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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §192;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der GD G.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Mai 1994, GZ GA 9-531/94, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid, daß die Beschwerdeführerin mit Abtretungsvertrag vom 11. Juni 1993 Geschäftsanteile an einer inländischen GmbH um den (dem von einem Sachverständigen festgestellten Unternehmenswert entsprechenden) Abtretungspreis von S 777.000,-- erworben hat. Der gemeine Wert der Anteile war von zuständigen Finanzamt für Körperschaften zum 1. Jänner 1989 mit S 960,-- je S 100,-- Nennkapital festgestellt worden.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern setzte hierauf die Rechtsgebühr nach § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG nach dem gemeinen Wert der erworbenen Geschäftsanteile zum 1. Jänner 1989 (S 9,600.000,--) fest.
Die gegen den Gebührenbescheid gerichtete Berufung wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.
In der gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurden die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums und die Anwendung einer rechtswidrigen Norm geltend gemacht. Begründet wurde die Beschwerde im wesentlichen damit, daß die Mindestbemessungsgrundlage im § 33 TP 21 Z. 2 GebG verfassungswidrig sei, wenn sie unter Umständen auf etwas abstelle, was dem tatsächlichen objektiven Wert nicht annähernd entspricht.
Mit Beschluß vom 28. Februar 1995, B 1108/94-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit der Begründung ab, ihr Vorbringen lasse die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung einer anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Mit weiterem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juni 1995, B 1108/94-5, wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:
Nach mehreren Abschnitten der Bundesabgabenordnung kennt dieses Gesetz ein System einer Stufenordnung von Bescheiden. So werden im § 295 BAO Vorschriften über das Verhältnis von Grundlagenbescheiden und davon abgeleiteten Bescheiden getroffen. Die Bindungswirkung für abgeleitete Bescheide wird im § 192 BAO normiert. Liegen in diesem Sinne einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Daraus folgt im Beschwerdefall, daß - nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 1993, die für den Beschwerdefall auch von der Aufhebung des § 71 Abs. 2 erster Satz BewG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1994, G 127-129/93, unberührt geblieben ist - Einwendungen gegen die Höhe des Wertes der Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht im Verfahren zur Bemessung der Rechtsgebühr, sondern allein im Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von inländischen Anteilen gemäß § 75 BewG in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993 erhoben werden konnten (vgl. die Erkenntnisse vom 18. August 1994, 94/16/0176, und vom 24. November 1994, 94/16/0248, 0249).
Dies gilt auch für die Einwendungen der Beschwerdeführerin, die vor dem Verwaltungsgerichtshof allein auf die Urbeschwerde verweist. Der Umstand, daß zu dem im Beschwerdefall für die Gebührenbemessung maßgeblichen Stichtag dem Rechtsbestand (allein) ein Feststellungsbescheid zu einem zurückliegenden Zeitpunkt angehörte, zu dem der gemeine Wert der in Rede stehenden Anteile noch wesentlich höher als zum Abtretungszeitpunkt gewesen war, war infolge der Bindung an den Grundlagenbescheid im Gebührenbemessungsverfahren nicht weiter zu beurteilen. Auch der Sitz einer von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof monierten Verfassungswidrigkeit wäre demzufolge nicht im Bereich der Gebührenfestsetzung, sondern im Bereich der im Bewertungsgesetz geregelten Feststellung des gemeinen Wertes gelegen.
Da somit schon der Inhalt der ergänzten Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160159.X00Im RIS seit
20.11.2000