstypologischen Gutachten seien weder die Vergleichsbetriebe näher bezeichnet noch ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, ob diese Vergleichsbetriebe dem derzeitigen Stand der Technik entsprächen. Die Angaben im Gutachten, wonach die Anlagen der Vergleichsbetriebe zwischen 1990 und 1993 erbaut bzw. modernisiert worden seien, seien mangels Angabe des Herstellers nicht aussagekräftig. Aus der Betriebsbeschreibung der gegenständlichen Anlage sei jedoch ersichtlich, daß die Schallpegelleistung der Anlage der Beschwerdeführerin 103 dB aufweisen würde; dies entspreche in einer Entfernung von 30 Meter einer Lärmemission von 60,5 dB, während der betriebstypologische Gutachter von 68 bis 73 dB ausgehe. Im übrigen sei der angenommene 30-Meter-Radius ein völlig willkürlicher Wert und realitätsfremd. Bei der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin betrage der geringste Abstand zur Grundgrenze 62 Meter. Bei den angeführten Vergleichsbetrieben sei der Abstand zur Grundgrenze zum Teil noch größer. Die Verringerung des Schallpegels durch Vergrößerung des Abstandes betrage 6,3 dB, sodaß der richtige Beurteilungswert 59 bis 61 dB, der höchste Emissionswert somit 61,3 dB betrage. Durch Zugrundelegung der vom Sachverständigen unzutreffend ermittelten Werte, die Nichtberücksichtigung des aktuellen Standes der Technik - wobei eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Anlage Emissionswerte von höchstens 59 bis 61,3 dB, realistischerweise um 59 dB erreiche - sei die Behörde zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt. Aufgrund der im Gesetz enthaltenen Formulierung, die Umgebung dürfe weder erheblich gestört noch gefährdet werden, ergebe sich eindeutig, daß die "Widmungsgemäßheit" der Umgebung bei der Beurteilung des vorliegenden Bauansuchens zu berücksichtigen sei. Das nächste, für eine ausschießlich ständige Wohnnutzung zur Verfügung stehende Gebiet sei vom Grundstück Nr. 493/3 KG P 80 bis 110 Meter entfernt und liege darüberhinaus jenseits der die Umgebungslärmsituation prägenden Prager Bundesstraße. Da das von der belangten Behörde zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten auf einem nicht zutreffenden bzw. zumindest mangelhaften technischen Gutachten basiere, sei auch dieses nicht stichhältig bzw. mangelhaft.
Gemäß § 16 Abs. 8 OÖ ROG 1972 sind als Betriebsbaugebiet solche Flächen vorzusehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, die die Umgebung nicht erheblich, und zwar insbesondere durch Lärm, Ruß, Staub, Geruch oder Erschütterungen, stören und nicht, insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder durch Strahlung gefährden. In Betriebsbaugebieten dürfen auch die solchen Betrieben zugeordneten Verwaltungs- und Betriebswohngebiete sowie Lagerplätze errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden.
In ständiger Rechtsprechung - von welcher abzugehen der gegenständliche Beschwerdefall keinen Anlaß bietet - ist Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: "Betriebsbaugebiet") für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1977, Slg. Nr. 9382/A; für das OÖ ROG 1972 das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/05/0280). Ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben kann demnach nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0012). Eine andere Auslegung würde nämlich dazu führen, daß bauliche Anlagen, die typenmäßig nur im gemischten Baugebiet, im Betriebsbaugebiet oder im Industriegebiet zulässig sind, durch die Vorschreibung von Auflagen auch im Wohngebiet errichtet werden dürften. Dies widerspreche aber schon den im § 2 ROG normierten Raumordnungsgrundsätzen. Entscheidend für die Baubehörde ist, da es - wie oben dargelegt - auf die Emissionsgrenzen der zu beurteilenden Anlage ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/05/0280), allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn. Eine Bezugnahme auf benachbarte Baugebiete ist im OÖ ROG nicht vorgesehen.
Da es also für die Frage der Widmungsgemäßheit eines Bauverfahrens im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nur auf die Lage des Baugrundstückes ankommt, ist bei der Prüfung der Übereinstimmung der bestimmten Betriebstype mit der bestehenden Flächenwidmung im gegenständlichen Fall (hier: Betriebsbaugebiet) zu prüfen, ob eine bestimmte Betriebstype und nicht der konkrete Betrieb geeignet ist, die Umgebung erheblich zu stören und zu gefährden. Daher kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das nächste für eine ausschließlich ständige Wohnnutzung zur Verfügung stehende Gebiet sei von der Grundstücksgrenze 80 bis 110 Meter und der geringste Abstand zur Grundgrenze sei 62 Meter entfernt in diesem Zusammenhang keine entscheidungwesentliche Bedeutung zu (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/05/0197). Die Ausführungen in der Beschwerde, der vom betriebstypologischen Sachverständigen angenommene Wert von 30 Meter sei willkürlich gewählt, übersehen wiederum, daß der Sachverständige bei seinen Lärmmessungen als Betriebsanlage einen kreisförmigen Bereich mit einem Radius von 30 Meter deshalb angenommen hat, weil er nicht - zum Nachteil der Beschwerdeführerin - von einer einzelnen maschinellen Anlage (im konkreten Fall Trockenofen mit dem höchsten Lärmemissionswert) für die Beurteilung der zu berücksichtigenden Immissionen ausgehen wollte, sondern vielmehr diese Fläche in seiner weiteren Beurteilung als "Betriebsanlage" angenommen hat. Damit konnten die Lärmemissionen aus der "gesamten Betriebsanlage" - für den Verwaltungsgerichtshof in unbedenklicher Weise - hinreichend objektiviert werden. Gegen die Richtigkeit der vom Sachverständigen ermittelten Meßergebnisse wurden von der Beschwerdeführerin hingegen keine Bedenken geäußert.
Der betriebstypologische Amtssachverständige kam zum Ergebnis, daß eine Asphaltmischanlage in "lärmmäßiger Hinsicht in einem Betriebsbaugebiet nach dem OÖ ROG nicht vertretbar ist", da die Lärmimmissionen mit 65 bis 67 dB über dem Grenzwert von 65 dB liegen, wobei im gegenständlichen Fall der Verkehrslärm auf dem Betriebsareal 60 bis 70 dB nicht (mit)berücksichtigt wurde. Diese Schlußfolgerung zog er im Hinblick auf die Vorgaben der ÖAL-Richtline Nr. 3 (Beurteilung von Schallimmissionen - Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich) bzw. der ÖAL-Richtline Nr. 21 (schalltechnische Grundlagen für örtliche und überörtliche Raumplanung - Widmungskategorien). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/05/0280, ausgeführt, daß den ÖAL-Richtlinien allgemein keine verbindliche Wirkung zukommt, aber keine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden könne, daß der Sachverständige die den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Grenzwerte der ÖAL-Richtlinie für diese Widmungskategorie herangezogen hat. In diesem Erkenntnis wurde für die Widmungskategorie Wohngebiet (§ 18 Abs. 3 OÖ ROG), in welchem das Projekt geplant war, unter Berufung auf eine nicht näher angeführte ÖAL-Richtlinie vom Sachverständigen in seinem Gutachten ein Grenzwert von 55 dB angenommen. Der im gegenständlichen Verfahren beigezogene Sachverständige führt im vorliegenden Gutachten aus, die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 lege für "Betriebsbaugebiet" den Grundgeräuschpegel mit 55 dB fest, die Störlärmgrenze sei nach dieser Richtlinie jedenfalls bei einer Erhebung (gemeint offensichtlich Erhöhung) um 10 dB über dem Grundgeräuschpegel, somit bei maximal 65 dB erreicht. Basierend auf diesem Sachverständigengutachten führt hingegen der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 7. Februar 1994 aus, "die WHO hat daher für Wohngebiete im Freien als Grenzwert mit ständiger Wohnnutzung einen LAeq von 55 dB tags im Freien vorgeschlagen". Offensichtlich geht der medizinische Sachverständige bei seiner Schlußfolgerung, daß unter Zugrundelegung von Immissionspegeln von 65 bis 67 dB aus medizinischer Sicht eine "Zustimmung zur Baubewilligung" im vorliegenden Fall nicht gegeben werden könne, von der Flächenwidmungskategorie "Wohngebiet" aus. Damit gehen beide Sachverständigengutachten von unterschiedlichen Voraussetzungen aus und sind - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - nicht mit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Sicherheit schlüssig begründet und nachvollziehbar, um abschließend beurteilen zu können, daß eine Asphaltmischanlage für die Flächenwidmungskategorie "Betriebsbaugebiet" im Sinne des § 16 Abs. 8 OÖ ROG 1972 nicht geeignet ist. Wesentliche Voraussetzung für Betriebe, welche in einem Betriebsbaugebiet der vorgenannten Art errichtet werden, ist, daß sie die Umgebung nicht erheblich stören und nicht gefährden.
Da die belangte Behörde - wie oben aufgezeigt - die vorliegenden Sachverständigengutachten in Verkennung der Rechtslage als schlüssig begründet und leicht nachvollziehbar erkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050232.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009