TE Vwgh Erkenntnis 1995/8/31 95/19/0572

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AVG §71 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Juni 1995, Zl. 300.914/3-III/11/95, betreffend Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 23. Juni 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, abgewiesen.

Bei der im zweiten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung festgelegten Frist handle es sich um eine solche des materiellen Rechtes, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht komme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer unterläßt es, die oben wiedergegebene - tragende - Bescheidbegründung der belangten Behörde zu bekämpfen, sondern wendet sich lediglich gegen die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Annahme, wonach der Wiedereinsetzungsantrag verfristet gewesen sei. Damit zeigt die Beschwerde aber keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf. Die Annahme der belangten Behörde, wonach es sich bei der Frist des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG um eine solche des materiellen Rechtes handelt, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, ist zutreffend (vgl. das bereits von der belangten Behörde angeführte Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190572.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten