TE Vfgh Beschluss 1993/6/15 B628/93

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 22. März 1993, B342/93, die Beschwerde der Gemeinde Mödling gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Jänner 1993, Z R/1-R-393/063, gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 wegen Versäumung einer gesetzlichen Frist zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gemeinde - wie sich aus dem Stempelabdruck auf der letzten Seite des Bescheides und aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde selbst ergibt - am 18. Jänner 1993 zugestellt. Die auf Art144 B-VG gestützte und am 2. März 1993 zur Post gegebene Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid war demnach verspätet.

    2. Die beschwerdeführende Gemeinde beantragt nunmehr die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung dieses

Antrages führt sie aus, daß auf Grund einer Fehlinformation

bezüglich des Zustelldatums der letzte Tag der Frist in den

Terminkalender falsch eingetragen worden war. Im Zuge der

Ausarbeitung der Bescheidbeschwerde sei dem die

beschwerdeführende Gemeinde vertretenden Rechtsanwalt dieser

Irrtum zwar aufgefallen. Er beauftragte seine Kanzleileiterin das

Ende der Frist für 1.3.1993 einzutragen. "Als die Kanzleileiterin

... den Termin eintragen (wollte), stellte sie fest, daß für

diesen Akt bereits eine Frist vermerkt worden war, ... und ging

daher davon aus, der Fristablauf sei schon korrekt eingetragen worden."

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 4512/1963, 3959/1961, 3559/1959, 5571/1967, 9179/1981), an der festgehalten wird, kann ein bloßes Versehen des Beschwerdeführers oder eines Vertreters nicht als ein einen Wiedereinsetzungsgrund bildendes Ereignis im Sinne des gemäß §35 VerfGG 1953 sinngemäß anzuwendenden §146 ZPO idF BGBl. 135/1983 angesehen werden. Zwar hindert auch ein Verschulden an der Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gleichwohl kann im vorliegenden Fall, in dem die beschwerdeführende Gemeinde selbst das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides, und damit den für die Fristberechnung maßgeblichen Zeitpunkt vermerkte und auch dem Vertreter mitteilte, von einem minderen Grad des Versehens keine Rede sein. Dem Vertreter ist zur Last zu legen, daß er die Kanzleikraft zwar aufgefordert hat, das Ende der Beschwerdefrist einzutragen, ohne sie darauf aufmerksam zu machen, daß die bereits vorhandene - falsche - Eintragung zu korrigieren sei. Als Wiedereinsetzungsgrund kann aber nur ein Ereignis in Betracht kommen, das den Anwalt ohne sein Verschulden hindert, die Frist einzuhalten. Ein derartiger Grund liegt angesichts des geschilderten Sachverhaltes hier nicht vor.

Der Antrag war daher wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung abzuweisen (§35 VerfGG 1953 iVm §§146 ff ZPO).

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B628.1993

Dokumentnummer

JFT_10069385_93B00628_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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